Verordnung über das Waldreservat Le Lapé auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey --> 721.3.21
                            1  Verordnung  vom 26. Mai 2010  über das Waldreservat Le Lapé auf dem Gebiet der  Gemeinde Charmey  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz  vor Naturereignissen;  gestützt  auf  den  Dien  stbarkeitsvertrag  vom  4.  Dezember  2009  über  das  Waldreservat Le Lapé;  in Erwägung:  Der  Wald  Le  Lapé  auf  dem  Gebiet    der  Gemeinde  Charmey  mit  einer  Fläche  von  87,38  ha  ist  aufgrund  der  seltenen  Pflanzengesellschaften  und  einer   naturnahen   Zusammensetz  ung   des   Bestandes   ökologisch   sehr  wertvoll.  Der  gesamte  Perimeter  wird  zum  Totalreservat  erklärt,  das  bedeutet,  dass  die  natürliche  Entwicklung  dieser  Fichten-  und  Arvenwälder  angestrebt  wird.  Zwischen   den   betreffenden   Waldei  gentümern   und   der   Direktion   der  Institutionen     und     der     Land-     und     Forstwirtschaft     wurde     ein  Dienstbarkeitsvertrag über  50 Jahre abgeschlossen.  Der  Staatsrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  November  2009  eine  positive  Stellungnahme zur Bildung dieses   Waldreservats abgegeben.  Auf    Antrag    der    Direktion    de  r   Institutionen   und   der   Land-   und  Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der ganze Wald auf den Parze  llen 647, 648, 670, 952, 1174, 1297, 1302a  und 1302b auf dem Gebiet der Gemeinde  Charmey wird zum Waldreservat  Le  Lapé  erklärt.  Der  Perimeter  wird    auf  dem  Plan  im  Massstab  1  :  7500,  der am 4. Dezember 2009 vom Büro Nouve  lle Forêt Sàrl, Freiburg, erstellt  wurde, ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Plan des Perimeters ist Best  andteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  am  4.  Dezember  2009  zwischen  den betreffenden  Waldeigentümern  und  der  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  abgeschlossene Dienstbarke  itsvertrag wird genehmigt.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innerhalb  des  Reservats  sind  sämtlic  he  waldbaulichen  Eingriffe  und  die  Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:  a)   das   Beweiden   durch   Rinder   auf   den   wenigen   Lichtungen   und  bestehenden   Öffnungen   im   Wald,   sofern   die   Rinderart   und   die  Belastung       der       Situation       bei       der       Unterzeichnung       der  Dienstbarkeitsvertrag vergleichbar bleiben;  b)   das  Schlagen  von  Holz  zur  Herstellung  von  Pflöcken  zur  Einzäunung  der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;  c)    Eingriffe    im    Falle    einer    drohenden    Massenvermehrung    des  Borkenkäfers,  die  Folgen  für  die  angrenzenden  Waldbestände  haben  könnte. Diese Eingriffe müssen vom  Amt für Wald, Wild und Fischerei  angeordnet   und   bezahlt   werden.   Das  Holz   wird   liegen   gelassen,  nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;  d)    waldbauliche    Eingriffe    zur    Gewährleistung    der    Sicherheit    der  markierten Fusswege;  e)   das  Fällen  von  dürren  Bäumen,  die  Alpweiden  beeinträchtigen,  von  stehenden  dürren  Bäumen  am  Rand  der  Weide  oder  die  Beseitigung  von auf Weiden gestürzten Bäumen;  f)    die  Ausübung  der  Jagd,  das  Samme  ln  von  Pilzen  und  das  Wandern  unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.  Art. 3  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.