Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte
                            Reglement  vom 31. Oktober 2013  über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen   für  minderjährige Verurteilte  Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der  strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus   den  Westschweizer Kantonen   (und teilweise aus dem Kanton  Tessin) (die Konferenz)  gestützt  auf  die  Artikel  1,  2  und  10  –35  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG);  gestützt auf die Artikel 74, 84 Abs. 6 und 372 Abs. 3 des Schweizerisch  en  Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt auf Artikel 7, 3. Spiegelstrich, des Konkordats vom 24. Mai 2005  über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den  Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tess  in);  auf Antrag der Konkordatskommission vom 7. Oktober 2013,  beschliesst:  I.      Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1    Dieses  Reglement  gilt  für  Minderjährige  im  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  oder einer Unterbringungsmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   gilt   auch   für   P  ersonen   über   18   Jahren,   über   die   von   einer  Jugendstrafbehörde  Untersuchungshaft,  eine  Strafe  oder  eine  Massnahme  ausgesprochen  wurde  oder  die  im  Laufe  des  Vollzugs  volljährig  geworden  sind (Art. 1 Abs. 2 des Konkordats).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1    Die  Ausgangsbew  illigung  darf  weder  die  vorbeugende  Wirkung  der  Verurteilung  verhindern  noch  die  öffentliche  Sicherheit  beeinträchtigen  oder die Allgemeinheit gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  Ausgänge  zu  Betreuungszwecken  ausserhalb  der  Einrichtung, die im Erziehungsprogr  amm vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   zuständige   Behörde   muss   vorgängig   die   Genehmigung   der  Verfahrensleitung   einholen,   um   einer   eingewiesenen   oder   gefangenen  Person,   gegen   die   eine   Strafuntersuchung   eröffnet   worden   ist,   eine  Ausgangsbewilligung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausgangsbewilligungen
                            1   Die Ausgangsbewilligungen betreffen:  a)   begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden.  Diese  können  in  Gruppen  oder  einzeln  wahrgenommen  werden,  um  an  Kultur  - oder Sportanlässen teilzunehmen oder Einkäufe zu tät  igen;  b)   unbegleitete  Ausgänge,  die  der  eingewiesenen  oder  gefangenen  Person  gewährt   werden,   damit   sie   sich   persönlichen,   beruflichen   oder  gerichtlichen  Angelegenheiten  widmen  kann,  die  nicht  aufgeschoben  werden    können    und    für    die    ihre    Anwesenheit    ausserha  lb   der  Einrichtung unerlässlich ist;  c)   Urlaub   als   eines   der   Mittel   der   zuständigen   Behörde,   um   der  eingewiesenen oder gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur  Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Überführung    zu    Ve  rnehmungen,    Anhörungen,    Arztterminen,  Verlegungen usw. gilt nicht als Ausgang im Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In der Regel finden Urlaube und unbegleitete Ausgänge ohne Begleitung  statt.  Die  Behörde,  die  die  Bewilligung  erteilt,  kann  die  Begleitung  der  eingewiesenen    oder    ge  fangenen    Person    anordnen,    wenn    dies    zur  Gewährleistung des normalen Ablaufs des Ausgangs notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörden
                            1   Die vom Urteilskanton bezeichnete Einweisungsbehörde befindet über das  erste Urlaubsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Direktion     der     Einrichtung     befindet     über     Gesuche     um  Ausgangsbewilligungen,   die   nach   einem   ersten   erfolgreichen   Urlaub  vorstehenden   Absatz   bezeichneten   Einweisungsbehörde   vorliegt.   Diese  erhält unverzüglich eine Kopie aller Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Bei    der    Festsetzung    der    Bedingungen    für    die    Erteilung    einer  Ausgangsbewilligung trägt die Einweisungsbehörde oder die Direktion der  Einrichtung insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der  begangenen Straftat Rechnu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stellungnahme und Zustimmung
                            1   Die Direktion der Einrichtung nimmt zu jedem Ausgangsgesuch Stellung,  das  in  die  Zuständigkeit  des  Jugendrichters  oder  des  Jugendstaatsanwalts  des Urteilskantons fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  stellt  sicher,  dass  die  gefangene  oder  eingewiesene  Person  von  ihrer  Familie oder von Dritten aufgenommen wird.  II.    Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Um  eine  Ausgangsbewilligung  zu  erlangen,  muss  die  eingewiesene  oder  gefangene Person:  a)   formell  eine  Au  sgangsbewilligung  beantragen,  frühestens  nach  einem  Aufenthalt von einem Monat in der gleichen Einrichtung;  b)   nachweisen,   dass   sie   sich   aktiv   für   die   Ziele   des   persönlichen  Erziehungsprogramms einsetzt;  c)   nachweisen,     dass     ihr     Verhalten     während     des     Straf  -  oder  Massnahmenvollzugs    das    erhöhte    Vertrauen,    das    sie    fordert,  rechtfertigt;  d)   über  eine  ausreichende  Geldsumme  verfügen,  um  den  reibungslosen  Verlauf zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Regel müssen die Urlaubsgesuche mindestens eine Woche vor dem  vorhersehbare  n Urlaubsdatum eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  Behörde  oder  die  Direktion  der  Einrichtung  legt  von  Fall  zu    Fall    die    besonderen    Bedingungen    für    die    Gewährung    einer  Ausgangsbewilligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahme
