Gesetz über die Anstalten von Bellechasse
                            Gesetz  vom 2. Oktober 1996  über die Anstalten von Bellechasse  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 29. Mai 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtliche Stellung
                            1  Die Anstalten von Bellechasse (die Anstalten) sind eine juristische Person  des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterstehen  der  Aufsicht  des  Staatsrates  und  sind  der  Direktion,  der  sie angehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfassen die Strafanstalt und das Heim «Tannenhof».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            a) Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafanstalt dient der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafen  und Massnahmen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und  des  Konkordats  vom  10.  April  2006  über  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  und   Massnahmen   an   Erwachsenen   und   jungen   Erwachsenen   in   den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (Konkordat  über  den  strafrechtlichen  Freiheitsentzug an Erwachsenen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  umfasst  die  Strafvollzugsabteilungen  und  die  Tätigkeitsbereiche,  die  für die Gewährleistung eines stufenweisen Strafvollzugs erforderlich sind.  Bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  achtet  sie  darauf,  die  soziale  und  berufliche   Wiedereingliederung   der   Gefangenen   und   Verwahrten   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Heim «Tannenhof»
                            1  Das Heim «Tannenhof» dient der Aufnahme von Personen, gegen die eine  fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wurde, sowie von Personen,  die   in   Anwendung   der   Artikel   59,   60   und   64   des   Schweizerischen  Strafgesetzbuchs eingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  kann  das  Heim  «Tannenhof»  auch  für  weitere  Zwecke  nutzbar machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeines
                            Die Organe der Anstalten sind:  a)   die   Verwaltungskommission;  b)   die   Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungskommission
                            a) Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungskommission   (die   Kommission)   setzt   sich   aus   neun  Mitgliedern,  d.h.  aus  dem  Direktionsvorsteher  und  acht  vom  Staatsrat  ernannten  Mitgliedern,  zu  sammen.  Das  Personal  ist  in  der  Kommission  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Direktionsvorsteher   führt   den   Vorsitz   der   Kommission.   Diese  bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  legt  ihre  Arbeitsweise  fest.  Sie  kann  Subkommissionen  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Direktor  der  Anstalten  (der  Direktor)  nimmt  mit  beratender  Stimme  an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Befugnisse
                            1  Die Kommission ist das übergeordnete Organ der Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Sie nimmt Stellung zu den Vollzugsbestimmungen dieses Gesetzes, zur  Anstellung  des  Direktors  und  des  stellvertretenden  Direktors,  zu  den  Grundstückgeschäften  und  allen  übrigen  Entscheiden,  die  der  Staatsrat  in bezug auf die Anstalten zu treffen hat.  b)   Sie  genehmigt  das  Organisationsreglement  und  die  übrigen  internen  Reglemente der Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    Sie  legt  regelmässig  die  Ziele  fest,  die  bei  der  Erfüllung  der  Aufgaben  und der Führung der Anstalten verfolgt werden sollen.  d)   Sie erstellt den Voranschlagsentw  urf und die Rechnung und genehmigt  den jährlichen Tätigkeitsbericht.  e)   Sie  wacht  über  einen  den  Gesetzes-  und  Konkordatsbestimmungen  entsprechenden Vollzug der Strafen und sichernden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Sitzungen
                            Die  Kommission  tritt  mindestens  dreimal  pro  Jahr  zusammen.  Sie  tritt  ausserdem  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten  oder  auf  Ersuchen  von  drei Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Direktion
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktion   besteht   aus   einem   Direktor,   einem   stellvertretenden  Direktor und Abteilungsleitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Direktor  zieht  bei  allen  wichtigen  Geschäften  den  stellvertretenden  Direktor und die Abteilungsleiter zu Rate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Befugnisse des Direktors
                            1  Der Direktor leitet und verwaltet die Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Er  regelt  die  interne  Organisation  und  den  Betrieb  der  Anstalten  und  erlässt    die    zu    diesem    Zweck    erforderlichen    Reglemente    und  Weisungen.  b)   Er vertritt die Anstalten.  c)   Er ist für die Personalfragen zuständig.  d)    Er    führt    den    Haushalt    und      die    Buchhaltung,    erstellt    den  Voranschlagsentwurf und bereitet die Rechnung vor.  e)   Er erstellt den jährlichen Tätigkeits- und Verwaltungsbericht.  f)    Er  sorgt  für  die  Aufrechterhaltung  von  Ordnung  und  Sicherheit  sowie  für die korrekte Behandlung der Gefangenen und Verwahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dienstverhältnis
                            Das   Dienstverhältnis   des   Personals   der   Anstalten   richtet   sich   unter  Vorbehalt  der  folgenden  Bestimmungen  nach  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Personalkategorien
