Verordnung über die Verwendung des Arzneimittels Mifegyne (RU 486)
                            Verordnung  vom 26. April 2004  über die Verwendung des Arzn  eimittels Mifegyne (RU 486)  Die Direktion für Gesu  ndheit und Soziales  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Staatsrats  vom  24.  September  2002  über  das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch;  in Erwägung:  Nach  Artikel  4  Abs.  2  der  Verordnung  vom  24.  September  2002  über  das  Verfahren  bei  straflosem  Schwangers  chaftsabbruch  kann  die  Direktion  für  Gesundheit    und    Soziales    (die    Direktion)    nach    Stellungnahme    des  Kantonsarztamtes     gewisse     Arten     des     Schwangerschaftsabbruches  einschränken  oder  verbieten,  wenn  die  medizinische  Sicherheit  oder  die  öffentliche Gesundheit dies verlangt.  Mit  Entscheid  vom  26.  Oktober  1999  ermächtigte  die  Direktion  die  Firma  Cosan  in  Volketswil  (ZH),  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  ausschliesslich  die  Apotheken  der  öffentlichen  und  privaten  Spitäler  des  Kantons    Freiburg,    die    über    eine    Abteilung    für    Gynäkologie    und  Geburtshilfe   verfügen,   mit   dem   Arzneimittel   Mifegyne   (RU   486)   zu  beliefern.  Dieses  Arzneimittel  ist  eine  medikamentöse  Alternative  zum  chirurgischen Schwangerschaftsabbruch.  Heute  zeigt  sich  gemäss  dem  Kantonsarztamt,  dass  die  Bewilligung  zur  Verwendung  des  Arzneimittels  Mifegyne  aus  Gründen  der  medizinischen  Sicherheit   und   der   öffentlichen   Gesundheit   an   die   Anwendung   eines  Protokolls gebunden werden muss.  Mit  Datum  vom  13.  Juni  2000  wurde  vom  Kantonsspital  Freiburg  ein  Informationsprotokoll   für   den   Schwangerschaftsabbruch   mit   Mifegyne  erarbeitet, und dieses wird sowohl im Kantonsspital als auch im Spital des  Freiburger     Südens     in     Riaz     angewandt.     Nach     Auffassung     des  Kantonsarztamtes  ist  es  heute  nötig,  die  Anwendung  dieses  Protokolls  auf  die  übrigen  Spitäler,  die  das  Arznei  mittel  Mifegyne  verwenden  wollen,  auszudehnen.   Das   Kantonsarztamt   beruft   sich   hierbei   auch   auf   den  Standpunkt der Gynäkologinnen und Gynäkologen in der Ärztegesellschaft  des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Das  Arzneimittel  Mifegyne  (RU  486)  darf  nur  mit  Bewilligung  der  Direktion für Gesundheit und Soziales verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  das  Informationsprotokoll  vom  13.  Juni 2000 für den Schwangerschaftsabbr  uch mit Mifegyne angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.