Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Studienjahr 2020/21
                            Verordnung über die Zulassungsbeschränkung an der  Pädagogischen Hochschule Freiburg für das Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020/21  vom 29.06.2020 (Fassung in Kraft getreten am 29.06.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule  Freiburg (PHFG), insbesondere Artikel 10 Abs, 4;  gestützt   auf   das   Reglement  vom   14.   Januar   2020  über   die   Pädagogische  Hochschule Freiburg (PHFR), insbesondere Artikel 22;  in Erwägung:  Für das Studienjahr 2019/20 beschränkte der Staatsrat die Zahl der Aufnah  -  men auf 160 Studierende, nämlich 110 in der französischsprachigen und 50  in der deutschsprachigen Abteilung.  Dank der Errichtung eines Provisoriums und der Bereitstellung zusätzlicher  Mittel kann die Zahl der verfügbaren Studienplätze an der HEP-PH FR ab  Beginn des Studienjahres 2020/21 um 40 Plätze in der französischsprachigen  Abteilung (insgesamt 200 Plätze) erhöht werden. Die grosse Anzahl der  fran  -  zösischsprachigen Anmeldungen übersteigt jedoch die verfügbaren Studien  -  plätze, so dass der Staatsrat sich gezwungen sieht, die Anzahl der Zulassun  -  gen für diese Abteilung für das Studienjahr 2020/21 zu begrenzen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Diese Verordnung gilt für die Aufnahme von Personen nach Artikel 22 des  Reglements vom 14. Januar 2020 über die Pädagogische Hochschule Frei  -  burg (PHFR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  die Zulassungsbeschränkung  zum  Studium  für  das  Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020/21, die sich auf ein selektives Aufnahmeverfahren stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            1  Die maximale Aufnahmekapazität beträgt in der französischsprachigen Ab  -  teilung 150 Plätze und in der deutschsprachigen Abteilung 50 Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Selektionskriterien
                            1  Übersteigt die Zahl der Personen, die ein Aufnahmegesuch eingereicht ha  -  ben, die Aufnahmekapazität nach Artikel 2 dieser Verordnung, so wird eine  Selektion der Aufnahmegesuche vorgenommen. Für den Aufnahmeentscheid  sind dann nacheinander massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Notendurchschnitt aus Erstsprache und Mathematik im Abschluss  -  zeugnis, das zur Aufnahme berechtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten für die zwei ge  -  nannten Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den de  -  finitiven Entscheid über ihr Aufnahmegesuch bis am 24. Juli 2020 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollten einige Kandidatinnen und Kandidaten aus Gründen der gegenwärti  -  gen   Gesundheitskrise   (COVID-19-Pandemie)   die   im   Zulassungsverfahren  festgelegten Fristen,  insbesondere die Frist für die Einreichung der Ergebnis  -  se der Abschlussprüfungen der Sekundarstufe 2, nicht einhalten können, so  kann der Direktionsrat der HEP-PH FR den betreffenden Personen den end  -  gültigen Entscheid über ihr Zulassungsgesuch ausnahmsweise zu einem spä  -  teren Zeitpunkt als demjenigen nach Absatz 2 mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Das  Aufnahmeverfahren  wird von der Aufnahmekommission gemäss  der  Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen  Hochschule Freiburg organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2020  Erlass  Grunderlass  29.06.2020  2020_080  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.06.2020  29.06.2020  2020_080