Reglement über die Beiträge an die von der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte Infrastruktur der betrieblich organisierten Grundbildung und Weiterbildung
                            Reglement über die Beiträge an die von der Vereinigung des  Kantonalen Berufsbildungszentrums finanzierte  Infrastruktur der betrieblich organisierten Grundbildung  und Weiterbildung (VKBZ-IBR)  vom 31.05.2022 (Fassung in Kraft getreten am 31.05.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die  Berufsbildung (BBG);  gestützt auf die Artikel 64 ff. des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die  Berufsbildung (BBiG);  gestützt auf Artikel 2 der Statuten vom 5. Juli  2010 der  Vereinigung  des  kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ);  gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des  Staates (FHG);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 19. November 1999 (SubG);  auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Beiträge im Bereich der Berufsbildung, die der  Staat der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ; die  Vereinigung) gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für Projekte zum Erwerb oder Bau von neuen Berufsbildungsinfra  -  strukturen, die von der Vereinigung im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 BBiG  beschlossen werden und deren Finanzierungsplan von der Vereinigung aufge  -  stellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ihm wird Folgendes festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die beitragsberechtigten Investitionsausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der anwendbare Beitragssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff – Bildungsinfrastrukturen
                            1  Als Bildungsinfrastrukturen im Sinne dieses Reglements gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Infrastrukturen   der   betrieblich   organisierten   Grundbildung,   das  heisst der Berufsfachschulen im dualen Bildungssystem und der Höhe  -  ren Fachschulen, die dem Amt für Berufsbildung direkt unterstellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gebäude, in denen die überbetrieblichen Kurse (üK) im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 ff. BBiG stattfinden;
                            c)  die Infrastrukturen der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 ff. BBiG;
                            d)  die provisorischen Schulpavillons und anderen Räume, die der Bildung  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Gemeinschaftsmobiliar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Infrastrukturen der schulischen Bildung an einer Lehrwerkstätte im Sin  -  ne der Artikel 30 ff. BBiG sind gemäss den Statuten der Vereinigung ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriff – beitragsberechtigte Ausgaben
                            1  Als beitragsberechtigte Ausgaben gelten die Investitionsausgaben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Bau neuer Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Umbau und/oder die Sanierung bestehender Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den   Kauf   oder   die   Miete   provisorischer   Schulpavillons   und   anderer  Räumlichkeiten für die Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den   Ersterwerb   des   Gemeinschaftsmobiliars   und   des   Mobiliars   der  Schulzimmer der Schulen im Sinne vom Artikel 2 Abs. 1 Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt sind namentlich die Ausgaben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Grundstückerwerb einschliesslich der damit verbunden Kosten, das  heisst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Erschliessungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kosten für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes oder die  Dekontamination belasteter Böden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bau von Räumen, die nicht der Berufsbildung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Gebäudeunterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erwerb oder den Ersatz von Büromobiliar, didaktischem Material  und aller Infrastrukturen, die der spezifischen Bildung durch die Orga  -  nisationen der Arbeitswelt (OdA) dienen und deren Finanzierungsmo  -  dalitäten   Gegenstand   einer   Vereinbarung   zwischen   der   betreffenden  OdA und der Vereinigung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gebühren, Abgaben, Baunebenkosten und Bauzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die folgenden Begriffe sind im Sinne der Norm SIA 469 «Erhaltung von  Bauwerken» (1997) zu verstehen: neue Infrastruktur, Erweiterung, Umbau,  Sanierung und Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Empfänger der Kantonsbeiträge
                            1  Nur die Vereinigung erhält Kantonsbeiträge in Anwendung dieses Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat trifft die Entscheide, für die er gemäss diesem Reglement in  Verbindung mit dem BBiG und seinem Ausführungsreglement zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nicht an die Entscheide der Organe der Vereinigung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständige Direktion
