Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 in den Gemeinden Alterswil und St. Antoni
                            Verordnung über das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2  in den Gemeinden Alterswil und St. Antoni  vom 19.05.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG);  gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 mit den Landbe  -  sitzern über das Waldreservat Naturwaud  Seiseflüe 2;  in Erwägung:  Der Hangwald am linken Senseufer auf dem Gebiet der Gemeinden Alterswil  und St. Antoni ist aufgrund der vielen alten Bäume, des Vorkommens selte  -  ner Waldgesellschaften und der aussergewöhnlichen Fauna, die teilweise aus  seltenen und bedrohten Arten besteht,  ökologisch besonders wertvoll.  Das Ziel besteht darin, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas  -  sen.  Das Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 schliesst sich räumlich an das  Waldreservat Seiseflüe an.  Zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der  Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abge  -  schlossen.  An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po  -  sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Wald, der sich im 54,62 Hektaren grossen  Perimeter des am 26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:15'000 be  -  findet, wird zum Waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstbarkeitsverträge vom 24. März 2020 zwischen den Waldeigentü  -  mern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft  werden genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er  -  stellung von Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang von offiziellen  Wanderwegen, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird  im Waldreservat am Boden belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Waldarbeiten, um den Zugang zu Quellfassungen oder ähnlichen Instal  -  lationen und deren Unterhalt zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet  gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldre  -  servat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vorsorgliches Fällen von Bäumen, die beim Umstürzen grosse Erosi  -  onsschäden provozieren könnten; das Holz wird am Boden im Wald lie  -  gengelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern  dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen  vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird  am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin  -  det wurde.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 – Plan des Perimeters  (Art. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2020  Erlass  Grunderlass  01.05.2020  2020_055  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.05.2020  01.05.2020  2020_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2   – V  ANHANG   1  Waldreservat Naturwaud Seiseflüe 2 –   Plan des Perimeters (Art. 1)