Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus
                            V D/1/1  Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus  (Sachversicherungsgesetz, SachVG)  Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  48 der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Rechtsform, Aufgaben und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform und Sitz
                            1  Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbstständi  -  ge Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem  zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Glarnersach hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Versicherung von Gebäuden im Monopol gegen Feuer- und Ele  -  mentarschäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Ge  -  bäuden im Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden so  -  wie andere Gefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses  Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Führung des Bereichs Prävention (Schadenverhütung) und Inter  -  vention (Schadenbekämpfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen ge  -  gen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsbereiche  erfüllen ihre Aufgaben  jeweils selbsttragend  und beachten die anerkannten versicherungstechnischen Grundsätze und  Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste  Risikopolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Glarnersach haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem  Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beteiligungen und Zusammenarbeit
                            1  Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen,  die   ihrer   Entwicklung   dienen.   Insbesondere   kann   sie   Verbindungen   mit  anderen   Institutionen   eingehen,   Rückversicherungsverträge   abschliessen  und sich an Schadenpools beteiligen.  1)  GS  I  A/1/1  SBE XI/7 441  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1  2. Organisation  2.1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der Glarnersach sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.  2.2. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin  sowie vier bis sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Die  gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Präsi  -  denten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen  Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch  den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Ver  -  tretung des Regierungsrates  und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus  dem Landrat dürfen im Verwaltungsrat zusammen nicht in der Überzahl sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahlvoraussetzungen
                            1  Wählbar   in   den   Verwaltungsrat   sind   Personen,   die   Gewähr   für   eine  einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit des Verwaltungsrats verfügt insbesondere über ausgewiese  -  ne Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versicherung,  Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konstituierung und Bildung von Ausschüssen
                            1  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen  Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann diesen,  dessen einzelnen Mitgliedern oder Dritten die Vorbereitung bzw. die Ausfüh  -  rung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl  der Vorsitzenden  der Ausschüsse  und der  Mitglieder erfolgt  durch den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            1  Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die  Überwachung der Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz,  insbesondere des Geschäfts- und Organisationsreglements, der  Reglemente zum Schätzungsverfahren, zur Schadenregulierung,  zur Anpassung der Versicherungswerte, zum Selbstbehalt und den  Nebenleistungen sowie des Reglements über den Kulturschaden  -  fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversiche  -  rung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Ver  -  waltungsrates;   diese   Reglemente   bedürfen   der   Genehmigung  durch den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festlegung   der   Organisation   sowie   Ausgestaltung   des   Rech  -  nungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  periodische Festlegung der strategischen Ziele unter Vorbehalt  der Genehmigung durch den Regierungsrat und jährliche Bericht  -  erstattung über deren Erreichung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erstellung   des   Geschäftsberichts   (Jahresbericht,   Bilanzen,   Er  -  folgsrechnungen) und Veröffentlichung nach Genehmigung durch  den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der  externen Revisionsstelle  im Revisionsbericht und Berichterstat  -  tung an den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Festlegung der Risiko- und Reservepolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung, unter Vor  -  behalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm fallen überdies alle Aufgaben bzw. Entscheide zu, die gemäss den ge  -  setzlichen Bestimmungen nicht einem anderen Organ der Glarnersach über  -  tragen sind.  2.3. Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgabe
                            1  Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Geschäfts- und Organi  -  sationsreglements die gesamte Geschäftsführung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unvereinbarkeit
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftrag  -  te oder Organe eines die Glarnersach in ihrem Kerngeschäft und in ihrem  Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäfts  -  leitung richten sich nach Artikel  27 des Personalgesetzes  1  )   und unterliegen  der Bewilligung des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Interessenkonflikten haben die Mitglieder der Leitungsorgane in den  Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Verwandtenausschluss   im   Verwaltungsrat   richtet   sich   nach   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  )  .  2.4. Rechnungslegung und Revision  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Glarnersach stellt im Geschäftsbericht ihre Vermögens-, Finanz- und  Ertragslage   getrennt   nach   den   Aufgabenbereichen   gemäss   Artikel  2  Ab  -  satz  1 dar.  1a  Die Rechnungslegung erfolgt nach anerkannten Standards und Regeln.  Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beauftragt auf Vorschlag des Verwaltungsrats jeweils für  ein Jahr eine befähigte externe Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Ge  -  schäftstätigkeit (Buchführung, Geschäftsbericht usw.) den gesetzlichen Vor  -  gaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen  Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwal  -  tungsrat zuhanden des Regierungsrates.  3. Haftung und Personelles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Haftung
                            1  Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer  Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Personal
