Beschluss über Arbeitsentgelt und Vergütungen für die in den Konkordatsanstalten eingewiesenen Gefangenen
                            Beschluss  vom 25. September 2008  über Arbeitsentgelt und Vergütungen für die in den  Konkordatsanstalten eingewiesenen Gefangenen  Die       lateinische       Konferenz       der       in       Straf  -  und  Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden  gestützt  auf  die  Artikel  74,  75,  83,  90  Abs.  3,  372  Abs.  3  und  380  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch  und zum Militärstrafgesetz (V  -StGB  -MStG);  gestützt  auf  Artikel  29  des  Konkordats  vo  m  10.  April  2006  über  den  Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (Konkordat  über  den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);  in Erwägung:  Das  neue  Sanktionsrecht  ist  am  1.  Januar  2007  in  Kraft  getreten.  Es  führt  einige  Neuheiten  ein.  So  wurde  beispielsweise  der  Begriff  Verdienstanteil  gestrichen  und  durch  Arbeitsentgelt  (Art.  83  und  90  Abs.  3  StGB)  ersetzt,  das   nach   mehreren   Kriterien   (erbrachte   Leistungen,   Arbeits  qualität,  Produktionsergebnis,  Motivation,  Schwierigkeitsgrad  und  Mühsamkeit  der  zu  erfüllenden  Aufgabe  usw.),  nicht  jedoch  aufgrund  des  Benehmens  und  des   Verhaltens   festgesetzt   wird.   Das   Bundesrecht   legt   zudem   den  Grundsatz fest, dass die gefangene Person    Anspruch auf ein Arbeitsentgelt  hat.  Das  StGB  behält  für  Personen,  die  zu  einer  Strafe  verurteilt  wurden,  die  Arbeitsverpflichtung  bei  (Art.  81  StGB),  lockert  diese  jedoch  für  Verwahrte,  da  einige  von  ihnen  überhaupt  nicht  arbeitsfähig  sind  (Art.  90  Abs.  3  StGB).  Ausserdem  ist  der  Gesetzgeber  der  Auffassung,  dass  die  Arbeit  nicht  nur  eine  lukrative  Tätigkeit  im  engeren  Sinne,  sondern  auch  eine  Beschäftigung  im  weiteren  Sinne  darstellt  (z.B.  Kinderbetreuung,  Haus  -  und  Pflegearbeiten).  Die  Arbeit  wird  daher  als  geeignetes  und  notwendiges   Instrument   dafür   betrachtet,   dass   die   gefangene   Person  berufliche   Fähigkeiten   erwerben   oder   beibehalten   kann;   die   Kantone  werden  die  notwendigen  Massnahmen  zu  treffen  haben,  damit  im  Rahmen  des  Möglichen  Arbeitsplätze  zur  Ver  fügung  stehen.  Was  die  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anbelangt, verankert die vorgesehene angemessene Vergütung (Art. 83 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  StGB)  die  seit  mehreren  Jahren  in  der  lateinischen  Schweiz  eingeführte  Praxis,   gemäss   der   eine   anerkannte   und   bewilligte   Ausbildung   (z.B.  Grundausb  ildung  oder  Zusatzausbildung)  Anrecht  auf  ein  Arbeitsentgelt  bzw. eine angemessene Vergütung verleiht.  Die  Kosten  des  Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  gehen  zu  Lasten  der  Kantone;   diese   haben   sie   aber   nicht   mehr   in   vollem   Umfang   zu  übernehmen;  es  steht  ihnen  frei,  von  den  gefangenen  Personen,  die  ein  regelmässiges   Entgelt   beziehen,   eine   Beteiligung   in   angemessenem  Umfang zu verlangen (Art. 380 StGB).  Deshalb  hat  das  Bundesrecht  für  die  verurteilte  Person  die  Verpflichtung  vorgesehen, sich wie folgt zu beteilig  en:  –  durch Verrechnung mit ihrer Arbeitsleistung;  –  nach  Massgabe  ihres  Einkommens  und  Vermögens,  wenn  sie  eine  ihr  zugewiesene Arbeit verweigert;  –  durch  Abzug  eines  Teils  des  Einkommens,  das  sie  auf  Grund  einer  Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft  , des Arbeitsexternats oder  des Arbeits  - und Wohnexternats erzielt.  