Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.206)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.206)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl (Signau - Trachselwald), IX (Schwarzenburg - Seftigen), Xl (Interlaken - Oberhasli), Xll (Frutigen - Niedersimmental) und Xlll (Obersimmental - Saanen)
165.206
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl (Signau – Trachselwald), IX (Schwarzenburg – Seftigen), Xl (Interlaken – Oberhasli), Xll (Frutigen – Niedersimmental) und Xlll (Obersimmental – Saanen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl, IX, Xl, Xll und Xlll werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte; [Fassung vom 29. 3. 1999] die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktion der erstinstanzlichen Nachlassbehörde. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen appellablen Zivilprozesse einschliesslich die Behandlung der Vormundschaftssachen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte; [Fassung vom 29. 3. 1999] die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Behandlung der Geschäfte, die nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 zugeteilt sind.
Art. 1 a
[Eingefügt am 29. 3. 1999] Bei besonderen Umständen ist eine abweichende Regelung zulässig. Falls diese nicht nur vorübergehend oder nicht nur auf Einzelfälle beschränkt ist, hat die Aufsichtskammer sie zu genehmigen.
Art. 2
1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die
Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3 zu genehmigen.
Art. 3
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–77, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
29.3.1999 R BAG 99–33, in Kraft am 1. 6. 1999