Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantona... (416.355.2)
Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantona... (416.355.2)
Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn
1 Verordnung über die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehrkräfte an der kantonalen Uhrmacherschule Solothurn RRB vom 9. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 1 litera a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitszeit und die Ferien der Praxislehr- kräfte an der kantonalen Uhrmacherschule.
2 Im übrigen gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen für die Lehrkräfte an den kantonalen Berufsschulen.
§ 2. Unterrichtserteilung und Besoldungsfestsetzung
2 Die Praxislehrkräfte erteilen zu 80% Werkstatt- und zu 20% Berufsschul- unterricht.
2 Für den Werkstattunterricht wird die Besoldung in der Lohnklasse 13, für den Berufsschulunterricht in der Lohnklasse 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
3 ) festgesetzt.
3 Voraussetzung zur Besoldungsfestsetzung nach Absatz 2 ist der erfolgrei- che Abschluss der regionalen Methodikkurse I und II, die innert drei Jahren seit Aufnahme der Schultätigkeit besucht werden müssen. Sonst wird die Besoldung in der Lohnklasse 13 der Besoldungsverordnung festgesetzt.
§ 3. Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit für Praxislehrkräfte beträgt 38 Stunden (ohne Vorbereitung des Unterrichts) verteilt auf viereinhalb Tage.
§ 4. Ferien
1 Die Praxislehrkräfte an der Uhrmacherschule Solothurn haben pro Schul- jahr Anspruch auf acht Wochen Ferien.
2 Über den Einsatz der Praxislehrkräfte während der 4 Wochen, die in die schulfreie Zeit fallen, entscheidet der Rektor oder die Rektorin der Uhrma- cherschule in Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Am- tes für Berufsbildung und Berufsberatung. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.511.1.
2
§ 5. Studienurlaub
Der Studienurlaub richtet sich nach §§ 32 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. Au- gust 1986
1 ).
§ 6. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 1994 in Kraft. Vorbehal- ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. _______________
1 ) BGS 416.112.