Beschluss über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat
                            Beschluss  vom 25. September 2008  über das Arbeitsexternat   und das Arbeits- und  Wohnexternat  Die       lateinische       Konfer  enz       der       in       Straf-       und  Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden  gestützt auf die Artikel 59 – 61 und 64, 74 und 75, 75a, 77a, 90 Abs. 2  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            372  Abs.  3,  379  Abs.  1  und  380  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom 21. Dezember 1937 (StGB);  gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen  Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);  gestützt  auf  Artikel  4  Bst.  b  des  Konkordats  vom  10.  April  2006  über  den  Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (Konkordat  über  den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);  in Erwägung:  Das  neue  Sanktionenrecht,  das  am  1.  Januar  2007  in  Kraft  trat,  wurde  bereits 2006 und 2007 revidiert (insbesondere die Artikel 75a und 90 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis     StGB).   Des   Weitern   haben   die   ei  dgenössischen   Räte   zusätzliche  Änderungen  im  Zusammenhang  mit  der  lebenslänglichen  Verwahrung  von  extrem  gefährlichen  Straftätern  beschlossen  (AS  2008,  S.  2961  ff.).  Diese  Änderungen  sind  am  1.  August  2008  in  Kraft  getreten  und  haben  einen  direkten Einfluss auf die Regeln über die Ausgangsbewilligungen. Während  des  Strafvollzugs,  der  der  Verwahrung  bzw.  lebenslänglichen  Verwahrung  vorangeht,  kann  ein  extrem  gefährlicher  Straftäter  in  der  Tat  nicht  in  den  Genuss        einer        Ausgangsbewilligung        oder        einer        anderen  Vollzugserleichterung kommen (Art. 84 Abs. 6  bis  und 90 Abs. 4  ter   StGB).  Das    neue    Sanktionenrecht    übernimmt    das    bisherige    System    des  Arbeitsexternats  (früher:  Halbfreiheit  ),  wo  die  verurteilte  Person  ab  der  Hälfte   der   Freiheitsstrafe   ausserhalb   der   Anstalt   für   einen   externen  Arbeitgeber  tätig  sein  kann.  Änderunge  n  ergeben  sich  allerdings  bei  der  Ausgestaltung (vgl. Art. 77a StGB), z.B. beim Arbeits- und Wohnexternat,  das bisher im Massnahmenvollzug gewährt werden konnte und neu auch im  Rahmen des Strafvollzugs möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesem Sinne wird die gefangene Person, die einen Teil der Strafe oder  Massnahme  im  ordentlichen  Vollzugsregime  verbüsst  haben  muss  (bei  Strafen  in  der  Regel  die  Hälfte  der  Zeit),  eine  Erwerbstätigkeit  ausüben  können,  für  die  in  der  Regel  ein  Arbeitsvertrag  abgeschlossen  wurde.  Der  Gesetzgeber   hat   gewollt,   dass   auch     die   Hausarbeit,   familienbezogene  Arbeit,   die   Betreuung   und   Obhut   von   Kindern   oder   jede   andere  strukturierte  und  von  der  zuständigen  Behörde  genehmigte  Tätigkeit  als  Arbeitsexternat  betrachtet  werden  kann.  Diese  Phase  des  Vollzugsregimes  betrifft  nicht  die  gefangenen  Personen  im  ordentlichen  Strafvollzug,  die  ausserhalb  der  Anstalt  bei  einem  privaten  Arbeitgeber  ausserhalb  der  Anstalt  oder  einem  Arbeitgeber  arbeiten,  der  in  der  Anstalt  über  Ateliers  verfügt,  die  von  privaten  Arbeitgebern  in  Regie  betrieben  werden  (Art.  81  Abs. 2 StGB).  Auch    kann    dieses    Vollzugsregime    bei    stationären    therapeutischen  Massnahmen  nach  den  Artikeln  59–61  StGB  sowie  bei  Verwahrung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 StGB angewendet werden (Art. 90 Abs. 2
