Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen
                            861.5  Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen  an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten  v  on Kinder- und Jugendheimen sowie von  Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)  v  om 2. Februar 1984  In Anbetracht dessen,  –  dass  zahlreiche  Einrichtungen  für  Kinder, Jugendliche  und  Erwachsene  nicht  zuletzt  aufgrund  ihres  Spezialisierungsgrades  ausserkantonalen  Klienten offenstehen und diese Entwicklung zu fördern ist,  –  dass  eine  solche  Angebotsöffnung  nur  befriedigend  spielen  kann, wenn  ein gerechter gegenseitiger Lastenausgleich zwischen den Kantonen auf  der Grundlage gemeinsamer Berechnungsstrukturen gesichert ist,  –  dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen auf dem Gebiet  der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenheime dringend notwendig ist,  beschliessen  die unterzeichnenden Kantone, die folgenden Bestimmungen der Heim-  ve  reinbarung zu respektieren:  I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  Geltungsbereich  Art. 1  1  Diese Vereinbarung betrifft:  AK  inder- und Jugendheime, die, gestützt auf die eidgenössische oder kan-  tonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Inva-  lidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen.  B  Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenver-  sicherung  als  berufliche  Eingliederungsstätten, Werkstätten  oder  Wohn-  heime für Behinderte anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.5  2  Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für  Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B)  unterstellen.  3  Arbeitserziehungsanstalten  gemäss  Art.  100  bis  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinbarung.  Zweck  Art. 2  Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Verein-  barungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in  einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern:  –  wenn  im  eigenen  Kanton  nicht  genügend  geeignete  Plätze  vorhanden  sind;  –  wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Um-  kreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim er-  fordert.  Mittel  Ve  r  gütungen  Art. 3  1  Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in  einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrach-  te  anteilmässig  nach  den  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung.  Vorbehalten  bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen.  2  Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Ein-  richtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.  3  Die  Vereinbarungskantone  verzichten  darauf,  diese  Vergütungen  nach  den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die unterstüt-  zung  Bedürftiger  oder  des  Konkordates  über  die  Kosten  des  Strafvollzuges  zurückzufordern.  Zusammenarbeit  Art. 4  1  Die Vereinbarungskantone:  –t  auschen  Informationen  über  Massnahmen  Erfahrungen  und  Ergebnisse  ihrer Heimpolitik aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbei-  ten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Pla-  nung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen.  2  Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Ver-  einigungen zusammen.  3  V  orbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.  Organisation  V  erbindungsstellen  Art. 5  1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinba-  rung  eine  Verbindungsstelle,  die  mit  den  Verbindungsstellen  der  andern  Ve  reinbarungskantone verkehrt.  2  Er  regelt  das  Verhältnis  der  Verbindungsstellen  zu  den  zuständigen  Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den  Heimen und Einrichtungen zu verkehren.  K  onferenzen der Verbindungsstellen  Art. 6  1  Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der  Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schwei-  zerischen Konferenz.  2  Einer  Regionalkonferenz  gehören  die  Verbindungsstellen  von  mindes-  tens sechs Vereinbarungskantonen an.  3  Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Re-  gionalkonferenzen.  Sie  achtet  auf  eine  einheitliche  Anwendung  dieser  Ver-  einbarung.  K  onferenz der Regierungsvertreter  Art. 7  1  Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits-,  Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierun-  gen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieider in eine Konferenz der Re-  gierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehö-  ren. Sie konstituiert sich selbst.  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Regierungsvertreter  behandelt  auf  Vorschlag  der  K  onferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von  sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.  3  Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen  und Empfehlungen einsetzen.  II. VERGÜTUNGEN VON BETRIEBSDEFIZIT-ANTEILEN  Liste der Heime und Einrichtungen  Art. 8  1  Jeder  Vereinbarungskanton  führt  eine  Liste  der  von  ihm  anerkannten  Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen  beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.  2  Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtun-  gen  für  Erwachsene  (B).  Sie  enthält  die  erforderlichen  Angaben  für  unter-  bringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.  