Verordnung über die Vergütung ausstehender Krankenversicherungsprämien an die Gemeinden
                            Verordnung  vom 5. Juli 2006  über die Vergütung ausstehender  Krankenversicherungsprämi  en an die Gemeinden  Die Direktion für Gesu  ndheit und Soziales  gestützt  auf  den  Artikel  8a  des  Ausführungsgesetzes  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Gemeinde  schickt  den  Antrag  auf  Vergütung  der  ausstehenden  Prämien und der damit verbundenen Verzugszinsen an die kantonale AHV-  Ausgleichskasse (die AHV-Kasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Antrag sind folgende Nachweise beizulegen:  a)   Bei Ausständen, die infolge eines Verlustscheins übernommen wurden:  –    der    Verlustschein;  –     die  detaillierte  Abrechnung  des  Versicherers  über  die  Prämien  und  die Zinsen;  –    eine  Kopie  der  Versicherungspolicen,  aus  denen  die  Höhe  der  monatlichen    Prämie    für    die    obligatorische    Krankenpflege-  versicherung hervorgeht.  b)   Bei   Ausständen,   die   infolge   offensichtlicher   Zahlungsunfähigkeit  übernommen wurden:  –    die   Kopie   des   Auszugs   aus   dem   Betreibungsregister   und   der  Verlustscheine;  –     die  detaillierte  Abrechnung  des  Versicherers  über  die  Prämien  und  die Zinsen;  –    eine  Kopie  der  Versicherungspolicen,  aus  denen  die  Höhe  der  monatlichen    Prämie    für    die    obligatorische    Krankenpflege-  versicherung hervorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die AHV-Kasse prüft die Vergütungsanträg  e, bestimmt die zu vergütenden  Beträge und fällt die entsprechenden Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  AHV-Kasse  stellt  die  Gutschrift  sanzeigen  zugunsten  der  Gemeinden  aus und schickt sie an die Staatsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2006  in  Kraft  gesetzt.