                            1  Das Personal der Glarnersach wird öffentlich-rechtlich nach den Bestim  -  mungen des kantonalen Personalrechts angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verwaltungsrat  kann   für  Mitarbeitende  des  Aussendienstes  privat  -  rechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.  1)  GS  II  A/6/1  2)  GS  I  A/1/1  3)  GS  II  F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes  4  )  .  4. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungsrat
                            1  Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er genehmigt  die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft peri  -  odisch deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Regierungsrat kommen insbesondere folgende weiteren Aufgaben  bzw. Rechte zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beauftragung einer externen Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und  Erfolgsrechnungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung der Reglemente sowie der Verträge von strategi  -  scher Bedeutung (Art.  8  Abs.  2  Bst.  b und l);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die  Versicherungsdeckung gemäss Artikel  28  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Landrat
                            1  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus.  5. Zusammenarbeit mit Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben der Glarnersach sämtliche für die Ausübung derer  Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Versicherung und dem Kulturscha  -  denfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kanton
                            1  Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden ent  -  spricht   derjenigen   der   Gemeinden,   insbesondere   haben   Kantonspolizei,  Staatsanwaltschaft und Gerichte im Rahmen der prozessrechtlichen Bestim  -  mungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach die  entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Erledi  -  gung von Schadenfällen nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und  mit dem Verwaltungsrat.  4)  GS  II  A/6/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            *   Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Glarnersach ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten und  erforderlichen  Personendaten, einschliesslich  besonders schützenswerter  Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. Sie darf Personen  -  daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an Dritte  bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.  6. Gebäudeversicherung im Monopol  6.1. Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Obligatorium
                            1  Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden  zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Monopol
                            1  Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elemen  -  tarschäden muss bei der Glarnersach erfolgen; für die gleichen Gefahren  dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vom Versicherungsmonopol der Glarnersach erfasst werden Indus  -  trie- und Hotelbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gebäude
                            1  Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten  werden kann sowie zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient.  Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften fest  -  gesetzten Mindestwert nicht erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnis  -  bauten), wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stollen, Kavernen, Tunnels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht umfassend genutzte landwirtschaftliche Ställe und Scheunen  auf Meldung des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Industrie- und Hotelbauten
                            1  Als   industrielle   Bauten   gelten   alle   betriebsnotwendigen   Gebäude   von  Betrieben, die gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz aufgrund einer Ver  -  fügung des Staatssekretariats für Wirtschaft den Sondervorschriften für in  -  dustrielle Betriebe unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hotelbauten gelten Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30  Gästebet  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beginn der Versicherungspflicht
                            1  Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten  für ein Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beginn der Versicherungsdeckung
                            1  Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Antrag für die Bauzeitversi  -  cherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder  der Post übergeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung
                            1  Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung enden bei Totalschaden  oder Abbruch des Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beendigung der Versicherungsdeckung wegen Ausschluss von der  Versicherung gemäss Artikel  25 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausschluss von der Versicherung
                            1  Gebäude, die namentlich infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Be  -  nützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumutba  -  re Abwehrmassnahmen nicht gemildert worden sind, können von der Ver  -  sicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein,  die Gefährdung innert angemessener Frist zu beseitigen; in ausserordentli  -  chen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen  getroffen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschluss und die Wiederaufnahme in die Versicherung sind neben  dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und  der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen.  6.2. Versicherte Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Feuerversicherung
                            1  Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmäs  -  sig entstehen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Feuer, Rauch, Hitze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Blitzschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Explosion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch  ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luft- und Raumfahrzeu  -  ge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung  zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Elementarschäden
                            1  Die Gebäude sind des Weiteren versichert gegen Schäden, die plötzlich  und unfallmässig entstehen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sturm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hagel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hochwasser, Überschwemmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Felssturz, Steinschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erdrutsch, Rüfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gedeckt sind Schäden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eindringen von Regen-, Schnee- sowie Hang- und Sickerwasser  durch Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schneelast   an   Bedachungsmaterialien,  Schneefängen,   Dachrin  -  nen, Kaminen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Rückstau aus Ab- und Entwässerungsleitungen sowie Kanalisatio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Grundwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenverän  -  derungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ausgeschlossene Gefahren
