Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beschulung  schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine  Vom 29. September 2022 (Stand 1. April 2022)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, welche aufgrund des Angriffs  Russlands auf die Ukraine in die Schweiz eingereist sind und im Kanton  Zug ihren Aufenthaltsort haben, werden durch die Zuger Gemeinden in den  Kindergarten, die Primarschule oder die jeweilige von den Gemeinden ge  -  führte Schulart auf der Sekundarstufe I eingeschult.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können dazu ein integratives Vorgehen wählen oder  Kleinklassen gemäss Schulgesetz führen. Sie sind frei, sich untereinander  zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der  Primarstufe für Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich vom 24.  No  -  vember 2016 geführten Integrationsklassen werden nicht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einschulungspauschale
                            1  Für Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine vergütet der Kanton den  Gemeinden einmalig eine Einschulungspauschale in der Höhe von zwei vol  -  len Normpauschalen gemäss §  1  Abs.  1 der Schulsubventions-Verordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stichtag für die Erhebung und Meldung der beitragsberechtigten  Schülerinnen und Schüler durch die Gemeinde, in welcher sie zur Schule  gehen, an den Kanton ist der 15.  November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung erfolgt innert Wochenfrist mittels vorgegebener Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abrechnung erfolgt im Dezember 2022.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  412.312
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Solidarische Kostenverteilung gemeindliche Schulen
                            1  Für die solidarische Kostenverteilung unter den Gemeinden werden pro  Schülerin und Schüler pauschal 4000 Franken vierteljährlich proportional  zur Wohnbevölkerung unter den Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnend mit dem 30. Juni 2022 und endend mit dem 31. Dezember  2023 melden die Gemeinden per Quartal mittels der vorgegebenen Liste die  Anzahl Schülerinnen und Schüler an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Anzahl der gemeldeten Schülerinnen  und Schüler, multipliziert mit 4000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gesamtbetrag wird proportional gemäss ständiger Wohnbevölkerung  der Gemeinden aufgeteilt, und die entsprechenden Anteile werden den  Gemeinden vom Kanton in Rechnung gestellt. Anschliessend vergütet der  Kanton   jeder   Gemeinde   pro   Schülerin   und  Schüler   aus   der   Ukraine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000  Franken. Die Rechnungstellung und Auszahlung werden durch den  Kanton vorgenommen und verrechnet, sodass die Finanzflüsse netto erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kostenabrechnung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach dem  Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Solidarische Kostenverteilung Sonderschulung
                            1  Der Gemeindeanteil an den Kosten der Sonderschulung von Schülerinnen  und Schülern aus der Ukraine gemäss § 34  bis  , § 35 und § 36 des Schulgeset  -  zes  1  )   wird solidarisch gemäss ständiger Wohnbevölkerung von den Gemein  -  den getragen.  1)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.09.2022  01.04.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022/062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.09.2022  01.04.2022  Erstfassung  GS 2022/062