                            1  Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) ist die  Vollzugsbehörde dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Unterstützung der Finanzverwaltung (FinV) schlägt sie insbesonde  -  re den Beitrag des Kantons an die Ausgaben nach Artikel 67 BBiG vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedingungen für die Beitragsgewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Beitragsberechtigt sind nur Ausgaben, die einem anerkannten Bedürfnis im  Bereich der Berufsbildung entsprechen. Die entsprechenden Projekte müssen  den Bundesvorschriften zum Qualitätsmanagement und den Anforderungen  dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Beitrag gewährt, so ist die Vereinigung verpflichtet, die Gesetzge  -  bung über das öffentliche Beschaffungswesen zu beachten, der sie unterstellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beitragsberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Methode
                            1  Die Ausgaben für alle beitragsberechtigten Arbeiten im Sinne dieses Regle  -  ments werden gestützt auf eine Schlussabrechnung der effektiven Kosten be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für das Gemeinschaftsmobiliar und die Aussenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufteilung der Kosten
                            1  Über die Aufteilung der Kosten, namentlich für die spezifische Ausrüstung  der OdA und die Betriebsausgaben schliessen die Vereinigung und die OdA  eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unterschriebenen Vereinbarungen über die geplanten Investitionsausga  -  ben werden bei der Gesuchstellung dem definitiven Projekt beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitragssatz
                            1  Der Beitragssatz beträgt 25  % bis 30  % der beitragsberechtigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   des   Beitragssatzes   wird   unter   Beachtung   der   Komplexität   des  Projekts  und des Einflusses der spezifischen  Ausrüstung der OdA auf  die  Grundstruktur und die Gemeinschaftsräume festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  anerkannte  Umbau-   und/oder   Sanierungsarbeiten   an  einem  Gebäude,  das sich im Eigentum der Vereinigung befindet und das der Berufsbildung  dient, werden von den Gesamtkosten 10  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesuchstellungsverfahren
                            1  Für alle beitragsberechtigten Arbeiten gemäss diesem Reglement, die über  den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, reicht die Vereinigung der Direkti  -  on vorgängig, wenn möglich ab Validierung der Vorstudien, spätestens aber  während  der Vorprojektphase  ein Vorgesuch  ein, damit die Direktion den  Staatsrat über das Vorhaben und die erwarteten Ausgaben informieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinigung   unterbreitet   der   Direktion   ein   Beitragsgesuch   auf   der  Grundlage des definitiven Projekts und legt ihm die Voranschläge sowie die  Stellungnahmen und Entscheide ihrer Organe bei. Die Direktion nimmt dazu  mit der Unterstützung der FinV Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat genehmigt das Gesuch, legt den provisorischen Beitrag fest  und unterbreitet dem Grossen Rat einen entsprechenden Dekretsentwurf über  einen Verpflichtungskredit, falls dies aufgrund der   Höhe des Beitrags nötig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Festlegung des definitiven Beitrags
                            1  Nach Abschluss der Arbeiten nimmt die Direktion gestützt auf die Schluss  -  abrechnung und die vorgelegten Rechnungen mit der Unterstützung der FinV  zuhanden des Staatsrats Stellung zum definitiven Beitrag, der höchstens dem  Verpflichtungskredit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gewährung des Beitrags
                            1  Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung des Beitrags gegebenenfalls  im Rahmen des vom Grossen Rat gewährten Verpflichtungskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zahlung des Beitrags
                            1  Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Teilzahlungen
                            1  Während der Ausführung der Arbeiten kann die Vereinigung auf Vorlage  einer Teilabrechnung oder einer Zahlungsvereinbarung mit der FinV Teilzah  -  lungen beantragen, die im Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzahlungsbetrag entspricht dem Verhältnis zwischen den beitragsbe  -  rechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung und den gesamten beitragsbe  -  rechtigten Ausgaben gemäss dem genehmigten Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtbetrag der Teilzahlungen darf 80  % des provisorisch festgeleg  -  ten Beitrags nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rückzahlung des Beitrags
                            1  Wird ein Gebäude, für das der Staat einen Beitrag gezahlt hat, nicht mehr  für die Bildung genutzt, so wird von der Vereinigung eine Rückzahlung ver  -  langt, falls es keiner neuen Nutzung zugeführt werden kann, die mit dem vor  -  liegenden Reglement vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem ausgezahlten Beitrag, der pro voll  -  ständiges Betriebsjahr des Gebäudes um 5 % reduziert wird. Im Falle eines  provisorischen   Pavillons   beträgt   die   Reduktion   10   %   pro   vollständiges  Betriebsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide über die Gewährung oder Ablehnung eines Beitrags können  jedoch mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Projekte, für die bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits ein Entscheid  über einen provisorischen Beitrag getroffen wurde, unterstehen diesem Re  -  glement für die Festlegung des definitiven Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur - R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.82  Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2022  Erlass  Grunderlass  31.05.2022  2022_061  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  31.05.2022  31.05.2022  2022_061