                            Ausserordentliche  Gründe  für  die  Gewährung  eines  unbegleiteten  oder  begleiteten   Ausgangs   wie   die   Teilnahme   an   der   Beerdigung   einer  nahestehenden    Person    oder    an    einem    Bewerbungsgespräch    bleiben  vorbehalten.  III.   Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Regeln
                            1   Unter Vorbehalt der besonderen Gründe (Art. 7) wird während des ersten  Monats  des  Straf  -  oder  Massnahmenvollzugs  keine  Ausgangsbewilligung  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  erste  Urlaub  wird  nur  gewährt,  wenn  der  erste  begleitete  Ausgang  erfolgreich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Dauer  des  Transfers  zwischen  der  Einrichtung  und  dem  Ort  des  Ausgangs zählt zur Urlaubszeit. Die Direktion der Einrichtung kann je nach  Reisezeit    der    eingewiesenen    oder    gefangenen    Person    Anpassungen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Im Vollzug einer Unterbringungsmassnahme
                            1  Für    den    Vollzug    von    Unterbringungsmassnahmen    werden    die  Ausgangsbewilligungen nach folgender Skala festgesetzt:  a)   2. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche;  b)   3.  Monat:  ein  begleiteter  Ausgang  pro  Woche  sowie  ein  Urlaub  von  höchstens 12 Stunden;  c)   4.  Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von  höchstens jeweils 24 Stunden;  d)   5. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von  höchstens jeweils 36 Stunden;  e)   ab  dem  6.  Monat:  ein  begleiteter  Ausgang  pro  Woche  sowie  d  rei  Urlaube von höchstens jeweils 52 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  besonderen  Gründen  kann  die  zuständige  Behörde  durch  Aufteilung  der Urlaubsgewährung von diesem Zeitplan abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Im Vollzug einer Freiheitsstrafe
                            1    Für den Vollzug von Freiheitsstrafen werden d  ie Ausgangsbewilligungen  nach folgender Skala festgesetzt:  a)   2. Monat: ein begleiteter Ausgang;  b)   3. Monat: ein Urlaub von höchstens 12 Stunden;  c)   4. Monat: ein Urlaub von höchstens 24 Stunden;  d)   5. Monat: ein Urlaub von höchstens 36 Stunden;  e)   ab dem   6. Monat: ein monatlicher Urlaub von höchstens 48 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde die Aufteilung des  Urlaubs bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.   Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Urlaubsschein
                            1    Jede  Person,  die  über  eine  Ausgangsbewilligung  verfü  gt,  muss  im  Besitz  eines Urlaubsscheins sein, der zwingend folgende Angaben enthält:  a)   Austritts  - und Rückkehrdatum und -  zeit;  b)   den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die Person begibt;  c)   den Geldbetrag, der der Person ausgehändigt wurde;  d)   die Verp  flichtung, sich korrekt zu benehmen;  e)   die allfälligen Bedingungen für den Ausgang;  f)    bis  auf  Ausnahmen  das  Verbot,  das  schweizerische  Staatsgebiet  zu  verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Kopie  des  Urlaubsscheins  wird  vorgängig  an  folgende  Stellen  gesandt:  a)   die Behörden,   die den Entscheid getroffen haben;  b)   die  Polizei  des  Kantons,  in  dem  die  Einrichtung  ihren  Sitz  hat,  des  Urteilskantons und des Kantons oder der Kantone, in den bzw. die sich  die eingewiesene oder gefangene Person begibt;  c)   den gesetzlichen Vertreter;  d)   gegebenenfalls  die  Familie  oder  die  Drittpersonen,  zu  denen  sich  die  eingewiesene  oder  gefangene  Person  begibt  (Art.  5  Abs.  2  dieses  Reglements).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aussetzung oder Widerruf der erteilten Ausgangsbewilligung
                            Erfüllt   die   Person,   der   eine   Ausgangsbewi  lligung   erteilt   wurde,   die  Bedingungen  nicht  mehr,  so  kann  die  Direktion  der  Einrichtung  den  Ausgang sperren. Sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    Die  Konferenz  lädt  die  Regierungen  der  Konkordatskantone  ein,    ihre  kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen für Minderjährige  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Reglement  tritt  in  Kraft,  nachdem  es  von  den  Kantonen  gemäss  den eigenen Regeln verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröff  entlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verabschiedung  In  seiner  Sitzung  vom  28.  Januar  2014  hat  der  Staatsrat  des  Kantons  Freiburg  dieses   Reglement,   das   am   1.   Januar   2014   in   Kraft   tritt,  verabschied  et.