Reglement über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
                            Reglement über die Beförderung im gemeinsamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger,  der Fachangestellten Gesundheit und der  Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter  vom 03.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Vereinbarung vom 1.  Dezember 2002 zwischen dem Land  -  wirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg und der Krankenpflegeschule  über die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Ausbildung der Haus  -  pflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der  Hauswirtschafterinnen und Hauwirtschafter;  gestützt auf die Bildungsverordnung vom 21.  Mai 2002 des Schweizerischen  Roten Kreuzes für die Fachangestellten Gesundheit;  gestützt auf das Reglement vom 5.  Februar 2001 über die Ausbildung und  den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung der  Hauspflegerinnen und Hauspfleger;  gestützt auf das Reglement vom 20.  Mai 1999 über die Ausbildung und die  Lehrabschlussprüfung der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Reglement legt die Grundsätze und die Art der Beurteilung fest, die  an den beiden Ausbildungsorten, dem Hauswirtschaftlichen Bildungszentrum  Grangeneuve und der Krankenpflegeschule Freiburg, im Ausbildungspro  -  gramm des gemeinsamen 1.  Ausbildungsjahres für das Eidgenössische Fähig  -  keitszeugnis der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten  Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es soll gewährleisten, dass für alle Auszubildenden die gleichen Beurtei  -  lungskriterien gelten, und legt die Bedingungen für die Beförderung in das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausbildungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 System der summativen Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beurteilungsgrundsätze
                            1  Mit der summativen Beurteilung anhand theoretischer und praktischer schu  -  lischer Prüfungen, einer schriftlichen Arbeit während des letzten Praktikums  und eines Berichts der für das Praktikum verantwortlichen Person wird ge  -  prüft, ob die Ziele des 1.  Ausbildungsjahres erreicht wurden. Diese Ausbil  -  dungsziele sind auf folgende Unterrichtsbereiche verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflege und Betreuung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Administration und Logistik (können in die anderen Bereichen inte  -  griert sein),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  allgemeine Berufskompetenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sowie das Fach: Allgemeinbidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deutschnote erscheint im Zeugnis, zählt aber nicht für den Durch  -  schnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Turnen und Sport werden nicht summativ beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Modalitäten
                            1  In der Schule gibt es in jedem Unterrichtsbereich und in jedem Fach eine  oder mehrere summative Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im letzten Praktikum werden eine persönliche Leistung, die in einer schrift  -  lichen Arbeit der auszubildenden Person besteht, und ein Praktikumsbericht  der für das Praktikum verantwortlichen Person summativ beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden Unterrichtsbereich und jedes Fach wird ein Prüfungsdurchschnitt  errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausführungsmodalitäten für die verschiedenen Prüfungen werden in be  -  sonderen Unterlagen festgehalten, die den Auszubildenden zur Kenntnis ge  -  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Notenskala
                            1  Die Arbeit der Auszubildenden wird mit Noten gemäss folgender Skala be  -  wertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  6 = Qualitativ und quantitativ sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5 = Gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 = Genügend, den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3 = Schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 = Sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  1 = Unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Leistung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 beur  -  teilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten für die Unterrichtsbereiche und Fächer werden auf eine Dezimal  -  stelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Zeugnis aufgeführten Semesternoten werden auf halbe Noten gerun  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Jahresdurchschnitt und der Jahres-Gesamtdurchschnitt werden auf eine  Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beförderung in das 2.  Ausbildungsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die auszubildende Person wird in das 2.  Jahr befördert, wenn sie die drei  folgenden Bedingungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Jahresdurchnitt beträgt in den Unterrichtsbereichen Pflege und  Betreuung (Koeffizient 2) und Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,0 oder mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Jahres-Gesamtdurchschnitt beträgt 4,0 oder mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Bericht über das «Wahlpraktikum» wurde mit «Ziel erreicht» beur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine einzige dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird die auszubildende  Person nicht befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen bleibt Artikel 7 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Besuch des Unterrichts, der praktischen Übungen und der beruflichen  Praktika ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die auszubildende Person im 1.  Jahr mehr als zwanzig Tage (Krankheit,  Sonderurlaub und anderer Urlaub) vom Unterricht und von praktischen  Übungen abwesend, so kann sie nicht in das 2.  Jahr befördert werden. Die  Direktion des Ausbildungsorts legt die zusätzliche Ausbildung fest, die für  die beruflichen Fähigkeiten im Hinblick auf eine Beförderung in das 2.  Jahr  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die auszubildende Person während der berufsbildenden Praktika im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jahr mehr als viereinhalb Tage abwesend (Krankheit, Sonderurlaube und  andere), so muss sie während der Sommerferien des laufenden Schuljahres  ein zusätzliches Praktikum von zwei Wochen absolvieren, um in das 2.  Jahr  befördert zu werden. Die Direktion des Ausbildungsorts legt die Art und die  Modalitäten des Praktikums je nach Situation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausnahmefälle, insbesondere krankheits- oder unfallbedingte Absen  -  zen, die zu einem längeren Ausbildungsunterbruch führen, werden von der  Direktion des Ausbildungsorts individuell geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Bei einer Nichtbeförderung legt die Direktion des Ausbildungsortes, dem  die auszubildende Person administrativ zugeordnet ist, in jedem Fall und  nach Prüfung des Dossiers und Anhören der betroffenen Person fest, ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die auszubildende Person die Ausbildung durch Wiederholung des  Schuljahres wieder aufnehmen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildung der betreffenden Person beendet ist .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Einsprache und Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Jeder Entscheid, der gegen eine auszubildende Person getroffen wurde,  kann innert 10 Tagen nach dessen Mitteilung bei der Direktion des Ausbil  -  dungsortes, dem die auszubildende Person administrativ zugeordnet ist, mit  Einsprache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen jeden Einspracheentscheid kann innert 10 Tagen nach dessen Mittei  -  lung entweder bei der Direktion  für Bildung und kulturelle Angelegenheiten  oder bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.06.2003  Erlass  Grunderlass  03.06.2003  2003_101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 8 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.06.2003  03.06.2003  2003_101