                            1  Nicht  gedeckt   sind  Schäden,   die  unmittelbar  oder mittelbar  entstehen  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Veränderung der Atomkernstruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kontamination ausserhalb der Schadenstätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Meteoriten, Erdbeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kriegsereignisse,  innere Unruhen,  Anwendung von militärischer  oder polizeilicher Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Überschallknall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung  ermächtigen, ausge  -  schlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung ein  -  zubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1  6.3. Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Neuwertversicherung
                            1  Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten  Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zeitwertversicherung
                            1  Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes 50  Prozent des Neuwer  -  tes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung,  die durch Alterung, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Steigende Bauzeitversicherung
                            1  Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen  an einem bestehenden Gebäude im Gang, gilt der dem Baufortschritt ent  -  sprechende Wert als Versicherungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Versicherungswert nach Ermessen
                            1  In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei unersetzbaren historischen  Bauten,   kann   der   Versicherungswert   unter  Berücksichtigung   von   Erfah  -  rungswerten nach Ermessen festgelegt werden.  6.4. Versicherungsaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schätzungen
                            1  Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nach Vollendung der Bauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle zehn Jahre (Revisionsschätzung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf begründetes Gesuch des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäudeschätzungen sind grundsätzlich kostenlos; der Eigentümer trägt  die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Pflichten des Eigentümers
                            1  Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungsorgane das  Gebäude ungehindert betreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflich  -  tet, der Schätzung beizuwohnen und alle Auskünfte zu erteilen sowie alle  Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhöhungen der Gefahren durch Nutzungsänderungen oder andere Um  -  stände bzw. ungenügende Versicherungsdeckung sind vom Eigentümer un  -  verzüglich der Glarnersach zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukeh  -  ren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und  die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anpassung der Versicherungswerte
                            1  Die  Versicherungswerte   werden  dem  Stand   der  Baukosten   angepasst,  wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Gebäude durch bauliche Massnahmen verändert oder durch ein ver  -  sichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Ver  -  sicherungswerte entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Versicherungsbestätigung
                            1  Die   Gebäudeversicherung   hat   dem   Versicherungsnehmer   eine   Ver  -  sicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss  gibt über Versicherungssumme, Kubatur, Altersentwertung, Prämiensatz, all  -  fällige Ausschlüsse.  6.5. Versicherungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Prämienhöhe
                            1  Die Prämien sind so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung von Risi  -  ko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schäden zu bezahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  angemessene Reserven zu bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für den Kulturschadenfonds  zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die übrigen betriebsnotwendigen Kosten sowie Ausgaben zu de  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prämienzahlung
                            1  Die Prämie wird jährlich im Voraus erhoben und ist innert 30 Tagen nach  Rechnungsstellung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres bzw. wurde  der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien  nur für diese Zeit geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Schadenfall ist die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet; es be  -  steht kein Anspruch auf Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei teilweisem Ausschluss aus der Versicherung erfolgt keine Prämienre  -  duktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Prämienschuldner
                            1  Die Prämie hat zu leisten, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im  Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist; für ausstehende  Prämien haftet der Erwerber eines Gebäudes mit dem bisherigen Eigentü  -  mer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vollstreckung
                            1  Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren voll  -  streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prämien besteht für die Glarnersach ohne Eintrag im Grundbuch ein  gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen anderen Pfandrechten nach  Massgabe von Artikel  227  Ziffer  1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz  -  buch (EG ZGB)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verjährung der Prämien
                            1  Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene  Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf  Jahre nach- oder zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Prämienrückerstattung
                            1  Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese  werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.  6.6. Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anzeigepflicht und Säumnisfolge
                            1  Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder  Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis  erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung
                            1  Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder  Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenab  -  wehr und Schadenminderung zu treffen.  1)  GS  III  B/1/1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schadenermittlung
                            1  Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne ihre Zustimmung dürfen am Gebäude oder am Grundstück keine Ver  -  änderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Vorkehrungen ge  -  mäss Artikel  44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Schadensumme