                            bis    StGB).  Schliesslich  werden  auch  die  neuen  Anforderungen  in  Bezug  auf  die  Abklärung der Gemeingefährlichkeit durch eine Fachkommission (Art. 75a  und 90 Abs. 2  bis   und 4  bis   StGB) beachtet werden müssen.  Dieser  Beschluss  trägt  der  Praxis  und  den  gemachten  Erfahrungen  sowie  den neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung.  Auf    Antrag    der    Konkordatskommission    und    der    Westschweizer  Kommission der Schutzaufsichtsämter vom 20. Juni 2008,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1    Das  Arbeitsexternat  und  das  Arbeits-  und  Wohnexternat  bilden  eine  wichtige Etappe zur Vorbereitung auf die Freilassung. In der Regel und von  Ausnahmen  abgesehen  beginnen  sie  ab  Verbüssung  der  Hälfte  der  Strafe.  Sie  dienen  der  stufenweisen  Wiedereingliederung  der  gefangenen  Person  und bilden Teil des Vollzugsplans für die Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  der  Artikel  75a  und  90  Abs.  4  bis    StGB  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gefangene  Person  arbeitet  ausserhalb  der  Anstalt  und  verbringt  ihre  Freizeit und die Nächte in der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  die  gefangene  Person  die  Phase  des  Arbeitsexternats  erfolgreich  verbringt, kann sie danach ausserhalb der Anstalt wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  der  Regel  geht  dieser  Phase  der  Vollzug  der  freiheitsentziehenden  Strafen  und  Massnahmen  in  einer  offe  nen  Anstalt  oder  in  einer  offenen  Abteilung einer geschlossenen Anstalt voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Arbeitsexternat  und  das  Arbeits-  und  Wohnexternat  sind  zeitlich  beschränkt   und   dauern   in   der   Regel   nicht   länger   als   12   Monate.  Vorbehalten bleiben die Situationen von gefangenen Personen, die zu einer  langen Freiheitsstrafe oder Massnahme verurteilt worden sind, und jene der  jungen Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die gefangene Person kann während des Vollzugs allein oder in Gruppen  bei  einem  privaten  oder  öffentlich-rechtlichen  Arbeitgeber  ausserhalb  der  Anstalt beschäftigt werden oder eine Beschäftigung, die auf ihr erwiesenes  Problem psychosozialer Natur abgestimmt ist, ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Sie  erhält  grundsätzlich  gemäss  einem  Arbeitsvertrag  ein  der  Arbeit  und  den erbrachten Leistungen angepasstes Entgelt. Die gefangene Person muss  der Beschäftigung im Externat zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Während  der  Beschäftigungszeit  ausserhalb  der  Anstalt  untersteht  die  gefangene   Person   weiterhin   dem   Vollzugsregime   für   die   Strafen   und  Massnahmen und der Disziplinargewalt der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1    Die  vom  Urteilskanton  bezeichneten  zuständigen  Behörden  (vgl.  auch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a und 90 Abs. 4
                            bis    StGB)  entscheiden  über  die  Versetzung  ins  Arbeitsexternat  und  ins  Arbeits-  und  Wohnexternat  sowie  über  deren  Widerruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bestimmen den Haft- und Arbeitsort und genehmigen gegebenenfalls  den Ort des Wohnexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  können  die  in  Artikel  1  Abs.  1  aufgezählten  Befugnisse  an  die  Anstaltsleitung delegieren. Die Bestimmungen der Artikel 75a und 90 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis   StGB bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Anstaltsleitung  oder  eine  andere  zuständige  Behörde  (z.B.  das  Amt  für Bewährungshilfe) entscheidet über die Beschäftigung einer gefangenen  Person   bei   einem   privaten   oder   öffentlich-rechtlichen   Arbeitgeber   im  Externat.  Sie  informiert  darüber  vorgängig  die  zuständigen  Behörden,  die  das Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat bewilligt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Die    Bewilligung    des    Arbeitsexternats    sowie    des    Arbeits-    und  Wohnexternats   und   der   Beschäftigung   nach   Artikel   1   Abs.   7   dieses  Beschlusses kann an besondere Bedi  ngungen, namentlich an die Einhaltung  finanzieller Verpflichtungen, geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen für die Bewilligung
