Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans
                            Verordnung über Änderungen des kantonalen Richtplans  vom 18.03.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2008)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 22.  Juni 1979 über die Raumplanung;  gestützt auf die Raumplanungsverordnung des Bundes vom 28.  Juni 2000;  gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (RPBG);  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   10.  Juni   2002   über   die  Annahme   des  kantonalen Richtplans;  in Erwägung:  Die   mit   der   vorliegenden  Verordnung   eingeführten   Änderungen   betreffen  die folgenden Themen des kantonalen Richtplans: Arbeitszonen und grosse  Verkehrserzeuger, Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung  der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung sowie Luftreinhaltung.  Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Änderungen der Themen Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger,  Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer  und Abflussbewirtschaftung und Luftreinhaltung des kantonalen Richtplans  werden angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die geänderten  Richtplantexte  der oben genannten  Themen  ersetzen  die  Richtplantexte vom 10.  Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die geänderten erläuternden Berichte der oben genannten Themen erset  -  zen mit  Ausnahme  des Themas  Luftreinhaltung die erläuternden  Berichte  vom 10.  Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion wird mit dem Vollzug die  -  ser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Änderungen im Richtplan werden dem Bundesrat  zur Genehmigung  unterbreitet und den Inhabern des kantonalen Richtplans zur Kenntnisnah  -  me zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2008 in Kraft.  Genehmigung  Die Änderungen des Themas «Arbeitszonen und grosse Verkehrserzeuger»,  einziges Thema, das eine Genehmigung benötigt, sind nicht genehmigt wor  -  den (Entscheid der zuständigen Bundesbehörde vom 5.  November 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2008  Erlass  Grunderlass  01.04.2008  2008_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.03.2008  01.04.2008  2008_032