Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie
                            Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen  Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie  vom 17.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 17.11.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 6. November 2020;  auf Antrag des Büros des Grossen Rates vom 6. November 2020,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Grundsätze
                            1  Während der Coronavirus-Pandemie haben die Mitglieder des Grossen Ra  -  tes, die imstande sind, zu debattieren und abzustimmen, aber aus bestätigten  gesundheitlichen Gründen nicht physisch an den Sessionen teilnehmen kön  -  nen oder ein Risiko für andere darstellen, das Recht, von zuhause aus an den  Debatten teilzunehmen und abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht von zuhause aus abzustimmen gilt nicht, wenn durch Sitzenblei  -  ben und Aufstehen oder geheim abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Grossen Rates, die von zuhause aus an der Session teil  -  nehmen, werden beim Quorum nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Modalitäten
                            1  Das Büro bestimmt für jede Session, ob die Anwendung dieser Rechte auf  -  grund der gesundheitlichen Situation gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder des Grossen Rates, die vom Recht Gebrauch machen möchten,  von zuhause aus an einer Session teilzunehmen, müssen sich rechtzeitig an  -  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen
                            1  Wenn die Umstände es erfordern, kann das Büro erlauben, dass die Kom  -  missionssitzungen oder einige von ihnen ausschliesslich per Videokonferenz  abgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kommissionssitzungen, die in physischer Präsenz abgehalten werden,  ist eine Teilnahme von zuhause aus nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren und Informatiksystem
                            1  Die Teilnahme an Sessionen von zuhause aus und die Abhaltung von Kom  -  missionssitzungen per Videokonferenz erfolgt mit einem Verfahren und ei  -  nem Informatiksystem, das die Authentifizierung der betroffenen Personen  und die Sicherheit der Abstimmungen sowie gegebenenfalls die Vertraulich  -  keit der geheimen Beratung gewährleisten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren und das Informatiksystem müssen vorab vom Büro geneh  -  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 92 der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16. Mai 2004 dringlich erklärt und tritt ungeachtet eines allfälligen Re  -  ferendumsbegehrens sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bleibt solange in Kraft, wie es aufgrund der besonderen Umstände der  COVID-19-Pandemie erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro des Grossen Rates prüft die Situation regelmässig und hebt dieses  Gesetz nach Ablauf seiner Geltungsdauer formell auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  Erlass  Grunderlass  17.11.2020  2020_146  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.11.2020  17.11.2020  2020_146