                            1.  Im Allgemeinen  a)   Das   Arbeitsexternat,   das   Arbeits-   und   Wohnexternat   und   die  Beschäftigung  nach  Artikel  1  Abs.  7  dieses  Beschlusses  können  bewilligt werden, wenn die gefangene Person:  aa)   über   ein   offizielles   Dokument   verfügt,   das   ihre   Identität  ausweist;  ab)  keinen  Anlass  gibt  für  die  Annahme,  sie  könnte  fliehen  oder  weitere Straftaten begehen;  ac) die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet;  ad)  den  Vollzugsplan  für  die  Strafen  und  Massnahmen  eingehalten  hat;  ae)  sich  aktiv  an  den  Wiedereingliederungsbemühungen  beteiligt  hat;  af)   aufgezeigt   hat,   dass   sie   fähig   ist,   ihre   Verpflichtungen  einzuhalten;  ag)   fähig   ist,   die   Pflichten   einzuhalten,   die   vom   Arbeitgeber  festgesetzt  wurden,  am  Arbeitsort  vorgesehen  sind,  von  der  Anstalt festgesetzt wurden oder  für das Wohnexternat gelten.  b)   Die  Arbeitsmarktbedingungen  und  die  Arbeitsplatzmöglichkeiten  müssen für die Bewilligung dieser Vollzugsregime gegeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Arbeitsexternat  Die gefangene Person kann ins Arbeitsexternat versetzt werden, wenn:  a)   sie mindestens die Hälfte der Strafe verbüsst hat;  b)   sie  sich  in  der  Regel  während  mindestens  6  Monaten  im  offenen  Haftregime bewährt und mehrere Urlaube reibungslos verbracht hat;  c)    in  einer  für  den  Vollzug  in  Form  des  Arbeitsexternats  anerkannten  Einrichtung ein Platz zur Verfügung steht;  d)   eine angemessene Arbeit ausserhalb der Anstalt gewährleistet ist. In  der  Regel  wird  eine  Vollzeitarbeit  verlangt;  in  Ausnahmefällen  kann   der   Umfang   des   Beschäftigungsgrads   auf   bis   zu   50   %  reduziert  werden,  wenn  die  gefangene  Person  nur  eine  beschränkte  Arbeitsleistung    erbringen    kann    oder    wenn    der    auswärtige  Arbeitgeber  dies  wünscht,  unter  der  Bedingung,  dass  die  Anstalt  ausreichende   Strukturen   und   eine   genügende   Betreuung   der  gefangenen Person während ihrer freien Zeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wohnexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Die  gefangene  Person  kann  ins  Wohnexternat  versetzt  werden,  wenn:  aa)     sie     sich     in     der     Regel     während     zwei     Dritteln     der  voraussichtlichen Dauer des Arbeits  externats (je nach bedingter  und/oder definitiver Entlassung) zufriedenstellend verhalten hat;  ab)  der  Umstand,  dass  die  gefangene  Person  eine  unabhängige  Unterkunft  hat,  sich  günstig  auf  ihre  Wiedereingliederung  und  auf    eine    positive    Entwicklung    im    Hinblick    auf    die  Verwirklichung   der   im   Vollzugsplan   für   die   Strafen   und  Massnahmen vorgesehenen  Zielsetzungen auswirkt;  ac)  sie  über  ein  passendes  Zimmer  oder  eine  passende  Wohnung  verfügt;  ad) sie in der Lage ist, alle entsprechenden Kosten zu tragen.  b)   Die gefangene Person hat selber, allenfalls mit Hilfe des Amtes für  Bewährungshilfe, eine externe Wohngelegenheit zu organisieren.  c)   Die  übliche  Wohnung  der  gefangenen  Person  kann  in  bestimmten  Fällen   als   Wohngelegenheit   für   das   Wohnexternat   anerkannt  werden.  d)   Die   externe   Wohngelegenheit   kann   nur   mit   Zustimmung   der  zuständigen Behörde festgelegt werden.  e)   Vorbehalten   bleiben   die   kantonalen   Bestimmungen   über   den  elektronisch überwachten Strafvollzug (EM).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anstalten