                            1  Ist ein Gebäude vollständig zerstört, entspricht die zu entschädigende  Schadensumme dem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes indexierten Neu  -  wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäude  -  teile zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 50  Prozent des Neuwertes, be  -  schränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederhergestellt, werden  der Verkehrswert, maximal jedoch der einfache Zeitwert, mindestens aber  die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für uneingeschränkt funktionstüchtige Gebäudekomponenten, deren Wie  -  derherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhält  -  nismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei unvollendeten Gebäuden bemisst sich die zu entschädigende Scha  -  densumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt  des Schadeneintritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann  in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während  öffentlich-rechtlicher   oder   privatrechtlicher   Streitigkeiten   betreffend   das  Baugesuch steht diese Frist still.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Nebenleistungen
                            1  Ersetzt werden des Weiteren die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   den   notwendigen   Abbruch,   die   Aufräumung   und   die   vor  -  schriftsgemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäude  -  teile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen  soweit sie das Gebäude betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die dadurch entstehen, dass neben der Schadenbehebung andere  Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt  werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für die Schutt- und Geröllräumung in der unmittelbaren Gebäu  -  deumgebung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flä  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Unterversicherung
                            1  Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden  in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem der Versicherungswert zur Schaden  -  höhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensum
                            -  me
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schadenleistung kann im Verhältnis des Verschuldensgrades gekürzt  werden, wenn der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeun  -  terhalt oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschrif  -  ten begünstigt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch Veränderungen am Schadenplatz die Schadensumme nega  -  tiv beeinflusst hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Schadenmeldung so spät eingereicht hat, dass Schadenursa  -  che und Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt  oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Auszahlung
                            1  Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Scha  -  den behoben ist. Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzah  -  lungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der  Schadenplatz aufgeräumt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  50  000  Franken übersteigende Versicherungsleistungen werden vom Tag  des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum  hypothekarischen Referenzzinssatz des Eidgenössischen Volkswirtschafts  -  departements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht ver  -  zinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Selbstbehalt
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenübli  -  chen Rahmen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Sicherung der Grundpfandgläubiger
                            1  Bestehen auf dem Schadenobjekt Grundpfandrechte, darf die Entschädi  -  gung nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer  ausbezahlt werden (Art.  822 ZGB).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer  erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vor  -  behalten bleibt Artikel  822  Absatz  2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Glarnersach haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Ent  -  schädigung. Diese Haftung besteht aber nur soweit, als die Grundpfand  -  gläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ausschluss gemäss Artikel  25 gilt diese Haftung gemäss Absatz  3 bis  zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens jedoch während zwei  -  er Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflichtig  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Eigentümer ist der Glarnersach für diese Leistungen rückerstattungs  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rückgriff
                            1  Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche  des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet.  Die Glarnersach ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum  Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er der Gebäudeversiche  -  rung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
                            1  Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten  Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung ge  -  deckt ist, kann vom Landrat auf Antrag des Regierungsrates auf einen be  -  stimmten Prozentsatz der bestehenden Reserven beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte ent  -  fallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt; bis zur Festsetzung der  Versicherungsleistung aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sis  -  tieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.  7. Versicherung im Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Umfang
                            1  Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungs  -  gesellschaften Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden  sowie weitere Gefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verwaltungsrat   kann   die   Glarnersach   ermächtigen,   weitere   Ver  -  sicherungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz  1 versicherten Sa  -  chen in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen fest, wobei er diesbe  -  züglich die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Ver  -  sicherungsvertrag berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Geschäftskreis
                            1  Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die  Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonde  -  ren Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, so  -  fern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Versicherungsantrag
                            1  Wer bei der Glarnersach eine Versicherung im Wettbewerb abschliessen  will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   allgemeinen   Versicherungsbedingungen   sind   entweder   im   Ver  -  sicherungsantrag aufzuführen oder dem Antragsteller vor der Einreichung  des Antrages zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen  abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedin  -  gungen abhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Versicherungsbestätigung
