Beschluss über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission
                            Beschluss  vom 6. Februar 1995  über das Amt für Sport   und die kantonale  Sportkommission  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  8.  Mai  1848  über  die  Organisation  des  Staatsrates und seiner Direktionen;  gestützt auf die Bundesgesetzgebung betreffend Turnen und Sport;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amt
                            1   Das Amt für Sport (das Amt) ist der Direktion für Erziehung, Kultur und  Sport (die Direktion) unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es übt unter der Aufsicht der Direktion folgende Befugnisse aus:  a)   Es  sorgt  für  die  Koordination  der  Tätigkeiten  des  Staates  auf  dem  Gebiet  des  Sports  und  der  Sporterziehung,  von  Jugend  +  Sport,  der  Verteilung der Sport-Toto-Gelder und der Sportbauten.  b)   Es  unterhält  direkte  Beziehungen  mit  dem  Freiburgischen  Verband  für  Sport.  c)    Es  übt  auf  dem  Gebiet  des  Sports  die  Befugnisse  aus,  die  nicht  einem  anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  verschiedenen  Tätigkeitsbereiche  können  Gegenstand  besonderer  Beschlüsse sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission
                            a) Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Sportkommission  (die  Kommission)  ist  ein  beratendes  Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  wird  konsultiert  zur  allgemeinen  Politik  betreffend  den  Sport und die Sporterziehung, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   zur  allgemeinen  Ausrichtung  der  Sporterziehung  in  der  Schule,  des  freiwilligen Schulsports, von Jugend + Sport sowie von Sport für Alle;  b)     zur     Gesamtkonzeption     betreffend     die     Sportbauten     und     die  Sportanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Verlangen  der  Direktion  kann  die  Kommission  Stellung  nehmen  zu  Projekten   von   Sportbauten   und   Sportanlagen,   insbesondere   wenn   ein  Beitragsgesuch an den Staat gerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Im   Weiteren   arbeitet   die   Kommission   gemäss   einem   besonderen  Reglement  bei  der  vom  Staatsrat  vorgenommenen  Verteilung  der  Sport-  Toto-Gelder mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kommission kann die für ihre Tätigkeit nötigen Kontakte unterhalten,  insbesondere  mit  den  Gemeinden,  den  Sportverbänden  sowie  mit  übrigen  Sportkreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Zusammensetzung
                            1    Die  Kommission  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt  werden. Der Vorsteher des Amtes und der Vorsteher der Sektion Jugend +  Sport   nehmen   mit   beratender   Stimme   an   den   Sitzungen   teil.   Der  Direktionsvorsteher  oder  der  von  ihm  bezeichnete  Vertreter  können  mit  beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  umfasst  insbesondere  Vertreter  des  Breitensports,  des  Jugendsports sowie der Sportwissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Freiburgische Verband für Sport schlägt vier Kommissionsmitglieder  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Arbeitsweise
                            1   Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  tritt  mindestens  zweimal  pro  Jahr  zusammen  und  wenn  der Präsident es als nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei  ihrer Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  ist  nur  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist. Ihre Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  trifft  ihre  Entscheide  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.  Der  Präsident  kann  seine  Stimme  abgeben;  bei  Stimmengleichheit  gibt  er  den  Stichentscheid.  Auf  Antrag  eines  Mitglieds  wird  die  Abstimmung  geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übergangsrecht
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung
                            Der  Beschluss  vom  28.  Dezember  1984  über  die  kantonale  Abteilung  für  Sport   und   die   kantonale   Kommission   für   Sport   (SGF   460.12)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1   Dieser Beschluss tritt am   1. März 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.