Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden --> VI E/211/3
                            1. 7. 19 9 3 – 18  VI  E/21/4  Verordnung über die Verhütung und Vergütung von  Wildschäden  (Wildschadenverordnung)  (Vom 9. Dezember 1992)  Der Landrat,  gestützt auf  –  die  Artikel  12  und  13  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Juni  1986  über  die  Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,  –  die  Artikel  9  und  10  der  Verordnung  des  Bundes  vom  29.  Februar  1988  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,  –  die Artikel 3, 4, 4  a  und 4  b  des Gesetzes vom 6. Mai 1979 über die Jagd und  den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz)  1)  ,  verordnet:  I. Abschnitt: Wildschadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Verhütung von Wildschäden  Zur  Begrenzung  und  Verhütung  von  Wildschäden  sorgt  der  Regierungsrat  dafür, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wilddichten in einem für die Landwirtschaft und den Wald tragbaren  Rahmen gehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die jährlichen Abschusspläne erfüllt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Lebensraum der wildlebenden Tiere nicht weiter eingeschränkt wird  und  Hegemassnahmen  zum  Erhalt  und  zur  Verbesserung  der  Lebens-  bedingungen des Wildes und des Biotops getätigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Gemeinden  das  Zutrittsrecht  zu  Wildeinstandsgebieten  im  Rahmen  der Verhältnismässigkeit örtlich und zeitlich beschränken, wenn Störun-  gen das orts- und jahreszeitübliche Mass übersteigen und so das Leben  und Gedeihen von Wild, Pflanzen und Wald beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Verhütungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Verhütung  von  Wildschäden  sind  zumutbare  Abwehrmassnahmen  zu  ergreifen. Als zumutbar gelten insbesondere nachhaltig wirkende Einzäunun-  1  1)  GS VI E/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wildschadenverordnung  VI  E/21/4  gen  an  erheblich  gefährdeten  Intensivkulturen,  Pflanzungen,  Gärten  und  Gehegen sowie Abschlüsse an Ställen und Wirtschaftsgebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Waldeigentümern  können  an  die  durch  Belege  ausgewiesenen  Mate-  rial-  und  Arbeitskosten  für  Massnahmen  zur  Verhütung  von  Wildschäden,  welche  von  den  zuständigen  Forstorganen  und  der  Jagdverwaltung  begut-  achtet  und  angeordnet  wurden,  Beiträge  gewährt  werden.  Soweit  es  sich  um Gemeinden handelt, richtet sich die Höhe der Beiträge nach ihrer Finanz-  kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abrechnungen  sind  von  den  Waldeigentümern  jährlich  bis  spätestens  15. Januar des folgenden Jahres der Forstdirektion zur Kontrolle und Weiter-  leitung an die Polizeidirektion zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Massnahmen, die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten  zur  Durchführung  gelangen,  sowie  für  Einzäunungen  und  Einfriedungen  privat- und landwirtschaftlicher Nutzung werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ueber Beiträge zur Schadenverhütung entscheidet die Polizeidirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Abschuss schadenstiftender Tiere  Die Polizeidirektion kann auf Antrag der Jagd- und Fischereiverwaltung und  in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz den Abschuss einzelner Tiere,  welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen. Dies hat durch die Wild-  hut oder zugezogene Jagdberechtigte zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Selbsthilfemassnahmen  Für  die  Grundeigentümer  und  Pächter  sind  folgende  Selbsthilfemassnah-  men  zum  Schutz  von  Haus-  und  Nutztieren,  Liegenschaften  und  landwirt-  schaftlichen Kulturen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beseitigung  von  schadenstiftenden  Feld-  und  Haussperlingen,  Staren,  Wacholderdrosseln, Amseln, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, verwil-  derten  Haustauben,  Türkentauben,  Ringeltauben,  Kolkraben  und  fauna-  verfälschenden Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beseitigung  von  Füchsen,  Dachsen,  Mardern,  verwilderten  Hauskatzen  und  Hunden,  die  zu  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  vordringen  bezie-  hungsweise in diese eindringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Zulassung der Selbsthilfemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich sind alle Selbsthilfemassnahmen bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen  für  Selbsthilfemassnahmen  erteilt  die  Polizeidirektion  auf  schriftlichen  oder  in  dringenden  Fällen  die  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  auf mündlichen Antrag hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 3 – 18  Wildschadenverordnung  VI  E/21/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Uebertragung  dieser  Bewilligung  an  Dritte,  mit  Jagdberechtigung  im  Kanton  Glarus,  ist  möglich.  