                            1  Das Personal der Anstalten umfasst:  a)   die Mitglieder der Direktion;  b)   das   Aufsichtspersonal;  c)   das mit sozialen oder medizinischen Aufgaben oder mit der Ausbildung  betraute Personal;  d)   das   Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalten können gewisse Aufgaben Dritten übertragen, insbesondere  im   Bereich   der   medizinischen   Versorgung,   der   Seelsorge   und   der  kulturellen und sportlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besondere Aufgaben des Aufsichtspersonals
                            1  Das  Aufsichtspersonal  hat  den  besonderen  Auftrag,  auf  dem  Gebiet  der  Anstalten für die Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin  zu  sorgen.  Es  hat  zu  diesem  Zweck  die  Eigenschaft  von  mit  Polizeigewalt  ausgestatteten Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  mit  der  Betreuung  der  Gefangenen  und  Verwahrten  beauftragt  und  gewährleistet   den   Betrieb   der   verschiedenen   Tätigkeitsbereiche   der  Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anstellungsbedingungen und Ausbildung
                            1  Wer  als  Mitarbeite  r  der  Anstalten  angestellt  werden  will,  muss  in  der  Regel das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufsichtspersonal muss während der Anstellung die für die Erfüllung  seiner Aufgaben erforderliche Ausbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vereidigung
                            1  Das Personal der Anstalten wird vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor leistet seinen Eid vor dem Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dienstpflichten
                            Das    Personal    der    Anstalten    erfüllt    seine    Aufgaben    mit    Mut,  Unparteilichkeit  und  Disziplin.  Es  tritt  bestimmt,  aber  menschlich  und  höflich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfügbarkeit ausserhalb des Dienstes
                            Falls  erforderlich  kann  das  Personal  der  Anstalten  während  eines  Urlaubs  oder ausnahmsweise während der Ferien zum Dienst aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung
                            1  Das  Aufsichtspersonal  trägt  eine  Uniform  oder  Dienstkleidung.  Es  kann  bewaffnet werden, wenn es der Dienst erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Bekleidung,  die Ausrüstung und die Bewaffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausweis
                            Die  Angestellten  der  Anstalten  haben  einen  Ausweis,  den  sie  Dritten  auf  Verlangen vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pensionsalter
                            Der Staatsrat setzt das Pensionsalte  r des Personals der Anstalten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Disziplinarbefugnis des Direktors
                            1  Der  Direktor  ist  befugt,  gegenüber  dem  Personal  der  Anstalten  die  Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  vor  dem  Direktor  ist  mündlich;  der  Disziplinarentscheid  wird unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich bestätigt. Es  gibt weder eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entscheid  des  Direktors  kann  innert  dreissig  Tagen  mit  Beschwerde  bei der Direktion, der die Anstalten angehören, angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Personalkommission
                            1  Die  Mitarbeiter  der  An  stalten  wählen  eine  Personalkommission,  die  beauftragt ist, sie gegenüber der Direktion und der Verwaltungskommission  zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement der Personalkommission wird nach Anhören des Personals  der Anstalten von der Verwaltungskommission erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Information des Personals
                            Der Direktor sorgt dafür, dass das Personal der Anstalten regelmässig über  den Betrieb der Anstalten, insbesondere über die Fragen im Zusammenhang  mit  der  Organisation  der  Arbeit  und  de  m  Dienstverhältnis  der  Mitarbeiter,  informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsätze
                            1  Das   Personal   der   Anstalten   kann   gegenüber   den   Gefangenen,   den  Verwahrten   oder   Dritten   Zwangsmassnahmen   ergreifen,   sofern   diese  aufgrund der Umstände erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Direktor  muss  so  schnell  wie  möglich  über  jede  Massnahme,  die  gegenüber  Dritten  getroffen  wurde,  informiert  werden.  Dies  gilt  ebenfalls  für  die  Ausübung  von  körperlichem  Zwang  und  für  den  Gebrauch  von  Waffen gegenüber den Gefangenen und Verwahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einschränkungen
                            1  Die Zwangsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit  entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  dürfen  lediglich  auf  dem  Gebiet  der  Anstalten  getroffen  werden,  ausser  im  Fall  einer  Flucht  oder  bei  der  Begleitung  von  Gefangenen  oder  Verwahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ergänzendes Recht
                            1  Der   Staatsrat   regelt   die   Zwangsmassnahmen,   die   gegenüber   den  Gefangenen, den Verwahrten und den Besuchern getroffen werden können,  sowie das diesbezügliche Beschwerderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   gegenüber   anderen   Personen  getroffenen   Zwangsmassnahmen  unterstehen  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Kantonspolizei,  die  sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuständigkeit   für   Aufsichtsbeschwerden   und   das   anwendbare  Verfahren richten sich nach den Artikeln 33 und 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Gefangene und Verwahrte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemeine Rechte und Pflichten
