Verordnung über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet der Gemeinde Villeneuve --> 721.3.20
                            1  Verordnung  vom 2. März 2010  über das Waldreservat Iles de Villeneuve auf dem Gebiet  der Gemeinde Villeneuve  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz  vor Naturereignissen;  gestützt  auf  den  Dienst  barkeitsvertrag  vom  1.    Dezember  2009  betreffend  das Waldreservat Iles de Villeneuve;  in Erwägung:  Die  Wälder  des  Gebiets  Iles  de  V  illeneuve  mit  einer  Fläche  von  38,61  ha  am  linken  Ufer  der  Broye  auf  dem  Gebiet  der  Gemeinde  Villeneuve  (FR)  sind ökologisch sehr  wertvoll: Sie befinden sich  in einem Auengebiet von  nationaler  Bedeutung,  weisen  seltene    Pflanzengesellschaften  (Typischer  Lungenkraut-Buchenwald,  Aronstab-Buchenwald,  ehemaliger  Zweiblatt-  Eschenmischwald  auf  Aueböden,  ehemaliger  Ulmen-Eschen-Auenwald,  Silberweiden-Auenwald, Seggen-Schwarzerlenbruchwald) und eine relativ  naturnahe  Zusammensetzung  des  Bestandes  auf  und  befinden  sich  an  ruhiger Lage.  Der  Verlauf  der  Broye  war  bereits  in  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  korrigiert   und   begradigt   worden   und   die   Bestände   haben   sich   zum  Grossteil vom Fliessgewässer losgelöst mit Ausnahme derjenigen, die noch  im   Einflussbereich   des   Grundwasserspiegels   der   Broye   liegen.   2003  wurden    in    einem    Teil    des    Perimeters    Revitalisierungsmassnahmen  durchgeführt,  damit  die  Broye  im  Fa  lle  eines  Hochwassers  im  Wald  über  die  Ufer  treten  kann.  Massnahmen  zur  Revitalisierung  des  Auengebiets  sind mit einer Ausscheidung des Waldreservats weiterhin möglich.  Der  gesamte  Perimeter  wird  zum  Totalres  ervat  erklärt,  das  heisst,  es  wird  die natürliche Entwicklung dieser Tieflandaue angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen   dem   betreffenden   Waldei  gentümer   und   der   Direktion   der  Institutionen     und     der     Land-     und     Forstwirtschaft     wurde     ein  Dienstbarkeitsvertrag über  50 Jahre abgeschlossen.  Auf    Antrag    der    Direktion    de  r   Institutionen   und   der   Land-   und  Forstwirtschaft,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gebiet,  das  im  Perimeter  des  am  1.  Dezember  2009  vom  Büro  Nouvelle  Forêt  Sàrl,  Freiburg,  erste  llten  Plans  im  Massstab  1:  7500  liegt,  wird zum Waldreservat Iles de Villeneuve erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Plan des Perimeters ist Best  andteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Dienstbarkeitsvertrag,  der  am  1.  Dezember  2009  zwischen  dem  betreffenden  Waldeigent  ümer  und  der  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen wurde, wird genehmigt.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innerhalb  des  Reservats  sind  sämtlic  he  waldbaulichen  Eingriffe  und  die  Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:  a)   Unterhalts-  und  Instandstellungs  arbeiten  an  den  Dämmen  des  linken  Broyeufers,  wenn  dabei  die  vorha  ndenen  Zugangswege  durch  das  Waldreservat benützt werden;  b)   Unterhalts-  und  Instandstellungsarbeiten  an  den  Bauten  und  Anlagen  im  südwestlichen  Teil  des  Reservats,  die  im  Fall  eines  Hochwassers  erlauben,  dass  die  Broye  über  die  Uf  er  tritt  und  das  Wasser  wieder  in  die Broye zurückfliesst;  c)   Eingriffe  zur  Wiederherstellung  der  Auendynamik  der  Broye  sowie  Revitalisierungsmassnahmen an Zuflüssen, die durch das Waldreservat  fliessen, und an bestehenden stehenden Gewässern;  d)    waldbauliche    Eingriffe    zur    Beseitigung    von    Bäumen,    die    auf  Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;  e)   das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs,  der Kantonsstrasse und der Telefonkabel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  f)    der   Unterhalt   des   Fusswegs   und   die   allfällige   Schaffung   eines  Lehrpfades   oder   das   Aufstellen  von   Informationstafeln   über   das  Waldreservat;  g)   die  Ausübung  der  Jagd,  das  Sa  mmeln  von  Pilzen  und  das  Wandern  unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;  h)   allfällige   Untersuchungen   und,  wenn   nötig,   die   Sanierung   einer  ehemaligen   Deponie,   die   im   Kataster   der   belasteten   Standorte  aufgeführt ist;  i)    der   Zugang   zur   Broye   zur   vor  übergehenden   Wasserentnahme   für  landwirtschaftliche Betriebe, die an das Reservat grenzen.  Art. 3  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.