Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten
                            Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-  katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in  den staatlichen Anstalten  vom 03.05.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008)  Die   Römisch-katholische   Kirche   des   Kantons   Freiburg,   die  Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg und der  Staat Freiburg  in Erwägung:  Die Ausübung der Anstaltsseelsorge in Spitälern, Schulen und Gefängnissen  ist sowohl für den Staat als auch für die Kirchen von Bedeutung.  Gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 26.  September 1990 über die Beziehun  -  gen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1), in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1998, haben die anerkannten Kirchen das Recht, in den Anstalten  des   Staates,   insbesondere   in   den   Spitälern,   Schulen   und   Gefängnissen,   die  Seelsorge auszuüben, wobei die Modalitäten der Ausübung und die Vergü  -  tung vertraglich geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Staat die anerkannten Kir -
                            chen für die Ausübung der Seelsorge in seinen Anstalten finanziell unterstüt  -  zen kann.  Mit Verordnung vom 3.  Juni 2003 (SGF 190.12) hat der Staatsrat eine kanto  -  nale   Kommission   für   Fragen   der   Anstaltsseelsorge   eingesetzt.   Diese   Kom  -  mission ist das beratende Organ des Staatsrates für alle Fragen der Seelsorge  in den staatlichen Anstalten.  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Kirchen und der Staat arbeiten zusammen, um die römisch-katholische  und die evangelisch-reformierte Seelsorge in den staatlichen Spitälern, Schu  -  len und Strafanstalten zu gewährleisten. Es handelt sich insbesondere um fol  -  gende Anstalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Kantonsspital in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Kantonale Psychiatrische Spital in Marsens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kollegium Gambach in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Kollegium St. Michael in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Kollegium des Südens in Bulle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Fachmittelschule Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Universität Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Pädagogische Hochschule in Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Strafanstalten von Bellechasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das Zentralgefängnis in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Anstaltsseelsorge hat zum Zweck, die Suche nach Gott und das religi  -  öse Leben der Personen in den Anstalten gemäss Artikel 1 und in Überein  -  stimmung mit dem Auftrag der Kirchen zu pflegen und zu unterstützen, na  -  mentlich  durch die  Verkündigung des  Wortes Gottes,  die  Liturgie  und den  Dienst am Nächsten. Die Anstaltsseelsorge steht allen interessierten Personen  offen, unabhängig von deren religiöser Empfindung und Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Anstaltsseelsorge wird in einem ökumenischen Geist ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind in einer Anstalt mehrere Personen mit der Seelsorge betraut, kann je  -  dermann den Anstaltsseelsorger oder die Anstaltseelsorgerin seiner Wahl bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Für jede Anstalt, in der die Seelsorge gegen ein staatliches Entgelt gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 ausgeübt wird, schliesst jede der beiden Kirchen eine Leistungsver -
                            einbarung mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit  verfügt, der für die betreffende Anstalt zuständigen Direktion des Staatsrats  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Leistungen der Anstaltsseelsorge, die zu erreichenden Ziele und die  Prioritäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Modalitäten der Ausübung der Anstaltsseelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vergütung der Seelsorgeleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Mittel   (Räumlichkeiten,   Einrichtung,   Betriebskredit),   über   welche  die Anstaltsseelsorge verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz  der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbe  -  sondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person  zu den betreffenden Daten geregelt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Dauer der Tätigkeit dieser Person in der Anstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Möglichkeit für die Kirchen und für die Anstalt, innert nützlicher  Frist die Ersetzung der mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen,  wenn wichtige Gründe es gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ein Verfahren zur jährlichen Rechenschaftsablage und Bedürfnisabklä  -  rung (Bericht des Anstaltsseelsorgers oder der Anstaltsseelsorgerin so  -  wie Besprechung zwischen ihm oder ihr, der Anstaltsleitung und einer  Vertretung der Kirche);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  je nach Bedarf, die Zusammensetzung und die Aufgaben  der Begleit  -  kommission der Anstaltsseelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Art und Weise der Zusammenarbeit mit anderen Diensten der An  -  stalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ob   und   unter   welchen   Bedingungen   die   Kirchen   Freiwilligenarbeit   in  Anspruch nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Kirchen stellen die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen an und  entlöhnen sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchen bezeichnen diese Personen im Einvernehmen mit der Anstalts  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen müssen über eine theolo  -  gische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung  ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind zur Weiterbildung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Vergütung der seelsorgerischen Leistungen wird vom Staat mit 80'000  Franken für eine vollzeitlich angestellte Person gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung dieses Betrags bildet mindestens alle zwei Jahre Gegenstand  von Verhandlungen zwischen den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Wenn eine Kirche in einer Anstalt ohne Vereinbarung über die Vergütung  der Leistungen nach Artikel 4 bis 6 seelsorgerisch tätig sein will, so muss sie  mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der  für die Anstalt zuständigen Direktion eine Vereinbarung schliessen, in der die  Einzelheiten der Anstaltsseelsorge geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu welchen Zeiten und in welchen Räumlichkeiten die Anstaltsseelsor  -  ge ausgeübt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz  der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbe  -  sondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person  zu den betreffenden Daten geregelt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Möglichkeit für die Anstalt, innert nützlicher Frist die Ersetzung der  mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen, wenn wichtige Grün  -  de es gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geltungsdauer der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die   kantonale   Kommission   für   Fragen   der   Anstaltsseelsorge   nimmt   peri  -  odisch eine Beurteilung der Ausübung der Seelsorge in den staatlichen An  -  stalten vor und informiert die Parteien der  vorliegenden  Vereinbarung  über  ihre Feststellungen und Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Streitigkeiten zwischen einer der Kirchen und einer staatlichen Anstalt, wel  -  che nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, sind durch Schieds  -  gerichtsbarkeit zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesem   Fall   wird   ein   Schiedsgericht   eingesetzt,   welches   zwei   von   den  Streitparteien  bezeichnete  Schiedsrichter  umfasst. Dem Schiedsgericht steht  ein Obmann vor, welcher von den beiden Schiedsrichtern bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist das Konkordat vom 27.  März 1969 über die Schiedsgerichts  -  barkeit (SGF 279.1) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache  verfasst. Für die Auslegung sind beide Texte gleichwertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Die   vorliegende   Vereinbarung   wird   für   die   Dauer   von   zehn   Jahren   abge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend um fünf Jahre, wenn sie  von keiner   der  Parteien  spätestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  der  jeweiligen  Gel  -  tungsdauer gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien leiten die notwendigen Massnahmen ein, um die vorliegende  Vereinbarung bis 1.  Januar 2007 umzusetzen. Die geltenden Modalitäten für  die Ausübung der Anstaltsseelsorge werden bis zum Inkrafttreten der Leis  -  tungsvereinbarungen   und   bis   die   Kirchen   die   für   die   Anstaltsseelsorge   zu  -  ständigen Personen eingestellt haben, verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2006  2005_043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2008  Art. 1  geändert  01.07.2008  2008_091  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.05.2005  01.01.2006  2005_043