Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekunda... (414.116.223)
Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekunda... (414.116.223)
Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft
Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft Vom 1. Februar 2012 (Stand 1. August 2012) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. Septem - ber 1969
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler und Schülerin - nen aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft fest.
2 Soweit diesem Reglement keine Bestimmungen entnommen werden kön - nen, gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-Land - schaft.
2. Ordentliche Übertritte
§ 2 Aufnahme nach der fünften Primarklasse in die erste Klasse der
Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule werden in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet wird: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres; b) Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beur - teilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
3 Die Aufnahme erfolgt provisorisch.
1) BGS 413.111 . GS 2012, 11
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§ 3 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die
zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundar - schule E in die zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen; b) die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Mass zu' beurteilt sein. Abweichun - gen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 4 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die
dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundar - schule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen; b) die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Masse zu' beurteilt sein. Abweichun - gen von dieser Bedingung müssen begründet sein; c) die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassen - konferenz bejaht.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 5 Aufnahme nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die
vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P
1 Schüler und Schülerinnen werden nach der dritten Klasse der Sekundar - schule E in die vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
2 Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen er - füllt sind: a) Der Notendurchschnitt im Zeugnis Ende des Schuljahres beträgt min - destens 5.00 in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus der Sekundarschule Niveau P sind; b) die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassen - konferenz bejaht.
3 Die erforderlichen Kenntnisse in den typenspezifischen Fächern werden vorausgesetzt.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Klassenlehrperson der Primarschule und die Klassenkonferenz der Se - kundarstufe I beurteilen die Schüler und Schülerinnen jeweils auf Ende des ersten Semesters.
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2 Sie eröffnen den Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beurteilung mit der Empfehlung oder Nichtempfehlung schriftlich.
3 Die abgebende Schule meldet der Sekundarschule Niveau P die aufzuneh - menden Schüler und Schülerinnen, wenn die Erziehungsberechtigten da - mit einverstanden sind.
4 Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
3. Ausserordentliche Übertritte
§ 7 Übertrittsprüfung nach der fünften Primarklasse
1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ih - rer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung absolvieren.
2 Die Klassenlehrpersonen nehmen die Anmeldungen der Erziehungsbe - rechtigten entgegen. Die abgebenden Schulen melden die betreffenden Schüler und Schülerinnen bei der Prüfungsleitung des Kantons Basel-Land - schaft an.
3 Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
4 Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Schulsprache (Deutsch) und Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prü - fung bestanden und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen.
5 Die Aufnahme erfolgt provisorisch.
6 Die Übertrittsprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 8 Ausserordentliche Aufnahme nach der sechsten Primarklasse
1 Schüler und Schülerinnen der sechsten Klasse der Primarschule können in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen werden, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, ak - tuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.
2 Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch an die Klassenlehrperson und die abgebende Schule gibt eine Empfehlung ab.
3 Die Gesamtbeurteilung muss dem Anforderungsprofil der Sekundarschule Niveau P entsprechen. Die aufnehmende Schule entscheidet über das Ge - such.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
§ 9 Ausserordentliche Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekun -
darschule E
1 Ein Übertritt nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P kann ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, ak - tuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.
2 Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch und die Klassenkonferenz der abgebenden Schule gibt eine Empfehlung ab.
3 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnah - me.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
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§ 10 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be - schwerde erhoben werden.
2 Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 7 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmung
1 Das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schü - lerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel- Landschaft vom 5. Juli 2007
1 ) gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen: a) * Schuljahr 2012/2013: 6., 7., 8. und 9. Klasse; b) * Schuljahr 2013/2014: 8. und 9. Klasse; c) * Schuljahr 2014/2015: 9. Klasse. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2012.
1) BGS 414.116.222 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 42
26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 42
26.06.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 42
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 11 Abs. 1, a) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42
§ 11 Abs. 1, b) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42
§ 11 Abs. 1, c) 26.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 42
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