Verordnung über die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
                            Verordnung über die Amteiärzte und  Amteiärztinnen sowie die  Infektionsärzte und Infektionsärztinnen  Vom 27. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021)  gestützt auf § 13 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen  Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung  (EG StPO) vom 10. März 2010  1  )  und  §§ 52 und 66 des Gesundheitsgesetzes  (GesG) vom 19. Dezember 2018  2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anstellung und Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Es werden bis zu acht Amteiärzte oder Amteiärztinnen sowie bis zu fünf  Infektionsärzte oder Infektionsärztinnen angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infek  -  tionsärztinnen sind im Besitz  a)  eines des für die betreffende Tätigkeit erforderlichen oder geeigne  -  ten   eidgenössischen   oder   eidgenössisch   anerkannten   Weiterbil  -  dungstitels;  b)  einer Berufsausübungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin wird zusätzlich die Ab  -  solvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen Weiterbil  -  dung vorausgesetzt. Die betreffende Weiterbildung kann auch während  der Tätigkeit als Amteiarzt oder Amteiärztin absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bedarf können auch Institute für Rechtsmedizin mit der Wahrneh  -  mung amteiärztlicher Aufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infek  -  tionsärztinnen unterstehen administrativ dem Gesundheitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabenbereiche der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der
                            Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amteiärzte und Amteiärztinnen haben folgende Aufgabenbereiche:  a)  Legalinspektionen;  b)  Untersuchungen von Personen auf Folgen von Delikten gegen Leib  und Leben sowie strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integri  -  tät;  c)  in Ausnahmefällen fürsorgerische Unterbringungen, sofern die Er  -  füllung dieser Aufgabe nicht durch die zur Tätigkeit in eigener fach  -  licher Verantwortung zugelassenen Ärzte und Ärztinnen gewährleis  -  tet werden kann;  d)  in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen bei Verdacht auf  Fehlen der Fahrfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  321.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  811.11  .  GS 2020, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            e)  in Ausnahmefällen Untersuchungen von Personen auf Hafterste  -  hungsfähigkeit;  f)  in Ausnahmefällen Massnahmen im Zusammenhang mit der Rück  -  führung von illegal in der Schweiz anwesenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantons  -  arzt oder die Kantonsärztin beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesundheitsamt kann den Amteiärzten und Amteiärztinnen sowie  den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen weitere Aufgaben zuwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entschädigung
                            1  Die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die Infektionsärzte und Infek  -  tionsärztinnen   erhalten   eine   jährliche   Pauschalentschädigung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'500  Franken. Diese Pauschalentschädigung umfasst insbesondere die Teil  -  nahme an den vom Gesundheitsamt festgelegten Aus-, Weiter- und Fort  -  bildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit der Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie der Infektions  -  ärzte und Infektionsärztinnen wird mit 250 Franken pro Stunde entschä  -  digt. Der hierfür mit einem Fahrzeug zurückgelegte Weg wird mit 180  Franken pro Stunde sowie 70 Rappen pro Kilometer abgegolten. Die Ent  -  schädigung erfolgt  a)  bei den Amteiärzten und Amteiärztinnen durch die jeweiligen Auf  -  traggeber und Auftraggeberinnen;  b)  bei den Infektionsärzten und Infektionsärztinnen durch das Gesund  -  heitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pikettentschädigung für die Amteiärzte und Amteiärztinnen beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Franken pro 24  Stunden. Werden von einem Amteiarzt oder einer  Amteiärztin mindestens drei Bezirke abgedeckt, beträgt die Pikettentschä  -  digung 120 Franken pro 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Absolvierung des CAS in Legalinspektion oder einer gleichwertigen  Weiterbildung werden die Kurskosten übernommen und eine pauschale  Entschädigung von 500 Franken pro Kurstag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Erbringung   amteiärztlicher   Dienstleistungen   durch   Institute   für  Rechtsmedizin wird mittels kostendeckender Tarife entschädigt.  RRB Nr. 2020/1491 vom 27. Oktober 2020.  Die Einspruchsfrist ist am 4. Januar 2021 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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