Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekunda... (414.116.3)
Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekunda... (414.116.3)
Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel- Landschaft
Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel- Landschaft Vom 30. Juni 2017 (Stand 1. August 2017) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ - gen (RSA 2009) vom 23. November 2007
1 ) erlässt:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
2 ) die Aufnahmebedin - gungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dor - neck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule des Kantons Basel-Landschaft.
2 Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019, für Übertritte ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein per Schuljahr 2019/2020.
3 Für Schüler und Schülerinnen, die gestützt auf eine Vereinbarung zwi - schen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn die Sekundarschule P im Kanton Basel-Landschaft besuchen, gelten für den Übertritt in die Se - kundarstufe II die jeweiligen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft.
1. Aufnahme in das Gymnasium
§ 2 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekun - darschule P, E Plus oder E.
1) BGS 411.241 .
2) BGS 411.241 . GS 2017, 32
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§ 3 Prüfungsfreie Aufnahme
1 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun - darschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.
2 Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekun - darschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeug - nis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 4 Aufnahmeprüfung und Globalurteil
1 Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben zu beste - hen: a) Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraus - setzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen; b) Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung und im Glo - balurteil zusammen mindestens 18 Punkte erreicht oder, sofern ein Global - urteil nicht beigebracht werden kann, wer in der Prüfung allein mindes - tens 18 Punkte erreicht.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.
§ 5 Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be - stimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsre - glement Maturitätsschulen) vom 30. März 1998
1 )
.
2. Aufnahme in die Fachmittelschule
§ 6 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absol - viert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.
2 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obli - gatorischen Schulzeit möglich.
1) BGS 414.441.5 .
2
§ 7 Prüfungsfreie Aufnahme
1 Prüfungsfrei wird aufgenommen, a) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der so - lothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedin - gungen erfüllt; b) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Se - kundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fä - chern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Fran - zösisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.
2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 8 Aufnahmeprüfung
1 Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.
3 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bis - herigen Schule 16 Punkte erreicht.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
5 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.
§ 9 Weitere Bestimmungen
1 Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Be - stimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des Kantons Solothurn vom 7. September 2012
1 )
. Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 30. Juni 2017. Inkrafttreten am 1. August 2017. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2017.
1) BGS 414.135 .
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