                            1  Die Glarnersach hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestäti  -  gung (Police) auszuhändigen, in der die Rechte und Pflichten der Parteien  festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ergänzendes Recht
                            1  Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und  sinngemäss die materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über  den Versicherungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Steuerpflicht
                            1  Im Rahmen der Versicherung im Wettbewerb ist die Glarnersach steuer  -  pflichtig.  8. Kulturschadenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zweck
                            1  Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementar  -  schäden an Kulturland aus, sofern diese Elementarschäden üblicherweise  nicht versichert werden.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesu  -  che an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Ele  -  mentarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Gegenstand
                            1  Die   Beiträge   werden   ausgerichtet   für   Schäden,   die   durch   Sturmwind,  Hochwasser,   Überschwemmung,   Lawine,   Schneedruck,   Schneerutsch,  Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) verursacht wer  -  den an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  landwirtschaftlichen Kulturen, Wegen und Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen, insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sind  von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Perso  -  nen, denen das Land verpachtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ausschlüsse
                            1  Nicht berücksichtigt werden Schäden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige  zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können; dazu  zählen auch Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde  Sorgfalt oder permanente Überlastung der Böden (Überdüngung,  nicht standortgerechte Kulturen) zurückzuführen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit  oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei denen damit zu rechnen ist, dass sie sich in kurzen Zeitabstän  -  den wiederholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die als Folge künstlicher Erdbewegungen, mangelhafter Anlagen  oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkung ent  -  standen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Be  -  schädigung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Kof  -  fers);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  an vergandetem Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Schadenermittlung, Wiederherstellung
                            1  Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des  Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden  vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädig  -  ten selber mit eigenen Mitteln auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Entschädigung
                            1  Der Kulturschadenfonds richtet seine Beiträge in Ergänzung der Leistun  -  gen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elemen  -  tarschäden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen  des Kulturschadenfonds vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Fondsreserven nicht ausreichend, werden die Schäden gleich  -  mässig gekürzt. Bereits zugesicherte und ausbezahlte Leistungen erfahren  keine Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Finanzierung, Haftung
                            1  Dem Kulturschadenfonds fliessen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1  bis 3  Rappen je 1000  Franken Gebäudeversicherungssumme; der  Verwaltungsrat bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreser  -  ven den jeweiligen Beitragsansatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30  Prozent des von der Ge  -  bäudeversicherung im Monopol gemäss Buchstabe a geleisteten  Beitrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Überschüsse der Betriebsrechnung sowie allfällige andere Zu  -  wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  zufolge  von  Katastrophenfällen  die   Fondsreserven  stark  reduziert  worden, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Verwaltungsrats den Bei  -  trag gemäss Absatz  1  Buchstabe  b auf bestimmte Zeit angemessen erhö  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Selbstbehalt
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen.  9. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz erge  -  hen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben  werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begrün  -  dung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen.  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel  82 des Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzes  1  )  .  1)  GS  III  G/1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Be  -  schwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die  Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine  aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Versicherung im Wettbewerb
                            1  Forderungen aus der Versicherung im Wettbewerb und Ersatzansprüche  sind beim Kantonsgericht im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.  10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Sachversicherungsge  -  setz vom 2.  Mai 1993 und die Verordnung vom 2.  März 1994 zum Sachversi  -  cherungsgesetz aufgehoben. Aufgehoben werden zudem alle Bestimmun  -  gen, die diesem Gesetz widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7.  Mai 1995  über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1  Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten  dieses Gesetzes das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungs  -  werte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben über ihre  Amtsdauer hinaus bis spätestens 31.  Dezember 2010 im Amt. Der Regie  -  rungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen  Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1.  Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Verwaltungskom  -  mission oder beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wer  -  den nach altem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Inkrafttreten
                            1  in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Absatz  3 ist sofort gültig.  1)  Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 2 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2014 41  05.09.2021  01.01.2023  Art. 17a  eingefügt  SBE 2022 47  01.05.2022  01.01.2023  Titel 2.4.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 11 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2022 30  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014
                            01.09.2014  SBE 2014 41  Titel 2.4.  01.05.2022  01.01.2023  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1a 01.05.2022
                            01.01.2023  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a 05.09.2021
                            01.01.2023  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
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