Verordnung über die Aufteilung des Beitrags des Staats an die Gemeinden für die Einführung des zweiten Kindergartenjahres
                            Verordnung  vom 26. Mai 2009  über die Aufteilung des Beit  rags des Staats an die  Gemeinden für die Einführung des zweiten  Kindergartenjahres  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   5.   September   2008   zur   Änderung   des  Schulgesetzes (Kindergarten);  gestützt  auf  das  Dekret  vom  5.  September  2008  über  einen  Beitrag  des  Staats     an     die     Gemeinden     für     die     Einführung     des     zweiten  Kindergartenjahres;  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   9.   Dezember   2008   zur   Änderung  verschiedener Bestimmungen im schu  lischen Bereich (Kindergarten);  in Erwägung:  Nach  Artikel  3  des  Dekrets  vom  5.  September  2008  über  einen  Beitrag  des  Staats     an     die     Gemeinden     für     die     Einführung     des     zweiten  Kindergartenjahres  ist  der  Staatsrat  dafür  zuständig,  in  einer  Verordnung  die  Modalitäten  für  die  Aufteilung  des  Betrags  unter  den  Gemeinden  zu  regeln.  Die  Aufteilung  muss  dabei  dem  voraussichtlichen  Bedarf  jeder  Gemeinde  an Kindergartenklassen und deren Bevölkerungszahl berücksichtigen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Finanzhilfe des Staates von 60 Millionen Franken für die Einführung  des  zweiten  Kindergartenjahres  wird  ab  dem  1.  September  2009  in  sechs  Jahresbeträgen von je 10 Millionen Franken ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsbeitrag  wird  auf  die  Gemeinden  zu  50  %  aufgrund  der  zivilrechtlichen   Bevölkerung   am  31.   Dezember   des   Jahres   vor   der  Auszahlung des Jahresbeitrags und zu 50 % aufgrund der Anzahl Geburten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in jeder Gemeinde der letzten sechs Kalenderjahre vor der Auszahlung des  Jahresbeitrags aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Jahresbetrag wird zunächst getr  ennt nach jedem Kriterium berechnet,  dann wird für jede Gemeinde das arit  hmetische Mittel der Beträge ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Aufteilung  wird  von  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  anhand der vom Amt für Statistik gelieferten Zahlen jährlich berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der    Anteil    jeder    Gemeinde    wird    deren    Kontokorrent    bei    der  Finanzverwaltung  gutgeschrieben.  Di  e  Gutschriftanzeige  erfolgt  einmal  jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  August  2009  in  Kraft  und  gilt  bis  zum  30.  September 2014.