Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994)
                            Verordnung über Zwangsmassnahmen  im Ausländerrecht (Vollzugsverordnung  zum Bundesgesetz über  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht  vom 18. März 1994)  Vom 14. Mai 1996 (Stand 1. August 2005)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Artikel 71  Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. März 1996
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zwangs  -  massnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörde
                            1  Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13 a, 13 b und 14 des  Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. März 1931; ANAG)
                            3  )   wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung  Ausländerfragen, angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Ausländer oder der Ausländerin ist innert nützlicher Frist seit der  Anhaltung zu eröffnen, dass die Inhaftierung gestützt auf die Bestimmun  -  gen des Ausländerrechts erfolgt, und dass innert 96 Stunden seit der An  -  haltung eine Haftüberprüfung durch den Haftrichter oder die Haftrichterin  erfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, orientiert  den Haftrichter oder die Haftrichterin nach der Hafteröffnung über alle in  -  haftierten Personen, welche länger als 96 Stunden festgehalten werden  sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BBl 1994 II 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BBl 1994 II 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 142.20.  GS 93, 957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Haftüberprüfung
                            1  Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird vom Haftrichter  oder der Haftrichterin als einziger Instanz überprüft. Es findet eine mündli  -  che Verhandlung statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an  der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Haftverlängerung
                            1  Sofern dem Vollzug der Weg- und Ausweisung besondere Hindernisse  entgegen stehen, kann das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Aus  -  länderfragen, mit Zustimmung des Haftrichters oder der Haftrichterin, die  Haft um höchstens sechs Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuch um Haftentlassung
                            1  Über  ein  Haftentlassungsgesuch  entscheidet  der  Haftrichter  oder  die  Haftrichterin. Der Entscheid ergeht innert 8 Arbeitstagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an  der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftvollzug
                            1  Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird nach Artikel 13 d ANAG  und nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Frei  -  heitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 5. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vollzo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend dem Zweck der Haft und im Rahmen der Hausordnung ist  der inhaftierten Person die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Insbeson  -  dere darf er oder sie unüberwacht telefonieren und Besuche empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, sorgt da  -  für, dass eine vom Ausländer oder von der Ausländerin bezeichnete Person  in der Schweiz benachrichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bezug auf die Ernennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsver  -  treterin und die unentgeltliche Rechtspflege gelten analog die Bestimmun  -  gen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. No  -  vember 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ein- und Ausgrenzungen
§ 7 Zuständige Behörde
                            1  Ein- und Ausgrenzungen werden vom Amt für öffentliche Sicherheit, Ab  -  teilung Ausländerfragen, angeordnet. Das Amt führt ein Register über die  von der Massnahme betroffenen Personen und orientiert die Bundesbe  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  331.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschwerdeinstanz
                            1  Gegen Verfügungen gestützt auf § 7 kann beim Präsidenten oder bei der  Präsidentin des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben werden. Der Be  -  schwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchsuchungen
§ 9 Durchsuchung von Personen und Sachen
                            1  Die Durchsuchung einer ausländischen Person und von Sachen, die sie  mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren während ei  -  nes Aus- oder Wegweisungsverfahrens wird vom Amt für öffentliche Si  -  cherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung einer asylsuchenden Person und von Sachen, die sie  mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren sowie von  gefährlichen Gegenständen wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Ab  -  teilung Ausländerfragen, angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei führt die Durchsuchung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Durchsuchung von Räumen
                            1  Besteht der Verdacht, dass sich nach einem erstinstanzlichen Entscheid  eine weg- oder auszuweisende ausländische Person in einer Wohnung  oder in anderen Räumen verborgen hält, kann der Staatsanwalt oder die  Staatsanwältin eine Durchsuchung der betreffenden Räumlichkeiten an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Durchsuchung   darf   nur   aufgrund   eines   schriftlichen   Befehls   des  Staatsanwalts oder der Staatsanwältin vorgenommen werden. Der Befehl  ist bei der Durchführung der Massnahme vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung führt die Polizei durch. Der Inhaber oder die Inhaberin  der Räume oder die von ihm oder ihr bezeichnete Stellvertretung ist wenn  möglich beizuziehen. Ist er oder sie nicht erreichbar, darf die Durchsu  -  chung nur in Anwesenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 11 * Strafbestimmung
                            1  Vergehen nach Artikel 23a ANAG werden vom Staatsanwalt oder von der  Staatsanwältin mit Strafverfügung beurteilt, sofern eine Freiheitsstrafe von  höchstens 6 Monaten in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Februar 1997  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 29. August 1996 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.08.2005 § 3 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.08.2005 § 4 totalrevidiert -
05.11.2003 01.08.2005 § 5 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.08.2005 § 10 totalrevidiert -
05.11.2003 01.08.2005 § 11 totalrevidiert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 2 Abs. 3 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 3 Abs. 1 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 4 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 05.11.2003 01.08.2005 geändert -
§ 10 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 11 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -
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