Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (943.11)

CH - SO

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (943.11)

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

GS 95, 247
1 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke gesch lossen, techni- sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Tech nische Handels- hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufg aben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs. Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des g renzüberschrei- tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlic her techni- scher Vorschriften oder Normen, aufgrund der untersc hiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufg rund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformi tätsbe- wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
1) b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln , deren Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angebot en, in Ver- kehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder e ntsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpac kung, der

Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkt en;

2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerun g von Pro-

dukten;

3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmel dung,

der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Ko n- formitätszeichens.
2)
1 ) Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über technische Ha ndelshemmnisse vom

6.Oktober 1995 (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.

2 ) Art. 3 Bst. b THG.
2 c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durc h Normenschaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkma- le, welche insbesondere die Herstellung, die Bescha ffenheit, die Ei- genschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen be treffen.
1)

2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sic h mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilne hmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses In terkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.
4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderunge n an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschrifte n über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbrin gen von Produk- ten (Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mi t einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in sei ner Geschäftsordnung.
1 ) Art. 3 Bst. c THG.
3

3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften

betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nich t in den Kompetenzbe- reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technis cher Handelshemmnis- se als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Norm en. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer , klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedli chen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpfle ge.

4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen

Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des lei- tenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung de s Vollzugs von Vor- schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, s oweit der Bund die- sen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien i m Bereich des Inver- kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sich erheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;
1) b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifische n Anwendungsfall vorgesehen sind.
2)
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbind lich.
1 ) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlin ie 89/106/EWG des Rates vom

1. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verw altungsvorschriften der

Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vo m 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.1).
2 ) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
4

5. Abschnitt Interkantonale Vorschriften über

das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9 Interkantonale Vorschriften über das Inverkeh rbringen von Pro- dukten
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist od er er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer H andelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und de m Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte tech nische Normen verwei- sen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs , seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Verein barung teilneh- menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl ante ilsmässig getra- gen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinie n
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Inter kantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter- kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen d em Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mittei lung an die Konfe- renz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten de r Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kanton e beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze ve röffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarun g mit der Veröffent- lichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
5 Beschlossen von der Konferenz der Kantonsregierungen i n Bern am

23. Oktober 1998.

Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. 108/2000 vom 5. S eptember 2000. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R eferendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Dezember 2000 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 4. Februar 2003. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 2001.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht