Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal
                            Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer  Teuerungszulage an das Staatspersonal  Vom 19. Oktober 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  5  Abs.  2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder  des Regierungsrats vom 1. Februar 1990  1  )  , §  51 des Gesetzes über das  Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  2  )  , §  3  Abs.  3 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besol  -  dung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)  vom 21.  Oktober 1976  3  )   und §  9  Abs.  2 des Gesetzes über die Entschädi  -  gung   der   nebenamtlichen   Behördenmitglieder   (Nebenamtsgesetz)   vom  27.  Januar 1994  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab 1. Januar 2023 wird auf die Jahresgehälter gemäss Personalgesetz vom  1. September 1994  5  )   eine Teuerungszulage von 2,19% ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerich  -  tet auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Pauschalen gemäss §  3  Abs.  1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes  vom 21. Oktober 1976  6  )   und § 1 der Verordnung betreffend Pauschal  -  beiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals vom  25.  November 2008  7  )  ;  1)  BGS  151.2  2)  BGS  154.21  3)  BGS  412.31  4)  BGS  154.25  5)  BGS  154.21  6)  BGS  412.31  7)  BGS  412.312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die  Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar  1990  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes  vom 27.  Januar  1994  2  )  enthaltenen Entschädigungsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar  2009 geltenden Jahresgehälter und Entschädigungen, welche auf einem  Landesindex der Konsumentenpreise von 100.4 Punkten basieren, ist ein  Stand von 102.6 Indexpunkten (September 2022) ausgeglichen (Dezember  2010 = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der Genehmigung des Budgets durch  den Kantonsrat  3  )   am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig werden die Regie  -  rungsratsbeschlüsse über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das  Staatspersonal vom 12. November 2008  4  )    sowie vom 22. Oktober 2013  (Stand 1. Januar 2022)  5  )   aufgehoben.  8)  BGS  151.2  2)  BGS  154.25  3)  Vom Kantonsrat genehmigt am 24. November 2022  4)  GS 29, 219  5)  BGS  154.261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.10.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2022/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.10.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2022/055