Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen
                            Verordnung über den Kantonsanteil an der Abgeltung  von  stationären Leistungen  vom 26.01.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 49a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 49a Abs. 2  ter   KVG setzt der Kanton jeweils für das Kalender  -  jahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den geltenden kantonalen  Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen fest. Der kantonale Anteil  beträgt mindestens 55  %.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Kantonsanteil an der Abgeltung von stationären Leistungen für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 beträgt 55  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2021_011  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.01.2021  01.01.2022  2021_011