Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat   über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  vom 15.11.  2007   (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014  )  Die Konferenz der Kantonalen Justiz  - und Polizeidirektorinnen  und  -direktoren  verabschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die  Kantone  treffen  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund  zur  Verhinderung  gewalttätigen   Verhaltens   vorbeugende   polizeiliche   Massnahmen   nach  diesem       Konkordat,       um       frühzeitig       Gewalt       anlässlich       von  Sportveranstaltungen zu  erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gewalttätiges  Verhalten  und  Gewalttätigkeiten  liegen  namentlich  vor,  wenn   eine   Person   im   Vorfeld   einer   Sportveranstaltung,   während   der  Veranstaltung  oder  im  Nachgang  dazu  folgende  Str  aftaten  begangen  oder  dazu angestiftet hat:  a)   Strafbare  Handlungen  gegen  Leib  und  Leben  nach  den  Artikeln  111  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113,  117,  122,  123,  125  Abs.  2,  126  Abs.  1,  129,  133  und  134  des  Strafgesetzbuches (StGB);  b)   Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;  c)   Nötigu  ng nach Artikel 181 StGB;  d)   Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;  e)   Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;  f)    Gefährdung  durch  Sprengstoffe  und  giftige  Gase  in  verbrecherischer  Absicht nach Artikel 224 StGB;  g)   Öffentliche Aufforderung zu Ver  brechen oder zur Gewalttätigkeit nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 259 StGB;
                            h)   Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71  i)    Gewalt  und  Drohung  gegen  Behörden  und  Beamte  nach  Artikel  285  StGB;  j)    Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  gewalttätiges  Verhalten  gilt  ferner  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit    durch    das    Mitführen    oder    Verwenden    von    Waffen,  Sprengmitteln,   Schiesspulver   oder   pyrotechnischen   Gegenständen   an  Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An  - und Rückr  eiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1   Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:  a)   entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b)   glaubwürdige    Aussagen    oder    Bildaufnahmen    der    Polizei,    der  Zollverwaltung,  des  Sicherheitspersonals  oder  der  Sportverbände  und  -vereine;  c)   Stadionverbote der Sportverbände oder -  vereine;  d)   Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aussagen  nach    Absatz  1  Bst.  b  sind  schriftlich  festzuhalten  und  zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Bewilligungspflicht und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Bewilligungspflicht
                            1    Fussball  -  und  Eishockeyspiele  mit  Beteiligung  der  Klubs  der  jeweils  obersten  Spielklasse  der  Männer  sind  bewillig  ungspflichtig.  Spiele  der  Klubs      unterer      Ligen      oder      anderer      Sportarten      können      als  bewilligungspflichtig  erklärt  werden,  wenn  im  Umfeld  der  Spiele  eine  Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Verhinderung  gewalttätigen  Verhaltens  im  S  inn  von  Artikel  2  kann  die  zuständige  Behörde  eine  Bewilligung  mit  Auflagen  verbinden.  Diese  können  insbesondere  bauliche  und  technische  Massnahmen,  den  Einsatz  bestimmter  personeller  oder  anderer  Mittel  durch  den  Veranstalter,  die  Regeln  für  den  Verkauf  d  er  Eintrittskarten,  den  Verkauf  alkoholischer  Getränke   oder   die   Abwicklung   der   Zutrittskontrollen   umfassen.   Die  Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der  Anhänger   der   Gastmannschaft   abzuwickeln   ist   und   unter   welchen  Voraussetzu  ngen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Behörde  kann  anordnen,  dass  Besucherinnen  und  Besucher  beim  Besteigen    von    Fantransporten    oder    beim    Zutritt    zu    Sportstätten  Identitätsausweise  vorweisen  müssen  und  dass  mittels  Abgleich  mit  d  em  Informationssystem  HOOGAN  sichergestellt  wird,  dass  keine  Personen  eingelassen    werden,    die    mit    einem    gültigen    Stadionverbot    oder  Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Werden   Auflagen   verletzt,   können   adäquate   Massnahmen   getroffen  werden.   Unter     anderem   kann   eine   Bewilligung   entzogen   werden,   für  künftige  Spiele  verweigert  werden,  oder  eine  künftige  Bewilligung  kann  mit  zusätzlichen  Auflagen  versehen  werden.  Vom  Bewilligungsnehmer  kann  Kostenersatz  für  Schäden  verlangt  werden,  die  auf  eine  Verletzung  von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b Durchsuchungen
                            1     Die   Polizei   kann   Besucherinnen   und   Besucher   im   Rahmen   von  Zutrittskontrollen   zu   Sportveranstaltungen   oder   beim   Besteigen   von  Fantransporten  bei  einem  konkreten  Verdacht  durch  Personen  gleichen  Geschlechts  auch  unter  den  Kleidern  am  ganzen  Körper  nach  verbotenen  Gegenständen    durchsuchen.    Die    Durchsuchungen    müssen    in    nicht  einsehbaren     Räumen     erfolgen.     Eigentliche     Untersuchungen     des  Intimbereichs erfolgen unter Be  izug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Behörden    können    private    Sicherheitsunternehmen,    die    vom  Veranstalter  mit  den  Zutrittskontrollen  zu  den  Sportstätten  und  zu  den  Fantransporten  beauftragt  sind,  ermächtigen,  Personen  unabhängig  von  einem  konkreten  Verda  cht  über  den  Kleidern  durch  Personen  gleichen  Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der  Veranstalter  informiert  die  Besucherinnen  und  Besucher  seiner  Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayon verbot