                            1.  Im Allgemeinen  a)   Das Vollzugsregime des Arbeitsexternats wird in einer öffentlichen  oder   privaten   Anstalt   durchgeführt.   Letztere   muss   von   den  zuständigen   Behörden   des   Kantons,   in   dem   die   Anstalt   liegt,  anerkannt sein.  b)   Die Anstalt muss gewährleisten, dass:  ba)  sie  über  eine  gefestigte  Organisation,  ein  Vollzugskonzept  und  ein  Hausreglement  verfügt,  das  von  der  zuständigen  Behörde  des Kantons, in dem die Anstalt liegt, genehmigt wurde;  bb)      die      Betreuung      der      gefangenen      Person      und      ein  Bereitschaftsdienst rund um die Uhr sichergestellt sind.  c)   Ausserhalb  des  Konkordatsbereichs  gelegene  Einrichtungen  gelten  als  anerkannt,  wenn  sie  von  den  Behörden  des  Konkordats,  auf  dessen Gebiet sie gelegen sind, anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Spezifische Aufgaben  a)    Die  Anstalt  sorgt  dafür,  dass  der  Vollzugsplan  für  die  Strafen  und  Massnahmen,  das  Hausreglement  und  allfällige  andere  Richtlinien  eingehalten  werden.  Sie  bestimmt  je  nach  Arbeitszeiten  und  der  Hausorganisation  die  Zeit,  während  der  die  gefangene  Person  die  Anstalt verlassen darf. Sie überprüft insbesondere, ob die gefangene  Person regelmässig arbeitet und ihre Pflichten erfüllt.  b)   Der  Lohn  der  gefangenen  Person  wird  auf  das  Konto  der  Anstalt  oder der zuständigen Behörde überwiesen. Diese arbeitet zusammen  mit  der  gefangenen  Person  ein  Budget  aus  und  entscheidet,  über  welchen  Betrag  die  gefangene  Person  unter  Berücksichtigung  ihrer  Fähigkeiten  und  der  Vollzugsdaten  verfügen  darf;  im  Budget  zu  berücksichtigen  sind  namentlich  die  notwendigen  Ausgaben  der  gefangenen Person, ihre finanz  iellen Verpflichtungen gegenüber der  Familie und die allenfalls vorzusehende Tilgung von Schulden.  c)   Die Anstalt sorgt dafür, dass die zuständigen Behörden ein Gesuch  um   bedingte   Entlassung   zusammen   mit   einem   ausführlichen  entsprechenden Bericht rechtzeitig erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beziehungen zur Aussenwelt  a)    Die    zuständigen    Behörden    des    Urteilskantons    erteilen    der  gefangenen  Person  im  Rahmen  des  Vollzugsplans  für  die  Strafen  und    Massnahmen    Urlaube.    Di  e    Anzahl    der    Urlaube    kann  stufenweise gemäss folgender Skala erhöht werden:  aa) Während des 1. Monats hängt die Dauer des Urlaubs davon ab,  wann eine Versetzung ins Externat erfolgt:  –    zwischen  dem  1.  und  dem  8.  des  Monats:  höchstens  52  Stunden;  –    zwischen  dem  9.  und  dem  15.  des  Monats:  höchstens  36  Stunden;  –    zwischen  dem  16.  und  dem  31.  des  Monats:  höchstens  12  Stunden.  ab)  Ab  dem  2.  Monat  beträgt  die  Höchstdauer  des  monatlichen  Urlaubs 72 Stunden.  ac)  Ab  dem  3.  Monat  beträgt  die  Höchstdauer  des  monatlichen  Urlaubs 86 Stunden.  ad)  Ab  dem  4.  Monat  beträgt  die  Höchstdauer  des  monatlichen  Urlaubs 124 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ae)  Ab  dem  5.  Monat  beträgt  die  Höchstdauer  des  monatlichen  Urlaubs 172 Stunden.  af)  Ab  dem  6.  Monat  kann  an  jedem  Wochenende  Urlaub  von  höchstens 54 Stunden gewährt werden.  b)   In der Regel dauert der Urlaub von Freitagabend (nach Beendigung  der  Arbeit)  bis  zum  Sonntagabend.  Der  gefangenen  Person  können  besondere    Bedingungen    (eventuell    technische    Massnahmen)  auferlegt werden.  