Demnach kann für die Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug ein Betrag  von  8  Franken  pro  Arbeitstag  als  teilweise  Kompensation  für  Unterkunft,  Verpflegung  und  für  die  anderen  von  der  Anst  alt  erbrachten  Leistungen  berechnet  werden.  Die  gefangene  Person  erhält  somit  ein  Nettoentgelt  in  Höhe von 25 Franken pro Arbeitstag.  Diese Lösung mit der teilweisen Kompensation, dem Betrag dieses Entgelts  und  der  Aufteilung  auf  drei  Teile  ist  ebenfalls  in  den  beiden  anderen  Strafvollzugskonkordaten  getroffen  und  vom  Bundesamt  für  Justiz  nicht  beanstandet worden.  Das  übergeordnete  Organ  des  Konkordats  hat  demnach  die  per  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007   die   Ausführungsbestimmungen   zum   geänderten   Strafgesetzbuch  erlassen;  es    hat  hierfür  am  27.  Oktober  2006  die  Empfehlung  Nr.  3  erlassen, die es nun aufgrund der gemachten Erfahrungen anzupassen gilt.  Auf    Antrag    der    Konkordatskommission    und    der    Westschweizer  Kommission der Schutzaufsichtsämter vom 20. Juni 2008,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1    Jede  in  eine  Konkordatsanstalt    eingewiesene  gefangene  Person  erhält  nebst der Naturalleistung (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) für ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit ein Nettoentgelt. Dasselbe gilt, wenn die gefangene Person eine von  der    Direktion    dieser    Anstalt    organisierte    Tätigkeit    innerhalb    oder  ausserhalb der Anstalt verrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der gefangenen Person, die an einem anerkannten Ausbildungsprogramm  (z.B.  Grund  -  oder  Weiterbildung)  teilnimmt,  das  der  Strafvollzugsplan  an  Stelle  einer  Arbeit  vorsieht,  wird  eine  angemessene  Vergütung  entrichtet.  Die  f  ür  die  Befolgung  dieses  Studienprogramms  aufgewendete  Zeit  muss  mindestens der täglichen Arbeitszeit entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Entgelt  und  die  angemessene  Vergütung  werden  nach  Massgabe  der  erbrachten   Leistungen   gemäss     qualitativen   und   quantitativen   Kriterien  festgesetzt; sie werden den Umständen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die Situationen von gefangenen Personen im Genuss  der   Halbgefangenschaft,   des   Arbeitsexternats   oder   des   Arbeits  -   und  Wohnexternats (Art. 380 Ab  s. 2 Bst. c StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Bestimmungen   des   Artikels   380   Abs.   2   Bst.   b   StGB   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Das der gefangenen Person entrichtete Arbeitsentgelt oder die angemessene  Vergütung ve  rfolgt folgende Zwecke:  –  Die   qualitativ   guten   regelmässigen   Leistungen   für   Arbeiten   oder  Tätigkeiten,  die  eines  der  positiven  Elemente  des  Gefängnisregimes  darstellen, sollen aufgewertet werden.  –  Der   gefangenen   Person   soll   ermöglicht   werden,   während   ihre  r  Inhaftierung   ihre   persönlichen   Ausgaben   zu   decken,   ihre   sozialen  Verpflichtungen wahrzunehmen, ihre Familie oder ihre Angehörigen zu  unterstützen, die als Wiedergutmachung zu leistenden Entschädigungen  zurückzubezahlen (z.B. OHG), Ersparnisse anzulegen z  ur Vorbereitung  auf  die  Zeit  des  Arbeits  -  und  Wohnexternats,  der  Entlassung  und  gegebenenfalls des Wegzugs aus der Schweiz.  –  Die  gefangene  Person  soll  an  die  Regeln  der  Arbeitswelt  und  des  Lebens in der Gesellschaft gewöhnt werden.  Straf  - und Massnahmenvollzugs angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Festsetzung des Arbeitsentgelts und der Vergütung
