Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (111.32)
Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (111.32)
Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane
Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV) Vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsor - gane (Publikationsgesetz, PuG) vom 20. März 2018
1 ) beschliesst:
1. Amtsblatt
§ 1 Erscheinung und Bezug
1 Das Amtsblatt wird in der Regel wöchentlich herausgegeben.
2 Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
3 Das Amtsblatt kann bei der Staatskanzlei gegen Kostenersatz im Abonne - ment oder als Einzelexemplar bezogen werden.
§ 2 Preise
1 Die Preise für Abonnemente und Einzelexemplare betragen: a) jährlich 98.00 Franken b) halbjährlich 67.00 Franken c) vierteljährlich 55.00 Franken d) Einzelexemplar 4.50 Franken
2. Amtliche Sammlung der Gesetze und
Verordnungen (GS)
§ 3 Bezug
1 Die Amtliche Sammlung (GS) kann bei der Staatskanzlei zum Selbstkos - tenpreis im Abonnement oder als Einzelexemplar bezogen werden.
1) BGS 111.31 . GS 2018, 15
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3. Bereinigte Sammlung der solothurnischen
Erlasse (BGS)
§ 4 Systematik
1 Die Sammlung wird nach dem System der Dezimalklassifikation in folgen - de 9 Teile gegliedert: a) Grundlagen, Organisation, Gemeinden; b) Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Vollstreckung; c) Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug; d) Schule, Kirche, Kultur; e) Polizei, Militär, Zivilschutz; f) Finanzen, Regalien; g) Bauwesen, öffentliche Werke, Verkehr; h) Gesundheit, Arbeit, Sozialrecht; i) Volkswirtschaft.
§ 5 Verkauf
1 Einzelne Erlasse aus der Bereinigten Sammlung (BGS) können bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis als Separatdruck bezogen werden.
§ 6 Sicherungskopien
1 Die Staatskanzlei erstellt jährlich mehrere Sicherungskopien der BGS auf Papier und elektronisch (offline verfügbar) zur Sicherstellung des Zugriffs auf die BGS in ausserordentlichen Lagen.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Massgebende Fassungen der elektronischen Publikationen (GS,
BGS)
1 Die massgebenden Fassungen der elektronischen Publikationen der GS und der BGS sind immer die auf der Webseite der Gesetzessammlung bgs.so.ch des Kantons Solothurn publizierten Fassungen.
§ 8 Sicherheit und Authentizität der elektronischen Publikationen
1 Die Staatskanzlei ergreift geeignete Massnahmen um die Sicherheit und die Authentizität der elektronischen Publikationen sicherzustellen.
§ 9 Einsichtnahme
1 Die amtlichen Publikationen des Bundes und des Kantons können bei der Staatskanzlei und den Oberämtern unentgeltlich eingesehen werden.
§ 10 Verteilliste
1 Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger und Empfängerinnen, denen die GS und das Amtsblatt unentgeltlich in gedruckter Form abgege - ben werden.
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RRB Nr. 2018/1128 vom 3. Juli 2018. Die Einspruchsfrist ist am 12. September 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 21. September 2018.
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