Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter  Arbeitsbeschaffungsreserven  vom 20.09.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.  Dezember   1985   über   die   Bildung  steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16.  August 1988;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz vom 20.  Dezem  -  ber   1985   über   die   Bildung   steuerbegünstigter   Arbeitsbeschaffungsreserven  ausscheiden, werden Steuervergünstigungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit  -  nehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   jährlichen   Einlagen   betragen   höchstens   15  %   des   jährlichen   handels  -  rechtlichen Reingewinnes nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages. Er  -  reicht dieser Anteil nicht 10'000 Franken, so darf das Unternehmen die Einla  -  ge nicht vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gesamtbetrag   der   Reserven   darf   20  %   der   massgebenden   jährlichen  Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die jährlichen  Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven  gelten als ge  -  schäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven  gleichgestellt,   die   aus   versteuertem   Einkommen   oder   Reinertrag   gebildet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Eine volle Jahressteuer, unabhängig vom übrigen Einkommen oder Gewinn,  wird geschuldet, wenn das Unternehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verwendungsnachweis nicht ordnungsmässig erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Betriebstätigkeit einstellt oder sich liquidiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Steuer   berechnet   sich   auf   den   Bruttobeträgen   der   freigegebenen  Arbeitsbeschaffungsreserven   in   Anwendung   von   Artikel   37   des   Gesetzes  vom 6.  Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Ge  -  schäftsjahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die steuerliche Behandlung der Arbeitsbeschaffungsreserven, insbesondere  die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung, ist im Gesetz über  die direkten Kantonssteuern geregelt (Art. 220 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember 1985 über die  Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind unter Vorbehalt  abweichender Regelungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Die für Wirtschaftsfragen zuständige Direktion  1  )   ist die zuständige Behörde  im Falle eines Gesuches um Einzelfreigabe. In Anwendung dieses Gesetzes  ist sie unter Vorbehalt von Artikel 6 berechtigt, von den Unternehmern alle  zweckdienlichen Auskünfte einzuverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Der   Beschluss   vom   1.  April   1952   über   die   Bildung   von   Arbeitsbeschaf  -  fungsreserven der privaten Wirtschaft wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Das vorliegende Gesetz ist erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Ge  -  schäftsabschlüsse anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1989 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.1988  Erlass  Grunderlass  01.01.1989  BL/AGS 1988 f 282 / d 287
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 5  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 6  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.09.1988  01.01.1989  BL/AGS 1988 f 282 / d 287