Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
                            1. 7.1987–12  V  H/2  Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei  Störungen der wirtschaftlichen  Landesversorgung, bei Katastrophen und  kriegerischen Ereignissen  (Notrechtsgesetz)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1972)  Art. 1*  Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und  die  öffentlichen  Dienste  im  Kanton  Glarus  bei  Versorgungs-  störungen   oder   schweren   Mangellagen   infolge   von   Markt-  störungen  im  Sinne  des  Bundesgesetzes  über  die  wirtschaft-  liche  Landesversorgung,  bei  Katastrophen  oder  kriegerischen  Ereignissen sicher.  Art. 1  a  1  Versorgungsstörungen  und  schwere  Mangellagen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  schwerwiegende  Störungen  der  Landes-  versorgung  mit  lebenswichtigen  Gütern  und  Dienstleistungen,  denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.  2  Massnahmen  zur  Behebung  von  Versorgungsstörungen  oder  schweren   Mangellagen   werden   durch   die   Bundesbehörden  angeordnet.  Sollten  diese  dazu  nicht  in  der  Lage  sein,  haben  der    Regierungsrat,    bei    dessen    Beschlussunfähigkeit    die  Gemeinderäte zu handeln.  Art. 2  1  Katastrophen  sind  Ereignisse,  durch  welche  die  Bevölkerung  und  ihre  Umwelt  in  einem  solchen  Ausmass  betroffen  werden,  dass  sie  nur  durch  ausserordentliche  Schutz-  und  Rettungs-  2  Zur Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat  zuständig.  Ist  der  Regierungsrat  nicht  beschlussfähig,  so  han-  deln die entsprechenden Gemeinderäte.  Art. 3  Der  Zustand  kriegerischer  Ereignisse  wird  durch  die  zuständi-  gen  Bundesbehörden  festgestellt.  Sollten  diese  dazu  nicht  in  der Lage sein, haben der Regierungsrat, bei dessen Beschluss-  unfähigkeit die Gemeinderäte entsprechend zu handeln.  1  Zweck  Versorgungs-  störungen und  schwere  Mangellagen  Katastrophen  Kriegerische  Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notrechtsgesetz  V  H/2  Art. 4*  1  Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, Kata-  strophen  oder  kriegerischen  Ereignissen  erlässt  der  Regie-  rungsrat  vorsorgliche  Weisungen  und  trifft  alle  nötigen  Mass-  nahmen, insbesondere organisatorischer Natur.  2  Der  Regierungsrat  trifft  die  nötigen  Vorbereitungen,  damit  wichtige  Bundesaufgaben  oder  solche  des  Kantons  delegati-  onsweise durch Amtsstellen und Organe des Kantons oder der  Gemeinden  ausgeführt  werden,  wenn  die  zuständigen  Stellen  des  Bundes  oder  des  Kantons  wegen  Kriegseinwirkungen  ihre  Aufgaben nicht mehr selbst erfüllen können. Der Regierungsrat  erlässt  die  hiezu  erforderlichen  Vorschriften  (Delegationsord-  nung)  und  bereitet  die  Organisation  für  die  Erfüllung  der  zu  delegierenden Aufgaben vor.  Art. 5 *  1  Der  Regierungsrat  ist  bei  Katastrophen  oder  kriegerischen  Ereignissen berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und  verfügbaren  Personen  und  Organisationen  im  Kanton  Glarus  aufzubieten.  Bei  Versorgungsstörungen  oder  schweren  Man-  gellagen  hat  der  Regierungsrat  die  zu  deren  Bewältigung  not-  wendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Entschädigungen und  Versicherung werden vom Regierungsrat geregelt.  2  Der Landrat ist so bald als möglich einzuberufen; er entschei-  det  über  die  Fortsetzung  der  Dienstpflicht  und  deren  Dauer.  Art. 6*  1  Im  Katastrophenfall  steht  den  zuständigen  Behörden  das  Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requi-  rieren.  Verfahren  und  Entschädigungen  erfolgen  analog  den  Bundesvorschriften über die Requisition.  2  Bei Versorgungsstörungen und kriegerischen Ereignissen gel-  ten  die  Bundesvorschriften  über  die  Requisition.  Soweit  sie  nicht  anwendbar  oder  nicht  mehr  durchführbar  sind,  stehen  dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu.  Art. 7 *  1  Im Katastrophenfall ist der Regierungsrat befugt, bis zu einem  Betrag von 200 000 Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung  zu  tätigen.  Werden  mehr  Mittel  benötigt,  kann  der  Landrat  diese von sich aus bewilligen.  2  Erlass vorsorg-  licher Weisun-  gen und Mass-  nahmen  Delegation  Personelle  Mittel  Sachliche  Mittel  Finanzielle  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7.1987–12  Notrechtsgesetz  V  H/2  2  Bei   Versorgungsstörungen   oder   kriegerischen   Ereignissen  verfügt  der  Regierungsrat  für  Zwecke  der  Hilfeleistung  über  eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz.  3  Der  Regierungsrat  hat  dem  Landrat,  sobald  es  die  Umstände  zulassen,  über  die  von  ihm  getätigten  Aufwendungen  Bericht  zu erstatten.  Art. 8  Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind geeignete Aus-  weichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Landrat ist befugt, die  hiefür notwendigen Kredite zu bewilligen.  Art. 9 *  1  Die  Kosten  der  für  den  Fall  von  Versorgungsstörungen  oder  schweren Mangellagen, Katastrophen oder kriegerischen Ereig-  nissen  bereitzustellenden  kantonalen  Organisationen  trägt  der  Kanton;  die  entsprechenden  Kredite  sind  in  den  Voranschlag  aufzunehmen.  2  Die   Kosten   der   entsprechenden   Organisationen   in   den  Gemeinden sind von diesen zu tragen.  Art. 10 *  Die   Nichtbefolgung   von   Weisungen   und   Anordnungen   der  nach  diesem  Gesetz  zuständigen  Behörden,  insbesondere  die  Nichtbefolgung  des  Aufgebotes  zur  Hilfeleistung,  ist  nach  den  einschlägigen  Vorschriften  des  Schweizerischen  Strafgesetz-  buches,  insbesondere  des  Artikels  292  (Ungehorsam  gegen  amtliche  Verfügungen),  strafbar.  Weitergehende  Strafbestim-  mungen des Bundes bleiben vorbehalten.  Art. 11*  Alle  Massnahmen  und  Vorkehren,  welche  die  Regierung  bei  Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen und kriege-  rischen Ereignissen (Kriegsorganisation) trifft, sind geheim. Die  Verletzung   der   Geheimnispflicht   ist   nach   Artikel   293   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches zu ahnden.  Art. 12  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die  zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.  3  Sicherstellung  der Regie-  rungstätigkeit  Kosten der  Organisationen  in Kanton und  Gemeinden  Strafbestim-  mungen  Geheimhaltung  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notrechtsgesetz  V  H/2  Art. 13  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde  in Kraft.  Aenderung des Gesetzes:  LG 3. Mai 1987  (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 172)  Titel, Art. 1, 1  a  (n), 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2,  7 Abs. 2, 9 Abs. 1, 11, in Kraft ab sofort  4  Inkrafttreten