                            1    Einer  Person,  die  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  beteiligt  hat,  kann  der  Aufenthalt   in   einem   genau   umschriebenen   Gebiet   im   Umfeld   von  zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann  Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werde  n:  a)   von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  die  Gewalttätigkeit  erfolgte;  b)   von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  die  betroffene  Person  wohnt;  c)   von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  der  Klub  seinen  Sitz  hat, zu dem die betroffene  Person in Beziehung steht.  Der   Vorrang   bei   sich   konkurrenzierenden   Zuständigkeiten   folgt   der  Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schweizerische  Zentralstelle  Hooliganismus  (Zentralstelle)  und  das  Bundesamt  für  Polizei  (fedpol)  können  den  Er  lass  von  Rayonverboten  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1    In  der  Verfügung  über  ein  Rayonverbot  sind  die  Geltungsdauer  und  der  räumliche   Geltungsbereich   festzulegen.   Der   Verfügung   sind   Angaben  beizufügen,  die  es  der  betroffenen  Person  erlauben,  genaue  Kenntnis  über  die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verfügende  Behörde  informiert  umgehend  die  übrigen  in  Artikel  4  Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1   Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei  Jahren   zu   bestimmten   Zeiten   bei   einer   von   der   zuständigen   Behörde  bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:  a)   sie    sich    anlässlich    von    Sportveranstaltungen    nachweislich  an  Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a  und c  –j beteiligt hat; ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126  Abs. 1 StGB;  b)   sie  Sachbeschädigungen  im  Sinne  von  Artikel  144  Abs.  2  und  3  StGB  begangen hat;  c)   sie     Waffen,     Sprengstoff,     Schiesspulver     oder     pyrotechnische  Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu  schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;  d)   gegen  sie  in  den  letzten  zwei  Jahren  bereits  eine  Massnahme  nach  diesem  Konkordat  ode  r  eine  Ausreisebeschränkung  nach  Artikel  24c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71  BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats  verstossen hat;  e)   aufgrund  konkreter  und  aktueller  Tatsachen  anzunehmen  ist,  dass  sie  sich  durch  andere  Massnahmen  nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässlich  von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder  f)    die  Meldeauflage  im  Verhältnis  zu  anderen  Massnahmen  im  Einzelfall  als milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  betroffene  Person  hat  sich  bei  der  in  der  Verfügung  genannten  Amtsstelle  zu  den  bezeichneten  Zeiten  zu  melden.  Nach  Möglichkeit  ist  dies  eine  Amtsstelle  am  Wohnort  der  betroffenen  Person.  Die  verfügende  Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten  die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  für  den  Wohnort  der  betrof  fenen  Person  zuständige  Behörde  verfügt  die  Meldeauflage.  Die  Zentralstelle  und  fedpol  können  den  Erlass  von  Meldeauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1    Dass  eine  Person  sich  durch  andere  Massnahmen  als  eine  Meldeauflage  nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  abhalten  lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  a)   aufgrund  von  aktuellen  Aussagen  oder  Handlungen  der  betreffenden  Person  behördlich  bekannt  ist,  dass  sie  mildere  Massnahmen  umgehen  würde; oder  b)   die  betreffende  Person  aufgrund  ihrer  persönlichen  Verhältnisse,  wie  Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions,  durch mildere Massn  ahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  sich  die  meldepflichtige  Person  aus  wichtigen  und  belegbaren  Gründen   nicht   nach   Artikel   6   Abs.   2   bei   der   zuständigen   Stelle  (Meldestelle)  melden,  so  hat  sie  die  Meldestelle  unverzüglich  u  nd  unter  Bekanntgabe    des    Aufenthaltsortes    zu    informieren.    Die    zuständige  Polizeibehörde   überprüft   den   Aufenthaltsort   und   die   Angaben   der  betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,  unverzüglich über erfo  lgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1   Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71  a)   konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich  einer     nationalen     oder     internationalen     Sportveranstaltung     an  schwerwiegenden   Gewalttätigkeiten   gegen   Personen   oder   Sachen  beteiligen wird; und  b)   dies  die  einzige  Möglichkeit  ist,  sie  an  solchen  Gewalttätigkeiten  zu  hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeigewahrsam  ist  zu  beenden,  wenn  seine  Voraussetzungen  weggefallen sind, i  n jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betroffene  Person  hat  sich  zum  bezeichneten  Zeitpunkt  bei  der  Polizeistelle  ihres  Wohnortes  oder  bei  einer  anderen  in  der  Verfügung  genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams  dort zu bleiben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,  so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Polizeigewahrsam  kan  n  von  den  Behörden  des  Kantons  verfügt  werden,  in  dem  die  betroffene  Person  wohnt,  oder  von  den  Behörden  des  Kantons,  in  dem  die  Gewalttätigkeit  befürchtet  wird.  Die  Behörde  des  Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1     Nationale   Sportveranstaltungen   nach   Artikel   8   Abs.   1   Bst.   a   sind  Veranstaltungen,   die   von   den   nationalen   Sportverbänden   oder   den  nationalen   Ligen   organisiert   werden,   oder   an   denen   Vereine   dieser  Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schwerwiegende  Gewalttätigkeiten  im  Sinne  von  Artikel  8  Abs.  1  Bst.  a  sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111  –113, 122, 123  Ziff. 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB (SR 311.0).