Verordnung über den Tarif der komplementärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Verordnung  vom 19. August 2003  über den Tarif der komplement  ärmedizinischen Leistungen  der Akupunktur, der chines  ischen Medizin und der  Neuraltherapie zu Last  en der obligatorischen  Krankenpflegeve  rsicherung  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung (KVG);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  29.  September  1995  über  Leistungen  in  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV);  in Erwägung:  Nachdem   auf   den   1.   Juni   1999   die   Leistungen   der   Akupunktur,   der  chinesischen Medizin und der Neuraltherapie als Leistungen zu Lasten der  obligatorischen  Krankenpflegeversiche  rung  anerkannt  wurden,  erkundigte  sich  der  Kantonalverband  freiburgischer  Krankenversicherer  (KFKV,  seit  dem   1.   Januar   2002   santésuisse)   am   17.   Oktober   2000   bei   der  Ärztegesellschaft  des  Kantons  Frei  burg  (AGKF),  ob  sie  Verhandlungen  über   die   Tarifgestaltung   für   die   fraglichen   Leistungen   aufzunehmen  gedenke.  Da  die  AGKF  keine  Tarife  vorsehen  wollte,  mit  denen  die  Spezialitäten  der  Komplementärmedizin  gegenüber  den  an  erster  Stelle  erteilten  medizinischen  Leistungen  bevorteilt  würden,  sprach  sie  sich  für  den  Abschluss  eines  separaten  Abkommens  für  die  wenigen  betroffenen  Ärztinnen und Ärzte aus.  Auf  dieser  Grundlage  richtete  santésuisse  am  5.  Dezember  2000  einen  Tarifvorschlag  an  die  verschiedenen  betroffenen  Ärztinnen  und  Ärzte  und  ersuchte  sie  um  ihre  Stellungnahme.  Am  2.  Juli  2001  wurde  dieser  erste  Vorschlag präzisiert. Santésuisse schlug vor, den heute im Kanton Freiburg  geltenden  UV/MV/IV-Ärztetarif  mit  dem  Taxpunktwert  von  3.90  Franken  anzuwenden  und  das  Material  nach  einer  Pauschale  von  10  Franken  je  Konsultation und die Arzneimittel zusätzlich zu verrechnen.  Ärzte einen Gegenvorschlag an santésuisse. Im Wesentlichen wünschen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztinnen und Ärzte für die chinesische Medizin und die Akupunktur eine  Fakturierung    für    die    Grunddiagnose    und    die    Aufstellung    eines  Behandlungsplans  sowie  eine  Fakturierung  für  die  Akupunktursitzungen,  jeweils  aufgrund  eines  Taxpunktwertes  von  3.90  Franken.  Ausserdem  wollen sie das Material zu einem Pauschalpreis von 40 Franken je Sitzung  und  die  Elektrostimulierung  zu  einem  Pauschalpreis  von  65  Franken  je  Sitzung verrechnen.  Da   die   Tarifvorschläge   beidseitig  abgelehnt   wurden,   scheiterten   die  Verhandlungen.  Mit  Brief  vom  24.  September  2002  ersuchte  santésuisse  Solothurn,  vertreten  durch  ihr  kantonales  Sekretariat  santésuisse  Freiburg,  den Staatsrat um die Festsetzung des Tarifs. In Anwendung von Artikel 47  Abs.  1  KVG  muss  der  Staatrat  den  Tarif  festsetzen,  wenn  zwischen  den  Leistungserbringern  und  den  Versicherern  keine  Vereinbarung  zustande  kommt.  Die Tarifvorschläge der Parteien wurd  en dem Preisüberwacher unterbreitet,  der  am  25.  März  2003  auf  eine  eingehende  Untersuchung  verzichtete.  Der  Preisüberwacher     bemerkte,     dass     das     geltende     Tarifsystem     auf  wirtschaftlichen Erwägungen, die heute  überholt sind, beruht und das neue  Tarifsystem  Tarmed,  das  auf  dem  Gebiet  der  eidgenössischen  Versicherer  (UV/MV/IV)  für  die  Leistungen  priv  atärztlicher  Praxen  auf  den  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  in  Kraft  getreten  ist,  angemessener  ist.  Das  Tarifsystem  Tarmed  enthält    nämlich    Tarifpositionen    für    die    betroffenen    medizinischen  Ausrichtungen.  Die  auf  den  1.  Januar  2004  vorgesehene  Einführung  des  Tarmed  für  die  obligatorische Krankenpflegeversicherung in den Privatpraxen ist jedoch an  die  Voraussetzung  gebunden,  dass  ein  Tarif  zur  Verfügung  steht,  der  die  Kostenneutralität  gewährleistet.  Der  für  die  eidgenössischen  Versicherer  (UV/MV/IV)  geltende  Tarif  mit  einem  Taxpunktwert  von  1  Franken  kann  nicht  angewendet  werden,  wenn  die  Kostenneutralität  im  Rahmen  der  Krankenversicherung           nicht           nachgewiesen           wird.           Die  Pflegeleistungserbringer  und  die  Krankenversicherer  untersuchen  derzeit  die   Situation,   um   für   den   Kanton   Freiburg   einen   Taxpunktwert   zu  vereinbaren,   der   die   Kostenneutralitä  t   bestmöglich   gewährleistet.   Der  Staatsrat kann den Ergebnissen dieser Verhandlungen nicht vorgreifen und  ist    nicht    befugt,    für    Tarmed    einen    Taxpunktwert    zu    Lasten    der  Krankenversicherung   festzusetzen,   solange   die   Parteien   nicht   an   ihn  gelangt sind.  Soweit  die  heutige  Tarifstruktur  für  die  in  der  Privatpraxis  erteilten  KVG-  Leistungen  bis  zum  Inkrafttreten  des  Tarmed  in  diesem  Sektor  in  Kraft  bleibt, scheint es zweckmässig zu sein, für die komplementärmedizinischen  Leistungen nicht von dieser Struktur ab  zuweichen. Somit soll ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 der von santésuisse formulierte Tarifvorschlag für die Leistungen der  Akupunktur, der chinesischen Medizin  und der Neuraltherapie angewendet  werden.  Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die   Leistungen   der   Akupunktur,   der   chinesischen   Medizin   und   der  Neuraltheapie  werden  nach  dem  heute  im  Kanton  Freiburg  geltenden  UV/MV/IV-Ärztetarif zum Taxpunktwert von 3.90 Franken verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Das verwendete Material wird aufgrund einer Pauschale von 10 Franken je  Konsultation verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Arzneimittel werden zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2002  in  Kraft  gesetzt.