Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung
                            Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen  Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des  Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen)  und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser  Vereinbarung  vom 12.07.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   21.  Juni   1994   über   die   Krankenpflegeschule  (KPSG);  in Erwägung:  Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24.  November 1978 über die Kran  -  kenpflegeschulen konnte der Staatsrat mit öffentlichen oder privaten Schulen  anderer Kantone Vereinbarungen treffen, um dem Pflegepersonal jene Aus  -  bildungsmöglichkeiten zu bieten, die im Kanton nicht bestehen. Er konnte  beschliessen, die Kosten für die ausserkantonale Ausbildung von Pflegeper  -  sonal ganz oder teilweise zu übernehmen. Aufgrund dieser Kompetenz ge  -  nehmigte die Kantonsregierung am 23.  Februar 1987 die interkantonale Ver  -  einbarung vom 21.  November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in  Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen).  Diese Vereinbarung unter den Westschweizer Kantonen sowie Bern und Tes  -  sin regelte die Art und Weise der Finanzierung der Ausbildung in den Beru  -  fen des Gesundheitswesens. Sie trat am 1.  Januar in Kraft.  Im   Vollzug   der   Vereinbarung   traten   Einschränkungen   der   Schüler   in   der  Wahl des Ausbildungsprogramms und des Ausbildungsorts zutage. Es war  nämlich  Sache   jedes   Kantons,  das  Verzeichnis   der  in den  anderen  Unter  -  zeichnerkantonen   befindlichen   Schulen   zu   erstellen,   in   denen   die   eigenen  Angehörigen unter Gewährleistung der Kostenübernahme ausgebildet werden  konnten. Ausserdem bewirkte die Berechnung der Kosten pro Ausbildungs  -  programm einen hohen Verwaltungsaufwand.  Mit der Annahme des Nachtrags 1 vom 28.  Mai 1996 (rückwirkend auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1991 in Kraft gesetzt) korrigierten die Unterzeichnerkantone die ne  -  gativen Auswirkungen durch die vollständige Öffnung des Zugangs zu den  auf   der  Liste  aufgeführten  Ausbildungen.  Hinzu   kam   die  Berechnung  der  Ausbildungskosten nach geltenden Pauschalbeträgen.  Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.  Juni 1994 über die Krankenpfle  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschule (KPSG) am 1.  Oktober 1994 wurde das Gesetz vom 24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 über die Krankenpflegeschulen aufgehoben. Der Inhalt des Artikels 2  Abs. 4 des alten Gesetzes wurde jedoch in den Artikel 4 Abs. 2 KPSG über  -  nommen.  Der Staatsrat kann also die neue Vereinbarung vom 4.  März 1996 sowie ihre  Anhänge genehmigen. Damit werden die früheren Vereinbarungsbestimmun  -  gen aufgehoben. Die neue Vereinbarung wahrt den freien Zugang der Ausbil  -  dungsbewerber   der   acht   Unterzeichnerkantone   zu   sämtlichen   aufgeführten  Programmen. Beibehalten wird auch die interkantonale Koordinationsstelle,  in der jeder Unterzeichnerkanton vertreten ist und die alle Fragen prüft, die  sich im Vollzug der Vereinbarung stellen.  Die Vereinbarung lässt den Kantonen die Möglichkeit besonderer Abspra  -  chen mit Dritten, sofern die Interessen der anderen Unterzeichnerkantone ge  -  wahrt bleiben. Sie verweist auf sechs Anhänge, die folgende sechs Gegen  -  stände betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die geltenden Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die finanziellen Bedingungen für die Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Praktika der Studierenden und die Zahlung an die Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. das Studierenden-Statut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. die Liste der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Programme,  für die die Vereinbarung gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten Statistiken und  weiteren Auskünfte.  Neu ist, dass die Vereinbarung explizit weiteren Kantonen zum Beitritt offen  -  steht. Ein weiteres Ziel der Vereinbarung ist die Einführung eines Systems  zur Planung der Ausbildungsprogramme.  Diese Vereinbarung und ihre sechs Anhänge stimmen mit dem Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Juni 1994 über die Krankenpflegeschule überein. Es ist somit angebracht,  sie zu genehmigen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die interkantonale Vereinbarung vom 4.  März 1996 über die Ausbildung in  Berufen   des   Gesundheitswesens   (medizinische   Berufe   ausgenommen)   und  ihre Finanzierung sowie die 6 Anhänge zu dieser Vereinbarung werden ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten bezeichnet den  Vertreter des Kantons Freiburg in der interkantonalen Koordinationsstelle ge  -  mäss dem Artikel 21 der interkantonalen Vereinbarung vom 4.  März 1996  über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe  ausgenommen) und ihre Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Anwendung von Artikel 9 dieser Vereinbarung äussert sie sich zu Ände  -  rungen der Listen der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Pro  -  gramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Übernahme der Kosten für Ausbildungen, die nicht in den Unterzeich  -  nerkantonen erworben werden können, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Beschluss vom 23.  Februar 1987 über die Genehmigung der interkanto  -  nalen Vereinbarung vom 21.  November 1986 über die Finanzierung der Aus  -  bildung   in   den   Gesundheitsberufen   (medizinische   Berufe   ausgenommen)  (SGF 821.10.51) sowie der Beschluss vom 4.  November 1991 über die Ge  -  nehmigung des Nachtrags Nr. 1 vom 28.  Mai 1991 zur interkantonalen Ver  -  einbarung vom 21.  November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in  Berufen des Gesundheitswesens  (medizinische Berufe ausgenommen) wer  -  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1996 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht,   in  die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.07.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  BL/AGS 1996 f 331 / d 334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.07.1996  01.01.1996  BL/AGS 1996 f 331 / d 334