Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.205)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.205)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V (Burgdorf - Fraubrunnen)
165.205
22. Dezember 1999 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V (Burgdorf - Fraubrunnen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Die Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis V werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob:
1. die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse;
2. die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche;
3. die Behandlung der Hälfte der in ordentlichen Zivilprozessen zu beurteilenden Streitsachen aus Familien- und Vormundschaftsrecht;
4. die Behandlung aller im ordentlichen und im summarischen Verfahren zu beurteilenden Streitsachen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen;
5. die Funktionen des Haftgerichtes gemäss Artikel 184 f. StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6.
2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG
271.1] sowie diejenige der Richterin oder des Richters gemäss Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1] B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob:
1. die Leitung des Kreisgerichtes für einen Drittel der Geschäfte;
2. die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse;
3. die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren;
4. die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche;
5. die Rechtshilfe in Zivilsachen. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob:
1. die Leitung des Kreisgerichtes für einen Drittel der Geschäfte;
2. die Behandlung der Hälfte der im ordentlichen Zivilprozess zu beurteilenden Streitsachen aus Familien- und Vormundschaftsrecht;
3. die Behandlung der Hälfte aller im summarischen Verfahren zu behandelnden streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen;
4. die Funktionen des Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtes sowie die Verrichtungen im Auftrage der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. D. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 4 liegen ob:
1. die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte;
2. die Behandlung der Eheschutzsachen;
3. die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren. E. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 5 liegen ob:
1. die Leitung des Kreisgerichts für einen Drittel der Geschäfte
2. die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte;
3. die Behandlung der Hälfte aller im summarischen Verfahren zu behandelnden streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen;
4. die Behandlung von Gesuchen um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses.
Art. 2
Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichtes geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.
Art. 3
1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3
Art. 4
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 16. September 1996.
Art. 5
Das Reglement tritt am 1. April 2000 in Kraft. Bern, 22. Dezember 1999 Hofer Scheurer Anhang
22.12.1999 R BAG 00–9, in Kraft am 1. 4. 2000