Wird  ein  Dritter  für  die  Ausführung  der  Selbst-  hilfemassnahmen  bestimmt,  muss  dieser  im  Antrag  benannt  werden.  Der  Antragsteller hat sich zu vergewissern, ob ein allfällig Beauftragter die Jagd-  berechtigung im Kanton Glarus besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Hilfsmittel für die Selbsthilfemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich  sind  nur  die  in  Artikel  19  der  kantonalen  Jagdverordnung  1)  erlaubten  Waffen  und  Munition  erlaubt.  Die  Polizeidirektion  ist  ermächtigt,  auf Gesuch hin Ausnahmen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Fang von Haarraubwild sind Kastenfallen auf schriftlichen Antrag hin  gestattet,  sofern  sie  keine  Menschen  und  Haustiere  gefährden  und  täglich  kontrolliert  werden.  Kastenfallen  sind  mit  dem  Namen  des  Fallenstellers  zu  kennzeichnen. Zum Töten von gefangenem Haarraubwild sind die unter Arti-  kel 6 Absatz 1 genannten Hilfsmittel zulässig. Es kann auch ein Wildhüter für  das Töten des gefangenen Haarraubwildes beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Verwertung der Tiere aus den Selbsthilfemassnahmen  Die Beseitigung von Tieren im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4  ist  der  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  des  Kantons  oder  dem  zuständigen Wildhüter innert zweier Tage zu melden. Die erlegten Tiere kön-  nen von der Jagd- und Fischereiverwaltung eingefordert werden. Abschuss-  gelder für Tiere aus Selbsthilfemassnahmen werden keine ausbezahlt.  II. Abschnitt: Wildschadenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Vergütung von Wildschäden an die Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schäden an landwirt-  schaftlichen Kulturen und Nutztieren werden vom Kanton angemessen ver-  gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schadenvergütungen  werden  aus  den  Mitteln  des  Wildschadenfonds  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen  sind  Schäden  durch  Tiere,  gegen  welche  nach  Artikel  4  dieser Verordnung, Artikel 12 des Bundesgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der  eidgenössischen  Verordnung  Selbsthilfemassnahmen  ergriffen  werden  dür-  fen.  3  1)  GS VI E/21/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wildschadenverordnung  VI  E/21/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  vergütet  den  durch  die  geschützten  Wildarten  Luchs,  Biber,  Otter und Adler verursachten Schaden, soweit er vom Bund nicht übernom-  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kein  Anspruch  auf  eine  Schadenvergütung  besteht  für  Heu-  und  Vieh-  alpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Selbstbehalt  beträgt  120  Franken  pro  Bewirtschafter  und  pro  Scha-  denfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wurde  (Art. 12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Schadenmeldung  offensichtlich  oder  verdeckt  falsche  oder  irrefüh-  rende Angaben enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Ernte  durch  eigenes  Verschulden  nicht  zur  rechten  Zeit  eingebracht  wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der  Geschädigte  die  zumutbaren  Abwehrmassnahmen  nicht  getroffen  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das  betroffene  Grundstück  nach  der  Schadenmeldung,  aber  vor  der  Schadenschätzung bereits durch Vieh oder anders genutzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Schätzung der Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen; Entscheid über  die Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schadenschätzung  erfolgt  bei  landwirtschaftlichen  Kulturen  durch  einen von der Polizeidirektion bestimmten Sachverständigen und den Wild-  hüter des betreffenden Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschädigte ist berechtigt, der Schätzung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schätzer  haben  innert  acht  Tagen  nach  Eintreffen  der  Schadenmel-  dung die Ursache des Schadens festzustellen, seinen Umfang abzuschätzen  und über die Vergütung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht  Aussicht,  dass  sich  die  geschädigte  Kultur  erholt,  kann  mit  der  Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige  Ertragsausfälle  werden  nach  der  Wegleitung  für  die  Schätzung  von  Kulturschäden  des  Schweizerischen  Bauernsekretariates  entschädigt.  