Verordnung über die Vergütung für Kost und Dienstwohnungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalter- Ehepaare staatlicher Anstalten und Kosthäuser
                            1  Verordnung über die Vergütung für Kost  und Dienstwohnungen der Verwalter  staatlicher Anstalten und der Verwalter-  Ehepaare staatlicher Anstalten und  Kosthäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 10. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  §§ 1-3. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1    Für  freie  Station  sind  vom  Lohn  pro  Jahr  folgende  Abzüge  vorzu-  nehmen:  a)   für die Kost pro Familie mit Kindern  13 455 Franken;  b)   für die Kost pro Familie ohne Kinder  11 400 Franken;  c)   effektiver  Wert  der  Wohnung  mit  Einschluss  der  Nebenkosten  wie  Heizung,  Licht,  Gas,  Wasser  usw.  Sofern  die  zur  Verfügung  stehende  Wohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten  der Heizung direkt aufzukommen und diese auch zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange  für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Natu-  ralbezuges  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Der  Mietzins  der  Wohnung  ist  durch  das  Hochbauamt  in  Verbindung  mit  dem  Personalamt  festzuset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko-  sten  sind  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Sie  werden  vom  Hochbauamt  in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1   Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen haben die im
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 genannten Verwalter und ihre Ehefrauen Anspruch auf eine Entschä-
                            digung  von  16.80  Franken  pro  Tag  und  Person.  Für  die  Kinder  wird  keine  Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  die  Kost  wegen  Krankheit  nicht  bezogen  werden  kann,  wird  die  Entschädigung für den Nichtbezug solange ausgerichtet, als der volle Lohn  ausbezahlt  wird.  Nachher  reduziert  sich  die  Entschädigung  im  gleichen  Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 1-3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Muss  an  einem  Ferien-  oder  Frei-Tag  aus  dienstlichen  Gründen  das  Mor-  genessen  noch  in  der  Anstalt  eingenommen  werden,  so  reduziert  sich  die  Entschädigung  von  16.80  Franken  pro  Tag  um  3.10  Franken.  Wird  an  ei-  nem  Ferien-  oder  Frei-Tag  eine  Hauptmahlzeit  (Mittag-  oder  Nachtessen)  in  der  Anstalt  eingenommen,  so  fällt  die  Entschädigung  für  den  Nichtbe-  zug der Kost gänzlich dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Sofern von der Anstalt oder vom Betrieb weitere Naturalien oder
                            Waren bezogen werden, sind diese zum Produzentenpreis zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                            2  )  Die  Verordnung  über die Besoldungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwal-  ter-Ehepaare  staatlicher  Anstalten  und  Kosthäuser  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) wird aufgehoben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 7 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 90, 679.