Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG
                            Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das  SVOG  vom 14.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   16.  Oktober   2001  über   die   Organisation   des  Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere auf die Artikel 44, 46,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 75 und 77;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1.  Oktober 2002;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt die allgemeinen Grundsätze für die terminologische Anpassung der  kantonalen Gesetzgebung an die Organisationsautonomie des Staatsra  -  tes fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ändert in den Bereichen, in denen auf Grund des SVOG eine Reorgani  -  sation durchgeführt wird, die betreffenden Gesetze und Dekrete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung der Erlasse des Staatsrates, die wegen Reorganisationsmass  -  nahmen nötig wird, wird durch eine Verordnung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Grundsätze – Namen der Direktionen
                            1  In den Erlassen des Grossen Rates werden die Namen der Direktionen durch  eine neutrale Bezeichnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Erlassen anderer Behörden werden die Namen der Direktionen den  Bezeichnungen der Verordnung vom 12.  März 2002 über die Zuständigkeits  -  bereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Grundsätze – Nennung von Direktionsvorsteherin -
                            nen und -vorstehern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Nennung   von   Direktionsvorsteherinnen   und   -vorstehern   wird   in   der  ganzen kantonalen Gesetzgebung durch die Nennung der Direktionen ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo es unumgänglich ist, sich auf die Person einer Staatsrätin oder eines  Staatsrates zu beziehen, wird jedoch einheitlich eine Formulierung wie «die  Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion» verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Grundsätze – Namen der Verwaltungseinheiten
                            1  Die Namen der Verwaltungseinheiten werden in der ganzen kantonalen Ge  -  setzgebung   nachgeführt,   so   dass   die   Verwaltungseinheiten   darin   kohärent  und einheitlich bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Nachführung ist die Verordnung vom 9.  Juli 2002 über die Bezeich  -  nungen   der   Verwaltungseinheiten   der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der  Staatskanzlei massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Erlassen des Grossen Rates kann der Name einer Verwaltungseinheit  durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt werden, wenn das keine weitere Än  -  derung der betreffenden Gesetzgebung nach sich zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausführung
                            1  Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen besorgen die termino  -  logische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, die beim Inkrafttreten die  -  ses Gesetzes in Kraft oder beschlossen ist, und folgen dabei den oben ge  -  nannten Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zudem ermächtigt, bei den Arbeiten zur Ausführung der terminolo  -  gischen Anpassung Änderungen vorzunehmen, die denen des 3.  Abschnitts  entsprechen, sofern eindeutig eine Lücke dieses Gesetzes vorliegt und offen  -  sichtlich ist, wie sie zu füllen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall holen sie zuvor die Stellungnahme der Direktion ein, in deren  Bereich der Erlass fällt; bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungen von Gesetzen und Dekreten infolge einer Reorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 à 77 ... 1 )
                            1)  Änderungsartikel in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            1  Folgende Gesetze werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Ausführungsgesetz vom 7.  Februar 1996 zur Bundesgesetzgebung  über den Schweizerpass  und die schweizerische  Identitätskarte  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114.3.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   Ausführungsgesetz   vom   23.  November   1994   zum   Bundesgesetz  über   den   Datenschutz   (Verfahren   für   Klagen   zur   Durchsetzung   des  Auskunftsrechts) (SGF 17.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gesetz vom 23.  November 1965 zur Ausführung des Bundesgeset  -  zes   vom   19.  März   1965   betreffend   Massnahmen   zur   Förderung   des  Wohnungsbaues (SGF 87.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            1  Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   beauftragt,   das   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2003 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Anpassungen treten jedoch zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die durch Artikel 24 durchgeführte Änderung des Anhangs zum Kon  -  kordat   vom   9.  November   1974   über   die   Gewährung   gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen tritt erst mit ihrer Veröffentlichung in der  Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die durch Artikel 49 durchgeführte Änderung von Artikel 18 Abs. 1  des Gesetzes vom 12.  November 1981 zur Ausführung der Bundesge  -  setzgebung über den Strassenverkehr tritt gleichzeitig mit der Änderung  vom 14.  Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezem  -  ber 1958 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die durch Artikel 71 durchgeführte Änderung von Artikel 12a Abs. 1  und 2 des Gesetzes vom 25.  September 1997 über die Ausübung des  Handels tritt gleichzeitig mit Gesetz vom 11.  Juni 2002 zur Änderung  des Gesetzes über die Ausübung des Handels in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Die Artikel 16, 17, 18 und 60 dieses Gesetzes sind vom Eidgenössischen Jus  -  tiz- und Polizeidepartement am 30.12.2002 genehmigt worden. Die Geneh  -  migung des Bundes gilt für die terminologischen Anpassungen nach Artikel 5  Abs. 1 des Gesetzes; sie gilt jedoch nicht für eventuelle künftige Änderungen  nach Artikel 5 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.11.2002  01.01.2003  2002_120