                            1    Das  Arbeitsentgelt  und  die  Verg  ütung  werden  von  der  Anstaltsdirektion  nach  der  Arbeitsdauer  und  den  effektiven  Leistungen  im  Verhältnis  zur  Arbeitsfähigkeit  (Produktivität,  Haltung  am  Arbeitsplatz,  Zuverlässigkeit,  Arbeitsmotivation,  Schwierigkeitsgrad  und  Mühsamkeit  der  zu  erfüllenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabe    usw.)    festgesetzt.    Diese    Beträge    können    stunden  -    oder  leistungsabhängig berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gefangenen,  die  an  Feiertagen  nach  kantonalem  oder  Bundesrecht  arbeiten  müssen,  erhalten  ein  Arbeitsentgelt  oder  eine  Vergütung,  die  den  Umständen angep  asst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Arbeitsentgelt  und  Vergütung  werden  nicht  gekürzt,  wenn  die  gefangene  Person   während   der   ordentlichen   Arbeitszeit   an   Unterredungen   oder  Zusammenkünften  im  Hinblick  auf  ihre  Sozialisierung  teilnehmen  muss  (z.B. medizinische Folgebetreuung, ther  apeutische Betreuung, Besuche von  Behörden oder Drittbeteiligten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Streichung oder Kürzung von Arbeitsentgelt und Vergütung
                            1   Es wird kein Arbeitsentgelt und keine Vergütung entrichtet:  –  während  höchstens  7  Arbeitstagen  nach  Eintritt  in  die  Strafanstalt,  die  dem Beginn der Beurteilung und der Integration der gefangenen Person  in der Anstalt zu widmen sind;  –  für   die   Zeiten   im   Ausgang   und   die   Besuchszeiten   mit   privatem  Charakter;  –  wenn di  e gefangene Person die Arbeit verweigert oder auf Grund ihres  Verhaltens   keinem   Arbeitsplatz   zugeteilt   werden   kann   oder   eine  Disziplinarsanktion verbüsst;  –  wenn  die  gefangene  Person  eine  Krankheit  simuliert  oder  sie  die  Krankheit oder den Unfall absichtli  ch oder grobfahrlässig herbeigeführt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Arbeitsentgelt  oder  die  angemessene  Vergütung  wird  nur  zum  Teil  bzw. zur Hälfte des zuletzt festgesetzten Betrages entrichtet:  –  bei    ärztlich    bescheinigter    Arbeitsunfähigkeit    bzw.    verminderter  Arbeitsfähigkei  t  infolge  von  Krankheit  oder  Unfall,  die  länger  als  drei  Tage dauert;  –  wenn  der  Anstalt  die  Möglichkeiten  für  eine  Beschäftigungszuweisung  fehlen, ohne dass dies von der gefangenen Person zu verantworten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ereignen  sich  Krankheit  oder  Unfall  während  der  Zeit  der  Inhaftierung  der  gefangenen  Person,  so  werden  das  reduzierte  Arbeitsentgelt  oder  die  reduzierte Vergütung während höchstens einem Jahr entrichtet, sofern sich  die Person immer noch im Strafvollzug befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betrag des Arbeitsentgelts und der angemessenen Vergütung
                            1    Die  Konferenz  beschliesst  periodisch  einen  Höchstbetrag  pro  Arbeitstag  für   eine   gefangene   Person.   Am   1.   Januar   2007   beläuft   sich   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bruttohöchstbetrag  auf  33  Franken  pro  Arbeitstag.  Davon  sind  8  Franken  pro Arbeitstag als Teilkompensation der Naturalleistungen (Unterkunft und  Verpflegung, Betreuung usw.) abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gefangene,   die   an   Stelle   von   Arbeit   an   einem   im   Straf  -   und  Massnahmenvollzugsplan               vorgesehenen               Aus  -  oder  Weiterbildungsprogramm     teilnehmen,     erhalten     eine     angemessene  Vergütung.  