3  Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften  Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.  Berechnungsgrundlagen  Abrechnungen  Art. 9  Die  Heime  und  Einrichtungen  erstellen  ihre  Abrechnungen  im  Rahmen  dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbin-  dungsstellen.  Betriebsaufwand  Art. 10  1  Als  Betriebsaufwand  gelten  die  tatsächlichen  Kosten,  die  durch  eine  wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Perso-  nal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforder-  lichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.  2  Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für  die  Betriebsbeiträge  der  eidgenössischen  Invalidenversicherung  gelten,  be-  rücksichtigt.  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsertrag  Art. 11  1  Als Betriebsertrag werden angerechnet:  –  Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben;  –  Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversiche-  rung;  –a  ndere Einnahmen.  2  Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Netto-Tages-  k  osten gemäss Art. 14 Bst. a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heim-  kantons  und  seiner  Gemeinwesen  sowie  freiwillige  Zuwendungen  Privater,  die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden.  Netto-Tageskosten  Art. 12  Die  Netto-Tageskosten  ergeben  sich  aus  dem  anrechenbaren  jährlichen  Betriebsaufwand  nach  Abzug  des  anrechenbaren  Betriebsertrages,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Aufenthaltstage  der  im  Heim  oder  in  der  Einrichtung  Untergebrachten.  K  ostgelder  Art. 13  1  Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regie-  rungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.  2  V  orbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden  Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.  Anteil am Betriebsdefizit  Art. 14  1  Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Netto-Tageskosten  abzüglich der nachstehenden Leistungen:  a)   für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton  sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze  der eidgenössischen Invalidenversicherung;  b)  für  Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld  und  allfällige  andere  Leistungen  an  die  individuellen Netto-Tageskosten.  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gutsprache  Art. 15  1  V  or  der  Unterbringung  ist  bei  der  Verbindungsstelle  des  Unterbringer-  kantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen.  2  Kann  das  Gesuch  um  Gutsprache  wegen  zeitlicher  Dringlichkeit  der  Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthalts gestellt werden, so ist  es so rasch wie möglich nachzuholen.  Ve  r  gütung  Art. 16  1  Die  Verbindungsstelle  des  Unterbringerkantons  sorgt  für  die  Überwei-  sung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.  2  Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in  provisorischen Beträgen.  3  Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Ab-  schluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der  eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden.  III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN  Beitritt  Art. 17  1  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  der  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn  eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedi-  rektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.  2  Die  Beitrittserklärung  gibt  an, ob  der  Beitritt  nur  für  Kinder-  und  Ju-  gendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) er-  folgt.  Der  Beitritt  für  Erwachseneneinrichtungen  kann  auch  später  erklärt  werden.  3  Ist  für  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  eine  Änderung  der  kanto-  nalen  Gesetzgebung  erforderlich, so  kann  der  Beitritt  unter  dem  Vorbehalt  erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme.  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung der Organe  Art. 18  Die  Organe  gemäss  Art.  6  und  7  dieser  Vereinbarung  werden  bestellt,  nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben.  Kündigung  Art. 19  1  Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalen-  derjahres  durch  Mitteilung  an  die  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorge-  direktoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden.  2  Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur  für Erwachsenenheime (B) oder auch für Kinder- und Jugendheime (A) er-  folgt.  3  V  or dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten  ihre Gültigkeit.  Fürstentum Liechtenstein  Art. 20  1  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.  2  Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den anderen Partnern  der Vereinbarung zu.  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG ZUR HEIMVEREINBARUNG  Am  1.  Januar  1987  sind  folgende  Kantone  Mitglied  der  Heimverein-  barung:  T  eile A und B  Kinder- und Jugendheime sowie Erwachseneneinrichtungen  Bern  Luzern  Uri  Obwalden  Nidwalden  Glarus  Zug  Solothurn  Basel-Stadt  Basel-Land  Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Innerrhoden  St. Gallen  Thurgau  T  essin  W  aadt  Wa  llis  Neuenburg  Jura  Freiburg  T  eil A  Kinder- und Jugendheime  Zürich  Schwyz  Aargau  Genf  861.5