Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
                            1  Verordnung zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964 über die Arbeit in
                            Industrie, Gewerbe und Handel  RRB vom 26. Oktober 1965  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  13.  März  1964  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  der  zugehörigen  bundesrätlichen  Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  gestützt  auf  Artikel  38  Ziffer  1  der  Kantonsverfassung  vom 23. Oktober 1887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Kanton
                            1  Der  Vollzug  des  Bundesgesetzes  vom  13.  März  1964  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (ArG)  obliegt  unter  Aufsicht  des  Regie-  rungsrates  dem  Volkswirtschaftsdepartement,  soweit  nicht  durch  diese  Verordnung das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) als zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonspolizei,  die  Organe  des  Bau–  und  Justizdepartementes  und  des  Gesundheitsamtes,  die  Gewerbepolizei,  das  Berufsbildungsamt,  das  Amt  für  Ausländerfragen  sowie  die  Feuerpolizei  und  die  Zivilstandsämter  können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Gemeinde
                            1   Den Einwohnergemeinden obliegt der Vollzug, soweit diese Verordnung  es ausdrücklich bestimmt. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  kann  den  Vollzug,  unter  Mitteilung  an  das  Departe-  ment, einer Amtsstelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) gibt die erforderlichen Anleitungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 822.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   SR 822.111; 822.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   Es gilt die KV vom 8. Juni 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 1 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Regierungsrat
                            Dem Regierungsrat bleiben vorbehalten:  a)  . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  Weisungen  an  die  Gemeinden,  die  Kantonspolizei,  das  Bau-  und  Ju-  stizdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ), das Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und die Feuerpolizei;  c)  allgemeine Weisungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften  über die Beschäftigung schulpflichtiger und schulentlassener Jugendli-  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            3  )    Volkswirtschaftsdepartement  Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen  a)  Behandlung  von  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  kantonalen  Arbeitsinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  );  b)  Massnahmen des Verwaltungszwanges (Artikel 52 Absatz 2 ArG);  c)  Berichterstattung  über  den  Vollzug  an  den  Bundesrat  (Artikel  41  Ab-  satz 2 ArG);  d)  Bewilligung zur Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher (Artikel 30  Absatz 2 ArG);  e)  Bewilligung  zur  Beschäftigung  schulentlassener  Jugendlicher  vor  dem  vollendeten 15. Altersjahr (Artikel 30 Absatz 3 ArG);  f)  Plangenehmigungen  sowie  Betriebsbewilligungen  (Artikel  7  und  8  ArG);  g)  die  Einhaltung  der  Richtlinien  des  Bundesamtes  hinsichtlich  Aus-  und  Weiterbildungsstandards  und  der  Anzahl  der  zu  beschäftigenden  Auf-  sichtspersonen (Artikel 41 Absatz 1 ArG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Amt für Wirtschaft und Arbeit
                            5  )  Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) obliegen:  a)  Aufsicht  und  Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  bundesrechtlichen  Vorschriften durch Betriebsbesuche (Art. 41 Abs. 1 ArG);  b)  Entscheid  über  die  Anwendbarkeit  des  Bundesgesetzes  auf  einzelne  nichtindustrielle  Betriebe  oder  einzelne  Arbeitnehmer  in  industriellen  oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 ArG);  c)  Ermittlung der den Sondervorschriften zu unterstellenden industriellen  Betriebe  oder  Betriebsteile  und  Antrag  auf  Änderungen  an  das  seco  (Artikel 5 ArG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )  § 3 lit. a aufge  hoben. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Departementes  sind beim Verwaltungsgericht einzureichen; vgl. A  rt. 56 ArG (SR 822.11 ) in Ver-  bindung mit §§ 49 und 50 GO; BGS 125.