Verordnung über das Dienstverhältnis des Personals des Autobahnamts
                            Verordnung  vom 4. September 2006  über das Dienstverhältnis de  s Personals des Autobahnamts  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal  (StPG);  gestützt    auf    das    Reglement    vom    17.    Dezember    2002    über    das  Staatspersonal (StPR);  in Erwägung:  Gemäss  Staatsratsbeschluss  Nr.  3305  vom  19.  Dezember  1972  über  das  Dienstverhältnis  des  Personals  des  Autobahnbüros  sind  privatrechtliche  Verträge  und  das  Obligationenrecht  massgebend  für  das  Dienstverhältnis  des  Personals  der  Autobahnamts  (ABA).  Das  ABA-Personal  gehört  indes  eindeutig zum Personal des Kantons und untersteht daher dem StPG.  Infolge   der   neuen   Aufgabenteilung   zwischen   Bund   und   Kantonen  übernimmt der Bund ausserdem ab 1. Januar 2008 die Aufgaben des ABA.  Dies  hat  in  absehbarer  Zeit  eine  allgemeine  Streichung  der  Stellen  beim  ABA zur Folge, was wiederum bedeutet, dass das Personal des ABA nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 150 Abs. 2 StPR nicht in den Genuss der Stellengarantie kommt.
                            Somit  ist  es  angebracht,  eine  Übergangsregelung  für  das  Dienstverhältnis  des ABA-Personals festzulegen.  Auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1    Das  Personal  des  ABA  ist  ab  dem  1.  Januar  2003  formell  dem  StPG  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Artikel  150  Abs.  2  StPR  kommt  es  nicht  in  den  Genuss  der  Stellengarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonsverwaltung  wird  sich  darum  bemühen,  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  des  ABA,  die  nach  der  Kündigung  des  Arbeitsvertrags  keine  neue  Stelle  finden,  im  Rahmen  der  verfügbaren  freien  Arbeitsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und    gemäss    geltenden    kantonalen    Rahmenbedingungen    eine    Stelle  anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die heute geltenden Arbeitsbedingungen beim ABA
                            1    Die  Arbeitsbedingungen  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  des  ABA  (Pflichten     und     Rechte,     Lohnbedingungen,     berufliche     Vorsorge,  Kündigungsfristen),  die  in  den  Arbeitsverträgen  und  im  Reglement  des  Autobahnbüros  festgelegt  sind,  gelten  auch  weiterhin  im  Rahmen  ihrer  Tätigkeiten beim ABA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Herrscht Uneinigkeit über die Anwendung der Vertragsbestimmungen, so  sind die Artikel 132 und 133 StPG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der   Staatsratsbeschluss   Nr.   3305   vom   19.   Dezember   1972   über   das  Dienstverhältnis des Personals des Autobahnbüros wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2006  in  Kraft  gesetzt.