Beschluss zur Festsetzung der in Artikel 211ter des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren
                            Beschluss  vom 24. März 1964  zur Festsetzung der in Artikel 211  ter   des  Einführungsgesetzes vom  22. November 1911 zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 28. Juni   1960 über die Bodenverbesserungen,  dessen  Artikel  79  den  Artikel  211  des  EG  zum  ZGB,  vom  22.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911, ändert;  in Erwägung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 211 des EG zum ZGB sieht in Absatz 3 Bst. c vor, dass der
                            Grundbuchverwalter   die   nötigen   Pfandbefreiungen   besorgt,   allfällige  Pfandrechtserweiterungen  vornimmt  und  nötigenfalls  die  Pfandurkunden  erstellt.  Gemäss  Artikel  211  bis  ,  kann  der  Umtausch  von  nicht  anstossendem  Land,  durch  den  innerhalb  eines  beschränkten  Gebietes  die  landwirtschaftliche  Bewirtschaftung    erleichtert    werden    soll,    vom    Grundbuchverwalter  beurkundet    werden,    wenn    die    Gesamtfläche    der    umzutauschenden  Parzellen einen Hektar nicht übersteigt.  Gemäss  Artikel  211  ter    Abs.  2  sind  für  die  Ausfertigung  dieser  Urkunden  durch den Grundbuchverwalter ermässigte Gebühren festzusetzen.  Auf Vorschlag der Aufsichtskommission des Grundbuches und auf Antrag  der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der   in   Artikel   211  ter     des   Einführungsgesetzes   zum   Schweizerischen  Zivilgesetzbuch,  gemäss  Artikel  79  des  kantonalen  Gesetzes  über  die  Bodenverbesserungen, vom 28. Juni 1960, vorgesehene Gebührentarif wird  festgesetzt wie folgt:  a)       für       Pfandentlassungen  10.  –  Fr. je Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b  )      für      Pfandausdehnungen  15.  –  Fr. je Grundpfandrecht  c)       für       Tauschverträge  20.  –  b  is     100.  –  Fr.     je  Urkunde   je   nach   Umfang,  zusätzlich 5.– Fr. je Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für  Änderungen  von  Rechten  wie  Dienstbarkeiten,     Vormerkungen  oder Anmerkungen  5.– Fr. je Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1     Dieser   Tarif   ist   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die   Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er tritt unverzüglich in Kraft.