In  der  Regel  entspricht  dieser  Betrag  dem  Arbeitsentgelt,  mindestens  jedoch  der  Hälfte  davon.  Die  Zeit,  die  für  die  Aus  -  und  Weiterbildung  aufgewendet  wird,  muss  mindestens  so  l  ang  sein  wie  die  tägliche Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   Arbeiten,   die   während   den   Wochenenden   und   den   Feiertagen  verrichtet werden, sowie für auf Verlangen geleistete Überstunden müssen  besondere  Zuschläge  gewährt  werden.  Diese  Beträge  werden  von  der  Anstaltsdirektion festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sonderzuschläge  können  auch  denjenigen  Gefangenen  entrichtet  werden,  die verantwortungsvollere oder mühsamere Arbeiten verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Anstaltsdirektion   kann   bei   ungenügender   Arbeitsleistung   oder  negativer  Einstellung  auf  dem  Arbeitsentgelt  oder  auf  der  angemessenen  Vergütung  Abzüge vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berechnung des Arbeitsentgelts, der Vergütung und der
                            Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Nettoentgelt, die Vergütung und die Zuschläge werden jeden Tag von  der Anstaltsdirektion festgesetz  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitsentgelt, Vergütung und Zuschläge werden in drei Teile aufgeteilt:  –  verfügbar (65   %);  –  gebunden (20   %);  –  gesperrt (15   %).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwendung des Arbeitsentgelts, der Vergütung und der
                            Zuschläge durch die gefangene Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der verfügbare Teil (65   %) kann frei verwendet werden, namentlich für:  –  persönliche   Bedarfsartikel   (gängige   Gebrauchsartikel,   Lebensmittel,  Getränke,   Tabakwaren   usw.),   Zeitungsabonnemente,   Freizeitartikel  usw.;  d  asselbe  gilt  für  die  Unterstützung  der  Familie,  der  Angehörigen  oder für Rückzahlungen;  –  die Kosten und Ausgaben für Ausgangsbewilligungen;  –  die     Radio  -  und     Fernsehgebühren     sowie     die     verschiedenen  Kommunikationsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  die  Kosten  für  Sondermassnahmen  be  i  der  Ausbildung  (z.B.  Grund  -  oder  Weiterbildung),  die  nicht  im  Vollzugsplan  für  die  Strafen  und  Massnahmen vorgesehen sind;  –  die Kosten für Beschädigungen oder Schäden, die die gefangene Person  absichtlich   oder   grobfahrlässig   angerichtet   hat;   dasselbe   gi  lt   für  Massnahmen, die mit Kosten verbunden sind (z.B. bei Flucht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls nötig muss der gebundene Teil ohne Einverständnis der gefangenen  Person (20   %) verwendet werden für:  –  die     Zahlung     von     Entschädigungen,     die     dem     Opfer     als  Wiedergutmachung   zugesproc  hen   wurden   (OHG),   im   Umfang   von  höchstens   der   Hälfte   des   im   Vollzugsplan   für   die   Strafen   und  Massnahmen  festgesetzten  Betrages,  sowie  für  die  Unterhaltsbeiträge,  die       Sozialversicherungs  -  (z.B.       AHV/IV)       und       anderen  Versicherungsbeiträge;  –  die  finanzielle  Be  teiligung  an  den  Kosten  der  im  Vollzugsplan  für  die  Strafen  und  Massnahmen  im  ordentlichen  und  im  vorzeitigen  Vollzug  genehmigten Ausbildung;  –  die  durch  die  Krankenversicherung  nicht  gedeckten  Gesundheitskosten  (z.B.     