c)    Die    zuständigen    Behörden    können    den    Anstaltsdirektionen  erlauben,  Sonderurlaub  zu  gewähr  en.  Bei  Brücken  anlässlich  von  Feiertagen  können  2  Urlaube  kombiniert  werden;  in  diesen  Fällen  beträgt die Höchstdauer des Urlaubs 96 Stunden.  d)   Die  jährliche  Schliessung  eines  Unternehmens  und  Feier-  oder  arbeitsfreie   Tage   geben   in   der   Regel   keinen   Anspruch   auf  zusätzliche  Ausgangsbewilligungen.  Während  dieser  Zeit  wird  die  gefangene Person in der Anstalt beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wohnexternat  a)    Während  der  Zeit  des  Wohnexternats  wohnt  die  gefangene  Person  ausserhalb   der   Anstalt   (z.B.   in   einem   Zimmer   oder   in   einer  Wohnung).  b)   Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die der gefangenen  Person auferlegten Bedingungen eingehalten werden.  c)     Sie     kann     diese     Aufgabe  namentlich     den     Ämtern     für  Bewährungshilfe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben        Das  beauftragte  Amt  trifft  alle  notwendigen  Vorkehrungen  für  die  Aufrechterhaltung der Ordnung und informiert unverzüglich die für die  Versetzung    ins    Externat    zuständigen    Behörden,    namentlich    bei  Unregelmässigkeiten,    wenn    z.B.    die    gefangene    Person    ohne  Begründung der Arbeit fernbleibt oder den Vollzugsplan für die Strafen  und  Massnahmen,  das  Hausreglem  ent  oder  andere  Anordnungen  der  Anstaltsdirektion nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Widerruf des Arbeitsexternats sowie des Arbeits- und
                            Wohnexternats  Erfüllt  eine  im  Genuss  einer  solchen  Bewilligung  stehende  gefangene  Person   die   entsprechenden   Bedingungen   nicht   mehr   und   können   die  zuständigen   Behörden   noch   keinen   Entscheid   treffen,   so   kann   das  beauftragte   Amt   die   Versetzung   ins   Externat   aus   schwerwiegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen    oder    als    vorsorgliche    Massnahme    vorläufig    sperren.    Es  benachrichtigt  unverzüglich  die  zuständigen  Behörden,  die  innert  einer  Frist  von  zehn  Tagen  entscheiden  müssen  .  Die  gefangene  Person  muss  bis  zum  Vorliegen  eines  Entscheids  der  angerufenen  Behörde  in  eine  Anstalt  rückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beteiligung an den Vollzugskosten
                            1      Die    Anstalt    zieht    bei    den    gefa  ngenen    Personen,    die    sich    im  Arbeitsexternat    befinden,    einen    Betrag    als    Beteiligung    an    den  Vollzugskosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz hat den Betrag für das Arbeitsexternat per 1. Januar 2007  auf  21  Franken  pro  Tag  festgesetzt.  Die  gefangene  Person,  die  eine  anerkannte   Ausbildung   absolviert,   einer   gesetzlichen   Unterhaltspflicht  nachkommen  muss  oder  lediglich  eine  strukturierte  und  betreute  Tätigkeit  hat,  entrichtet  einen  geringeren  Betrag,  mindestens  aber  10  Franken  pro  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Arbeits- und Wohnexternat beträgt die Beteiligung 5 Franken pro  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Bei   ausgewiesenen   Härtefällen   kann   die   zuständige   Behörde   die  Beteiligung an den Vollzugskosten reduzieren. Die gefangene Person muss  hierfür zu Beginn des Monats ein begründetes Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1    Die  Empfehlung  Nr.  7  vom  27.  Oktober  2006  über  das  Arbeitsexternat  und das Arbeits- und Wohnexternat wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein,  ihre  Bestimmungen  über  das  Arbeitsexternat  sowie  über  das  Arbeits-  und  Wohnexternat anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.