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Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.210)

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Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.210)

Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis X (Thun)

165.210
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis X (Thun) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:

Art. 1

Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis X werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 (100%) liegen ob: die Leitung eines Drittels der ordentlichen appellablen Zivilprozesse; die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse aus dem Bereich Kindsrecht und aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen; die Leitung von 35% der Scheidungsverfahren; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Leitung sämtlicher Vormundschaftssachen; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren einschliesslich die Prozesse aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Funktion des Haftgerichts gemäss Artikel 184 f. StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] sowie diejenige der Richterin und des Richters gemäss Art. 18 d der Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer BSG 122.201] für die Hälfte der Geschäfte. [Fassung vom 6. 8. 2004]
B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung eines Drittels der ordentlichen appellablen Zivilprozesse ausgenommen die Prozesse aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen; die Leitung der Hälfte der ordentlichen appellablen Zivilprozesse aus dem Bereich Kindsrecht; die Leitung von 30% der Scheidungsverfahren; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Leitung der Hälfte der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren ausgenommen die Prozesse aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Durchführung der Hälfte der Aussöhnungsversuche; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen; [Fassung vom 6. 8. 2004] die Funktion des Haftgerichts gemäss Artikel 184 f. StrV sowie diejenige der Richterin und des Richters gemäss Art. 18 d der Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [Aufgehoben durch EinführungsV vom 14. 10. 2009 zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG 122.201] für die Hälfte der Geschäfte. [Fassung vom 6. 8. 2004] C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 (50%) liegen ob: die Leitung eines Drittels der Geschäfte im summarischen Verfahren, der selbstständigen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktionen des Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtes sowie die Durchführung von Verrichtungen für die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für einen Drittel der Geschäfte; die Leitung eines Zehntels der Scheidungsverfahren; die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen; D. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 4 (100%) liegen ob: die Leitung eines Drittels der ordentlichen appellablen Zivilprozesse sowie die Hälfte der Prozesse aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen einschliesslich der diesbezüglichen Kompetenzverfahren; die Leitung von 15% der Scheidungsverfahren; die Leitung eines Drittels der Geschäfte im summarischen Verfahren, der selbstständigen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktionen des Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtes sowie die Durchführung von Verrichtungen für die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für einen Drittel der Geschäfte; die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen; die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für 12% der Geschäfte; die Behandlung der Geschäfte, die nicht einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten zugeteilt sind. E. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 5 (80%) liegen ob: die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für 32% der Geschäfte; die Leitung des Kreisgerichtes für die Hälfte der Geschäfte.
F. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 6 (100%) liegen ob: die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für 44% der Geschäfte; die Leitung des Kreisgerichtes für die Hälfte der Geschäfte. G Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 7 (70%) liegen ob:
1. die Leitung eines Drittels der Geschäfte im summarischen Verfahren, der selbstständigen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen;
2. die Funktionen des Konkurs-, Arrest- und Nachlassgerichtes sowie die Durchführung von Verrichtungen für die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für einen Drittel der Geschäfte;
3. die Leitung von einem Zehntel der Scheidungsverfahren;
4. die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen;
5. die Funktion des Einzelgerichtes in Strafsachen für 12% der Geschäfte;
6. die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen;

Art. 2

Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichtes geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.

Art. 3

1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2 gegenseitige Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und kann zu Gunsten einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung eine von der nach Artikel 1 vorgesehenen Sachgruppenzuteilung abweichende Fallzuweisung vornehmen.
3

Art. 4

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–79, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
8.3.2004 BAG 04–22, in Kraft am 24. 5. 2004
6.8.2004 BAG 04–67, in Kraft am 22. 11. 2004
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