Selbstbehalt,     Anschaffung     einer     Brille,     Kosten     wegen  Nichterscheinens beim Arzttermin);  –  die  zahnmedizinischen  Kosten  im  Umfang  der  von  der  Konferenz  beschlossenen Aufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  für  den  Übergang  ins  Arbeits  -  oder  Wohnexternat  gesperrte  Teil  (15   %),  der  im  Hinblick  auf  die  bedingte  oder  de  finitive  Entlassung  oder  für  den  Wegzug  aus  der  Schweiz  gespart  wurde,  kann  von  der  gefangenen  Person  nicht  abgehoben  werden.  Dieser  Betrag  wird  den  Organen  der  Bewährungshilfe  zur  Verfügung  gestellt,  wenn  die  betreffende  Person  bei  ihrer  Entlassung  aus  de  r  Anstalt  der  Betreuung  durch  die  Organe  der  Bewährungshilfe,    durch    die    Sozialfürsorgedienste    oder    durch    die  Einweisungsbehörde unterstellt ist. Letztere verfügt über die Zuteilung und  den Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Überweisung des Arbeitsentgelts oder der angemessenen
                            Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beträge  werden  von  der  Direktion  jeden  Monat  einem  für  die  gefangene Person eingerichteten Konto gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gefangene  Person  erhält  eine  monatliche  Abrechnung.  Sie  w  ird  bei  der  Verwaltung  dieses  Geldes  während  der  Inhaftierung  durch  die  Anstalt  oder  die  Organe  der  Bewährungshilfe  oder  den  gesetzlichen  Vertreter  beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die  gefangene  Person  kann  im  ersten  Monat  einen  Vorschuss  von  höchstens 100 Franken verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geld oder Wertsachen im Besitz der gefangenen Person bei
                            Anstaltseintritt oder im Laufe des Strafvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gefangene Person, die bei ihrem Eintritt in ein Gefängnis oder in eine  Anstalt  über  Geld  verfügt,  das  sie  nicht  für  eine  vorher  in  einer  anderen  Strafvollzugseinrichtung  geleistete  Arbeit  erhalten  hat,  muss  dieses  auf  einem  Depotkonto  der  Anstalt  hint  erlegen.  Davon  abgezogen  wird  ein  Betrag  von  1000  Franken,  der  auf  das  frei  verfügbare  Konto  einbezahlt  wird.  Die  Anstaltsdirektion  setzt  die  Kriterien  und  die  Modalitäten  für  die  Verwaltung des Depotkontos fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Regeln  gelten  auch  für  die  Geldbeträge,  die  die  gefangene  Person  während ihres Aufenthalts im Gefängnis oder in der Anstalt erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das Geld, das eine aus einer anderen Strafvollzugseinrichtung überstellte  Person  mitbringt  und  das  den  Ertrag  aus  einer  in  dieser  Einrichtung  ausgeübten  Tätigkeit  darstellt,  wird  auf  die  in  Artikel  6  vorgesehenen  Konten  aufgeteilt;  die  Direktion  holt  die  Stellungnahme  der  betroffenen  Person ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Wertpapiere,   Aktien   oder   Kreditkarten,   deren   Eigentümer   die  gefange  ne  Person  ist,  werden  gegen  Quittung  bei  der  Anstalt  hinterlegt;  diese bewahrt sie auf bis zur Überstellung oder Entlassung der betroffenen  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmungen
                            1    Mit diesem Besc  hluss wird die Empfehlung Nr. 3 vom 27. Oktober 2006  über  Arbeitsentgelt  und  Vergütungen  für  die  in  die  Konkordatsanstalten  eingewiesenen Gefangenen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein,  ihre  kantonalen  Regel  ungen  über  Arbeitsentgelt  und  Vergütungen,  die  den  gefangenen Personen entrichtet werden, anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.