Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus
                            V H/3  Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus  (Notrechtsverordnung)  Vom 9. August 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  81 der Kantonsverfassung  1  )   und Artikel  12 des Gesetzes  vom   7.  Mai   1972   über   vorsorgliche   Massnahmen   bei   Störungen   der  wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Er  -  eignissen  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zur Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und der öf  -  fentlichen Dienste in Ausnahmesituationen, nämlich Versorgungsstörungen  oder schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen im Sinne des Bun  -  desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Katastrophen oder  kriegerischen Ereignissen, unterhält der Kanton Glarus als Notorganisation  einen Kantonalen Führungsstab (KFS). Alle Mitarbeiter der Kantonalen Ver  -  waltung können jederzeit zur Dienstleistung im KFS aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Der KFS gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die regierungsrätliche Delegation, bestehend aus vier Mitgliedern des  Regierungsrates, dem Ratsschreiber und, mit beratender Stimme, dem  Stabschef des KFS; der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departe  -  ments Sicherheit und Justiz führt den Vorsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Kernstab   mit   den   Bereichsleitern,   welche   vom   Regierungsrat  gewählt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Fachgruppen, die vom Vorsitzenden der regierungsrätlichen Dele  -  gation modulartig aufgeboten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitzende der regierungsrätlichen Delegation kann überdies die zur  Bewältigung bestimmter Aufgaben erforderlichen Personen und Organisa  -  tionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Der KFS hat die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Regie  -  rungs- und Verwaltungstätigkeit und der öffentlichen Dienste in Ausnahme  -  situationen gemäss Artikel  1 zu treffen.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  V  H/2  SBE VII/7 281  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V H/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stabschef KFS ist für die Schulung der dem Kantonalen Führungsstab  und den Gemeindeführungsstäben angehörenden Personen verantwortlich.  Er kann die getroffenen Vorbereitungen anlässlich von Übungen mit den  Gemeindeführungsstäben überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgebot und Einsatz des Kantonalen Führungsstabes
                            1  Der KFS kommt auf Anordnung des Regierungsrates zum Einsatz, sobald  eine Ausnahmesituation gemäss Artikel 1 eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  der Regierungsrat  nicht  mehr  zusammentreten  kann,  handelt  der  Stabschef KFS aus eigener Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden bestellen als Notorganisation für ihr Gebiet einen Gemein  -  deführungsstab (GFS). Sie orientieren den KFS über die getroffenen Mass  -  nahmen bei einem Ernstfalleinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Gemeinden,   die   zivilschutzmässig   regional   zusammengefasst   sind,  kann auch der GFS regional aufgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der KFS arbeitet mit den GFS zusammen. Er unterstützt sie in ihren Vorbe  -  reitungen zur Sicherstellung der öffentlichen Dienste in den Gemeinden und  koordiniert den Einsatz der personellen und materiellen Mittel im Falle von  Ausnahmesituationen gemäss Artikel  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die bisherige Notrechtsver  -  ordnung vom 15.  September 1975 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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