Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)
Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)
Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
1 213.231.1 Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJV) vom 16.11.2011 (Stand 01.01.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zweck und Aufgaben der Kommission
Art. 1
Zweck
1 Die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendli chen (KKJ) ist ein beratendes Organ des Regierungsrates in allen Fragen der Kinder- und Jugendpolitik im Sinne des Schutzes, der Förderung und des Mit wirkens von Kindern und Jugendlichen.
2 Sie fördert die Professionalisierung und Vernetzung durch den interdirektiona len und interdisziplinären Fachaustausch.
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kommission a berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen des Schut zes, der Förderung und der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, b unterstützt das Kantonale Jugendamt bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 2 ) , c nimmt Stellung zu Erlassen, Konzepten und parlamentarischen Vorstös sen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik, d äussert sich zu anderen Geschäften, die ihr von den Direktionen und der Staatskanzlei unterbreitet werden,
1) BSG 152.01
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-2
213.231.1 2 e * führt den Austausch mit der Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik bezüglich Massnahmen zur Familienförderung, f kann den Direktionen Anträge stellen auf Prüfung, Durchführung und Ko ordination von Massnahmen in der Kinder- und Jugendpolitik sowie der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen, g nimmt Stellung zu den Vergabekriterien für Förderungsbeiträge und Bei träge aus den Fonds des Kantonalen Jugendamtes und erhält Kenntnis von den gewährten Beiträgen.
2 Zusammensetzung und Organisation
Art. 3
Zusammensetzung
1 Die KKJ besteht aus höchstens 21 Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die KKJ setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern a der Jugendorganisationen, b von Organisationen und Institutionen des Kindes- und Jugendschutzes, c von Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendförderung, d der Gerichtsbehörden, e der Gesundheitsförderung, f der Erziehungsdirektion, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Polizei- und Militärdirek tion.
4 Bei der Wahl sollen Fachkenntnisse sowie eine angemessene Vertretung der Regionen, Sprachgebiete und der Geschlechter berücksichtigt werden.
Art. 4
Organisation
1 Der Regierungsrat wählt eine verwaltungsunabhängige Präsidentin oder einen verwaltungsunabhängigen Präsidenten der Kommission. Im Übrigen kon stituiert sich die KKJ selbst.
2 Das Kantonale Jugendamt führt das Sekretariat und bereitet die Geschäfte der KKJ vor. Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
Art. 5
Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die KKJ zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel viermal pro Jahr.
3 213.231.1
2 Dringende Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei können jederzeit die Durchführung ei ner Kommissionssitzung verlangen.
Art. 6
Ausschüsse
1 Die KKJ kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zuteilen. Die Ausschüsse konstituieren sich selbst.
Art. 7
Beizug von Fachpersonen
1 Die KKJ kann weitere Fachpersonen zu den Kommissionssitzungen sowie zur Mitarbeit in den Ausschüssen beiziehen.
Art. 8
Beschlüsse
1 In den Kommissionssitzungen hat jedes Kommissionsmitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichent scheid. Beigezogene Fachpersonen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die KKJ ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie der anwesend ist.
3 Für Zirkulationsbeschlüsse ist das absolute Mehr aller stimmberechtigten Mit glieder erforderlich.
Art. 9
Zeichnungsberechtigung
1 Für die KKJ zeichnet die Präsidentin oder der Präsident, im Vertretungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Art. 10
Entschädigung
1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord nung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion setzt die Entschädigungen für beigezogene Fachpersonen von Fall zu Fall fest.
1) BSG 152.256
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Art. 11
Berner Jura
1 Um den besonderen Bedürfnissen des Berner Juras Rechnung zu tragen, setzt der Regierungsrat auf Antrag des Bernjurassischen Rats eine selbständi ge regionale Kommission ein.
2 Er wählt die Mitglieder auf Antrag des Bernjurassischen Rats für eine Amts dauer von vier Jahren.
3 Das Sekretariat der regionalen Kommission wird durch den Bernjurassischen Rat sichergestellt. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinn gemäss auch für die regionale Kommission.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK 1 ) ) wird wie folgt geändert:
Art. 13
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 1994 über die Kantonale Jugendkommission (JKV) (BSG 213.231.1),
2. Verordnung vom 24. Mai 2006 über die Kantonale Kindesschutzkommissi on (KSKV) (BSG 213.232.1).
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Bern, 16. November 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 152.221.131
5 213.231.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2011 01.03.2012 Erlass Erstfassung 12-2 29.10.2014 01.01.2015
Art. 2 Abs. 1, e
geändert 14-107
213.231.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2011 01.03.2012 Erstfassung 12-2
Art. 2 Abs. 1, e
29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-107