Dekret über die vorgezogenen Gesamterneuerungswahlen der sich auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessenden Gemeinden
                            Dekret  vom 16. März 2005  über die vorgezogenen Gesamterneuerungswahlen der sich  auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessenden Gemeinden  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 99 Abs. 1, 105 Bst. f und 130 Abs. 1 der Verfassung  des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   6.   April   2001   über   die   Ausübung   der  politischen Rechte (PRG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  25.  September  1980  über  die  Gemeinden  (GG);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Oktober 2004;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   In Gemeinden, die sich auf den 1. Januar 2006 zusammenschliessen, wird  die  Gesamterneuerung  der  Gemeindebehörden  für  die  Amtsperiode  2006–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Abweichung von Artikel 47 Abs. 2 PRG und von Artikel 56 Abs. 3  GG vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsrat  legt  die  Daten  der  Wahlen,  die  im  zweiten  Halbjahr  2005  stattfinden müssen, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  in  Anwendung  dieses  Dekrets  gewählten  Gemeindebehörden  treten  ihr Amt am 1. Januar 2006 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bleiben bis zum Ende der Amtsperiode 2006–2011 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Für  alle  Fragen,  die  in  diesem  Dekret  nicht  geregelt  sind,  gelten  die  Gesetzgebung  über  die  politischen  Rechte  und  die  Gesetzgebung  über  die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dieses  Dekret  tritt  am  1.  Juli  2005  in  Kraft  und  gilt  bis  zum  Ende  der  Amtsperiode 2006–2011.