Verordnung über den Zugriff der Gerichtsbehörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufverfahren
                            1  Verordnung  vom 27. Januar 2009  über den Zugriff der Gerichtsbehörden auf Daten der  Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufverfahren  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 96 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO);  gestützt auf Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über  den Datenschutz (DSchG);  gestützt  auf  Artikel  21  des  Reglements  vom  29.  Juni  1999  über  die  Sicherheit der Personendaten;  auf Antrag der Sicherheits- und Justiz  direktion und der Finanzdirektion,  beschliesst:  Art. 1           Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonale  Steuerverwaltung  (v  erantwortliches  Organ)  stellt  den  zuständigen    Gerichtsbehörden    der  Strafjustiz    (Benützer)    über    ein  Abrufverfahren  die  eröffnete  Veranlagungsanzeige  von  Steuerpflichtigen  zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentinnen  oder  Präsidenten  der  Gerichtsbehörden  sowie  die  Untersuchungsrichterinnen und -richter ha  ben Zugang zu diesen Daten. Sie  können diese Zuständigkeit einer erfahr  enen Vertrauensperson übertragen;  sie  teilen  den  Namen  der  Vertrauensperson  dem  verantwortlichen  Organ  mit.  Art. 2  Einsichtnahme in die zu  r Verfügung gestellten Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Gerichtsakten  enthaltene  Veranlagungsanzeigen  dürfen  nur  von  der beschuldigten Person, ihrer Ve  rtretung und von der Staatsanwaltschaft  eingesehen werden (vgl. Art. 68 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Übrigen   sind   die   strafprozessualen   Bestimmungen   über   die  Aufbewahrung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3           Benutzungsreglement  Das    verantwortliche    Organ    erlä  sst    ein    Benutzungsreglement    und  unterbreitet dieses dem Staatsrat zur Genehmigung.  Art. 4  Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.