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet  die  Polizeistelle,  bei  der  sich  die  betreffende  Person  einzufinden  hat  und  bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für di  e Überprüfung  der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     In   der   Verfügung   ist   die   betreffende   Person   auf   ihr   Recht,   den  Freiheitsentzug  richterlich  überprüfen  zu  lassen,  hinzuweisen  (Art.  8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Die   für   den   Vollzug   des   Gewahrsams   bezeichnete   Polizeistelle  benachrichtigt   die   verfügende   Behörde   über   die   Durchführung   des  Gewahrsams.    Bei    Fernbleiben    der    betroffenen    Person    erfolgt    die  Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            Die  zuständige  Behörde  für  die  Massnahmen  nach  den  Artikeln  4  –9,  die  Zentralstelle       und       fedpol       können       den       Organisatoren       von  Sportveranstaltungen      empfehlen,      gegen      Personen      Stadionverbote  auszusprechen,  welche  in  Zusammenhang  mit  einer  Sportveranstaltung  inne  rhalb    oder    ausserhalb    des    Stadions    gewalttätig    wurden.    Die  Empfehlung  erfolgt  unter  Angabe  der  notwendigen  Daten  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24a Abs. 3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            Massnahmen  nach  den  Artikeln  4  –7  können  nur  gegen  Personen  verfügt  werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach  den Artikeln 8 und 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15.  Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1    Beschwerden  gegen  Verfügungen  d  er  Behörden,  die  in  Anwendung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die
                            Beschwerdeinstanz   kann   die   aufschiebende   Wirkung   auf   Antrag   der  Beschwerdeführer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einer  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  über  Massnahmen  nach  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 4 –9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck
                            der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder  das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1   Die Kantone bezeich  nen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen  nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, 3b und 4–  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   zuständige   Behörde   weist   zum   Zwecke   der   Vollstreckung   der  Massnahmen  nach  Kapitel  3  auf  die  Strafdrohung  von  Artikel  292  StGB  hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die zuständigen Behörden melden fedpol gestützt auf Artikel 24a Abs. 4  BWIS:  a)   Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 12;  b)   Verstösse   gegen   Massnahmen   nach   den   Artikeln   4  –9   sowie   die  entsprechenden Strafen  tscheide;  c)   die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            Das    Generalsekretariat    der    Konferenz    der    Kantonalen    Justiz-      und  Polizeidirektorinnen      und      -  direktoren      (KKJPD)      informiert      die  Bundeskanzlei über das   vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich  nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1    Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderunge  n  vom  2.  Februar  2012  treten  für  Kantone,  die  ihnen  zustimmen,   an   jenem   Datum   in   Kraft,   an   dem   ihr   Beitrittsbeschluss  rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Inkrafttreten f  ür den Kanton Freiburg: 1.4.2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            Ein      Mitgliedkanton      kann      das      Konkordat      mittels  einjähriger  Vorankündigung  auf  Ende  eines  Jahres  kündigen.  Die  anderen  Kantone  entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt  ,  die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das  Generalsekretariat  KKJPD  führt  eine  Liste  über  den  Geltungsstand  des  Konkordats.  Beitritt  durch Gesetz vom 11.9.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            559.71  Änderungstabel  le    – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2009_098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.2  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Kapitel 2  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.3a  eingefügt  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Kapitel 3  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.3b  eingefügt  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.4  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.5  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.6  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.7  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.10  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Kapitel 4  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.12  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.13  geändert  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Kapitel 5  eingefügt  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  Art.15  geändert  01.04.2014  2013_130  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.11.2007  01.01.2010  2009_098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.2 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
                            Kapitel 2  geändert  02.02.2012  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.3a eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
                            Kapitel 3  geändert  02.02.2012  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.3b eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.4 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.5 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.6 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.7 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.10 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
                            Kapitel 4  geändert  02.02.2012  01.04.2014  2013_130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.12 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.13 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
                            Kapitel 5  eingefügt  02.02.2012  01.04.2014  2013_130