Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
                            IX B/22/2  Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit  alkoholischen Getränken  (Gastgewerbeverordnung, GGV)  Vom 17. Januar 2023 (Stand 1. Februar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 36  des Gastgewerbegesetzes (GGG)  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   enthält   ergänzende   und   ausführende   Bestimmungen  zum Gastgewerbegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement
                            1  Das zuständige Departement  gemäss Artikel 4 GGG ist  das Departement  Sicherheit und Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gästekontrolle
                            1  Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von  ihren Gästen folgende Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Adresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ausweisdokument und -nummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche  Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglie  -  der registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gelegenheitswirtschaften
                            1  Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer  von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für eine Gelegenheitswirtschaft  verantwortliche Person  bietet Gewähr  für   eine   einwandfreie   Betriebsführung.  Die   Bewilligungsbehörde   kann   zur  Überprüfung   dieser   Gewähr   bei   Bedarf   Unterlagen   gemäss   Artikel   9   GGG  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Ver  -  einen und gemeinnützigen Organisationen von der  Abgabe auf gebrannten  Wassern befreien.  1)  GS  IX  B/22/1  SBE 2023 04  1