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefangenen und Verwahrten haben Anspruch auf Achtung und Schutz  ihrer Menschenwürde und ihrer Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie      unterstehen      der      Anstaltsdisziplin      und      müssen      den  Gesetzesbestimmungen,   den   Reglementen   und   Weisungen   sowie   den  Anordnungen des Personals der Anstalten Folge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  müssen  sich  an  den  im  Rahmen  des  Straf-  und  Massnahmenvollzugs  organisierten  Aktivitäten  beteiligen  und  auf  diese  Weise  dazu  beitragen,  dass  die  mit  dem  Freiheitsentzug  angest  rebten  Ziele  erreicht  werden.  Sie  erhalten  eine  angemessene  Unterstütz  ung,  um  ihre  Rückkehr  ins  freie  Leben zu begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Ausübung
                            1  Die  Gefangenen  und  Verwahrten  müssen  ihre  Rechte  und  Pflichten  gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausübung  ihrer  Rechte  kann  nur  so  weit  eingeschränkt  werden,  als  dies  aufgrund  der  Ziele  des  Freiheitsentzugs,  des  Zusammenlebens,  der  Ordnung oder der Sicherheit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarrecht
                            a) Widerhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Gefangene  oder  Verwahrte,  der  gegen  die  Gesetzesbestimmungen,  die   Reglemente   oder   die   Weisungen   verstösst,   die   Anordnungen   des  Personals der Anstalten nicht befolgt od  er den Anstaltsbetrieb stört, macht  sich disziplinarisch strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehilfenschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Strafen
                            1  Folgende Strafen können verhängt werden:  a)   der   Verweis;  b)   die   Auferlegung   von   Beschränkungen,   die   im   Reglement   für   die  Gefangenen und Verwahrten aufgeführt sind;  c)   die   Busse;  d)   Zellenhaft mit oder ohne Arbeit;  e)   scharfer Zellenarrest bis zu dreissig Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwere Vergehen, insbesondere die Einführung von Waffen und Drogen  in die Anstalten und der Besitz von Waffen und Drogen, sowie der Versuch  solcher Vergehen werden mit scharfem Zellenarrest bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Zuständig für die Verhängung der Strafen ist der Direktor oder, in dessen  Abwesenheit, sein Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verhängung eines scharfen Zellenarrests von mehr als zehn Tagen  ist jedoch einzig die Direktion, der die Anstalten angehören   1)  , zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verhängung  eines  scharfen  Zellena  rrests  wird  schriftlich  mitgeteilt.  Die   andern   Disziplinarstrafen   werden   mündlich   verhängt;   sie   werden  schriftlich bestätigt, wenn der Betroffene   dies innert fünf Tagen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Rechtsschutz
                            a) Unterredungen  Jeder  Gefangene  und  Verwahrte  hat  das  Recht  auf  Aussprache  mit  dem  Direktor, seinem Stellvertreter oder einer Delegation der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Aufsichtsbeschwerden
                            1  Jede Person hat das Recht, sich über   das Verhalten eines Angestellten der  Anstalten oder über Gefangene oder Verwahrte zu beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerden müssen innert zehn Tagen nach der Kenntnisnahme des  beanstandeten Verhaltens an den Direktor gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden  gegen  den  Direktor  müssen  innert  derselben  Frist  direkt  an  die  Direktion,  der  die  Anstalten  angehören,  gerichtet  werden,  die  die  Kommission darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Beschwerde
                            1  Die  Entscheide  des  Direktors  können  mit  Beschwerde  bei  der  Direktion,  der die Anstalten angehören, angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   gilt   das   Gesetz   über  die   Verwaltungsrechtspflege.   Die  Beschwerde  hat  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung,  und  die  Rüge  der  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  wird  über  die  Beschwerde  und  den  von  der  Direktion,  der die Anstalten angehören, erlassenen Entscheid informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ergänzendes Recht
                            1  Der Staatsrat regelt die ergänzenden Einzelheiten der rechtlichen Stellung  der Gefangenen und Verwahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Er  regelt  die  besonderen  Rechte  und  Pflichten  der  Gefangenen  und  Verwahrten.  b)   Er präzisiert das Disziplinarrecht.  c)   Er  regelt  das  auf  die  Unterredungen  und  die  Aufsichtsbeschwerden  anwendbare Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Allgemeines
                            1  In   finanzieller   Hinsicht   sind   die   Anstalten   den   Bestimmungen   des  Gesetzes über den Finanzhaus  halt des Staates unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Staatsrat    kann    den    Anstalten    jedoch    im    Rahmen    eines  Leistungsauftrags   eine   gewisse   Ve  rwaltungsautonomie   gewähren,   die  Abweichungen von diesen Bestimmungen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Finanzielle Eigenmittel
                            1  Die finanziellen Eigenmittel der Anstalten sind:  a)   die gemäss den Gesetzes- und Reglementsbestimmungen eingezogenen  Pensionsbeiträge;  b)   der Ertrag der Betriebe und der Werkstätten;  c)   der Ertrag der Leistungen, die für Dritte erbracht werden;  d)   der Ertrag der Verwertung von Vermögenswerten;  e)   die   Bundesbeiträge;  f)   der Ertrag der Gebühren und der Disziplinarbussen;  g)   die Schenkungen und die Vermächtnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  setzt  den  Pensionspreis  der  Gefangenen  und  Verwahrten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das   Organisationsgesetz   vom   10.  Februar   1933   der   Anstalten   von  Bellechasse (SGF 341.1.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollz  ug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. März 1997 (StRB 28.1.1997).