Der Ausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Vergütung von Wildschäden im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schäden am Wald werden  vom Kanton angemessen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schadenvergütungen  werden  aus  den  Mitteln  des  Wildschadenfonds  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 3 – 18  Wildschadenverordnung  VI  E/21/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die natürliche Verjüngung in standortgemässer Baumartenmischung aus-  reichend ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Waldeigentümer  die  forstlich  angeordneten  Abwehrmassnahmen  nicht oder nicht genügend getroffen oder den Unterhalt entsprechender  Vorrichtungen vernachlässigt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Schaden natürliche Verjüngungen und Pflanzungen betrifft, für die in  den  letzten  15  Jahren  Beiträge  an  Einzäunungen  ausgerichtet  worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wurde  (Art. 12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Jungwaldflächen  nicht  mit  standortgemässen  und  einheimischen  Baumarten bestockt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Pflanzungen nicht nach pflanzensoziologischen Erkenntnissen ange-  legt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Schätzung der Schäden im Wald; Entscheid über die Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schadenschätzung erfolgt im Wald durch die zuständigen Forstorgane  und den Wildhüter des betreffenden Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschädigte ist berechtigt, den Schätzungen beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schätzer  haben  innerhalb  eines  Jahres,  während  der  Vegetationsperi-  ode, die Ursache des Schadens festzustellen, den Wildschaden gemäss den  Richtlinien  des  Kantonsforstamtes  in  seinem  Umfang  abzuschätzen  und  über die Vergütung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schadenerfassung erfolgt objektweise bezogen auf eine lokalisierbare  Jungwuchs- oder Pflanzfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand.  III. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Schadenmeldung  Die Schäden sind auf amtlichem Formular unter Angabe der genauen Oert-  lichkeit  innert  fünf  Tagen  nach  deren  Feststellung  der  Polizeidirektion  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schadenschätzung Die Schäden sind innerhalb der gesetzten Fristen gemäss Artikel 9 Absatz 3 bei landwirtschaftlichen Kulturschäden und Artikel 11 Absatz 3 bei Schäden im Wald zu schätzen. 5
                            Wildschadenverordnung  VI  E/21/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Verantwortlichkeit der Schätzer  Die  mit  Schätzungsaufgaben  betrauten  Personen  sind  verpflichtet,  ihr  Amt  gewissenhaft  zu  erfüllen.  Bei  grobfahrlässiger  Pflichtverletzung  kann  der  Kanton auf die Schätzungsorgane Regress ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Schätzungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schätzungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  die  Schätzung  offensichtlich  zeigt,  dass  der  Schaden  auf  andere  Ursachen  als  das  Wild  zurückzuführen  ist,  werden  die  Schätzungskosten  dem Verursacher, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dem Geschädig-  ten überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Mitteilung des Entscheides der Schätzer  Der Entscheid der Schätzer ist mit dem Protokoll der Schadenaufnahme bei  Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren innert zehn Tagen,  bei  Schäden  an  Wald  innert  30  Tagen  nach  der  Schadenschätzung  dem  Geschädigten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Beschwerde gegen den Entscheid der Schätzer  Gegen  den  Entscheid  der  Schätzer  kann  innert  zehn  Tagen  seit  Zustellung  Beschwerde  bei  der  Polizeidirektion  erhoben  werden.  Im  Rahmen  des  Beschwerdeverfahrens  kann  die  Durchführung  einer  Nachschätzung  nur  verlangt  werden,  wenn  die  betroffene  Schadenstelle  nicht  in  der  Zwi-  schenzeit durch Ernte, Weide oder sonstige mechanische Einwirkungen ver-  ändert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsschutz Der Regierungsrat entscheidet als letzte kantonale Instanz über Beschwer- den gegen Entscheide der Polizeidirektion betreffend Verhütung und Vergü- tung von Wildschäden (Art. 10 a
                            Abs. 3 Jagdgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni  1980 über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 3 – 18  Wildschadenverordnung  VI  E/21/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig wird die Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagd-  gesetz wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41; Selbsthilfe  Die  Zulässigkeit  von  Selbsthilfemassnahmen  zur  Verhütung  von  Wildschä-  den richtet sich nach Artikel 4 der Wildschadenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 1993 1)
                            7  1)  B des RR 5. Januar 1993