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 4 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 4 lit. A Fass  ung in der Terminologie des VRG; BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 5 litera c) Fass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  Arbeitszeitbewilligungen,  für  die  nach  Bundesgesetz  die  kantonale  Behörde zuständig ist (Artikel 17 Absatz 5; Artikel 19 Absatz 4; Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Absatz 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  e)  Arbeitszeitbewilligungen,  für  die  nach  Bundesgesetz  die  kantonale  Behörde  zuständig  ist  (Art.  10  Abs.  2;  12  Abs.  3;  17  Abs.  1  und  2;  19  Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1; 24 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 1 ArG);  f)  Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (Art. 53 Abs. 1 ArG);  g)  Genehmigung der Betriebsordnung (Art. 39 Abs. 1 ArG);  h)  Anordnungen  bei  Nichtbefolgung  von  Vorschriften  oder  Verfügungen  (Art. 51, 52 ArG);  i)  Behandlung  von  Anzeigen  und  Einreichung  von  Strafanzeigen  wegen  Nichtbefolgung des Gesetzes oder einer Verordnung (Art. 54 Abs. 1, 62  Abs. 2 ArG);  k)  Vorbereitung und Antragstellung in den Fällen, die vom Regierungsrat  oder dem Volkswirtschaftsdepartement zu entscheiden sind.  l)  die Ausbildung der Aufsichtspersonen gemäss den Richtlinien des seco  (Artikel 41 Absatz 1 ArG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  m)  die  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen,  wenn  Gefahr  in  Verzug  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Kantonspolizei
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  kantonale  Polizeikommando  hat  dem  Amt  für  Wirtschaft  und  Ar-  beit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) zu melden:  a)  Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes;  b)  Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Gemeinden
                            Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben:  a)  Meldung  sämtlicher  Bau-  und  Einrichtungsgesuche  für  Industriebetrie-  be sowie für nichtindustrielle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen,  an das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  a)  Führung  eines  Ortsverzeichnisses,  Meldung  der  nichtindustriellen  Be-  triebe und Änderungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  );  b)  Mitwirkung beim Vollzug nach Weisungen des Regierungsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5 litera d) Fass  ung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 5 litera l) eingefügt am 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 5 litera m) eingefügt am 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 6 Absatz 1 aufgehoben am 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 7 litera a) Fass  ung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III. Weitere Vorschriften und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Arbeitgeber
                            1    Gesuche  um  Erteilung  von  Bewilligungen  sind  dem  Amt  für  Wirtschaft  und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Arbeitsunfälle  von  Bedeutung  sind  dem  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Jugendliche unter 15 Jahren
                            1    Die  Beschäftigung  von  Jugendlichen  unter  15  Jahren  ist,  mit  Ausnahme  von  Botengängen  ausserhalb  des  Betriebes,  Handreichungen  beim  Sport,  leichten  Arbeiten  in  Betrieben  des  Detailhandels  und  in  Forstbetrieben,  bewilligungspflichtig (Artikel 30 ArG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gesuche  um  Beschäftigung  von  Jugendlichen  vor  dem  15.  Altersjahr  müssen  enthalten:  Name  und  Einverständnis  des  gesetzlichen  Vertreters  sowie  des  Arbeitgebers,  Personalien  des  Jugendlichen,  Art,  Grund,  und  Dauer  der  Beschäftigung,  tägliche  Arbeits-  und  Ruh  ezeit,  Hinweis  auf  Krankheits-  und  Unfallgefahren  im  Betrieb,  Angaben  über  Versicherung  gegen Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Plangenehmigung
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Plangenehmigungsverfahren  wird  durchgeführt,  wenn  der  Betrieb  den  Sondervorschriften  für  industrielle  Betriebe  untersteht  oder  wenn  diese durch den Bundesrat auch auf nichtindustrielle Betriebe anwendbar  erklärt wurden (Artikel 7 und 8 ArG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einleitung  des  Plangenehmigunsverfahrens  ist  auch  dann  erforder-  lich,  wenn  der  Betrieb  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  den  Sondervorschrif-  ten  gemäss  den  Artikeln  7  und  8  des  Bundesgesetzes  zu  unterstellen  sein  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  baupolizeiliche  Bewilligung  der  Baubehörden  wird  erst  wirksam,  wenn  die  Plangenehmigung  des  Amtes  für  Wirtschaft  und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  baupolizeiliche  Bewilligung  der  Baubehörden  wird  erst  wirksam,  wenn die Plangenehmigung des Volkswirtschaftsdepartements vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 9 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 10 aufgehoben am 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 11 Marginalie Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 11 Absatz 1 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 11 Absatz 2 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  § 11 Absatz 5 eingefügt am 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1  )  Feiertage  Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Bundesgesetzes den  Sonntagen gleichgestellt:  a)  Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachten und Bundesfeiertag sowie  der 1. Mai ab 12.00 Uhr;  b)  Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für  den Bezirk Bucheggberg.  IV. Beschwerde- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Beschwerden
                            1  Gegen  Verfügungen  des  Amtes  für  Wirtschaft  und  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  nach  ihrer  Eröffnung  beim  Volkswirtschaftsdepartement  Be-  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  des  Departementes  kann  innert  30  Tagen  nach  ihrer  Eröffnung  beim  Verwaltungsgericht  als  letzter  kantona-  ler Instanz Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  den  Weiterzug  von  Entscheiden  des  Verwaltungsgerichtes  ist  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 des Bundesgesetzes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Strafverfolgung
                            1   Strafverfahren im Rahmen von Artikeln 59, 60 und 61 des Bundesgesetzes  richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig  Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie nament-  lich  solche  über  die  Bau-,  Feuer-,  Gesundheits-  und  Wasserpolizei  sowie  über  die  Sonntagsruhe  und  die  Öffnungszeiten  von  Betrieben,  die  dem  Detailverkauf,  der  Bewirtung  oder  der  Unterhaltung  dienen,  so  werden  die strengeren Vorschriften angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gerichtskanzleien  haben  von  jedem  rechtskräftigen  Urteil  und  Ein-  stellungsbeschluss  unverzüglich  zwei  Ausfertigungen  dem  Amt  für  Wirt-  schaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) für sich und zuhanden der Bundesbehörde zuzustellen.  V. Zivilstreitigkeiten  Für  Zivilstreitigkeiten,  die  das  Arbeitsverhältnis  betreffen,  sind  die  Be-  stimmungen  des  kantonalen  Gesetzes  über  die  Arbeitsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  anwend-  bar.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 12 Fassung vom 18. September 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   § 13 Abs. 2 Fassung nach § 49 GO; BGS 125.12, vgl. Fussnote 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   BGS 321.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   )    Fassung vom 26. Ap  ril 1994; GS 93, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   )    Fassung nach dem G über die Arbe  itsgerichte vom 20. Mai 1973; vgl.  BGS 125.711.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Einigungsamt
                            Für Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  das  kantonale  Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  anwendbar.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Gebühren
                            Gebühren für Bewilligungen richten sich nach dem kantonalen Gebühren-  tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Aufhebung widersprechender Erlasse
                            Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes,  der  zugehörigen  eidgenössi-  schen  Ausführungsbestimmungen  und  dieser  Verordnung  sind  alle  damit  in  Widerspruch  stehenden  Erlasse  aufgehoben.  Insbesondere  sind  aufge-  hoben:  a)  das  Gesetz  betreffend  den  Schutz  der  Arbeiterinnen  vom  9.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  b)  die  Bekanntmachung  des  Departementes  vom  26.  September  1923  über das Bundesgesetz betreffend die Beschäftigung der jugendlichen  und weiblichen Personen in den Gewerben vom 31. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  );  c)  die  Vollziehungsverordnung  vom  31.  August  1934  zum  Bundesgesetz  über die wöchentliche Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  );  d)  die kantonale Vollziehungsverordnung vom 2. April 1940 zum Bundes-  gesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  );  e)  die Vollziehungsverordnung vom 3. September 1963 zum Bundesgesetz  über die Arbeit in den Fabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Inkraftsetzung
                            1   Die Kompetenzdelegation nach § 1 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung  vorzulegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Verordnung  tritt  nach  Genehmigung  der  §§  15,  16  und  18  durch  den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ) mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ).  Publiziert im Amtsblatt vom 18. März 1966.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 821.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   )   GS 62, 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   )   GS 68, 319.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   )   GS 73, 150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   )   GS 75, 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   )   GS 82, 431.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   )   Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 23. November 1965 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   )   Am 28. Januar 1966 vom Bundesrat genehmigt. Dem Vorbehalt wurde mit der  Anpassung des Feriengesetzes (BGS 822.61 ) am 24. September 1972 Rechnung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   )  Inkrafttreten am 1. Februar 1966;  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 18. September 2001 am 1. Oktober 2001.