Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung
                            1  Interkantonale Vereinbarung  (Gegenrechtsvereinbarung) über die  Vergabe von Arbeiten und Lieferungen  des Baugewerbes für die kantonale  Verwaltung  Beitritt des Kantons Solothurn am 8. April 1994  Die  fünf  in  der  Regionalkonferenz  der  Regierungen  der  Nordwestschweiz  zusammengeschlossenen   Kantone   Bern,   Solothurn,   Basel-Stadt,   Basel-  Landschaft, Aargau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jeder vertragschliessende Kanton wird bei der Vergabe von Arbeiten
                            und  Lieferungen  des  Baugewerbes  für  die  Kantonale  Verwaltung  Be-  werber mit Geschäftssitz in einem andern vertragschliessenden Kanton  gleich  behandeln  wie  Bewerber  mit  Geschäftssitz  in  seinem  eigenen  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jeder vertragschliessende Kanton gewährt diese Gleichbehandlung,
                            soweit  und  solange  der  vertragschliessende  Kanton,  in  dessen  Gebiet  der Bewerber seinen Geschäftssitz hat, Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen fünf in der Re-
                            gionalkonferenz  der  Regierungen  der  Nordwestschweiz  zusammenge-  schlossenen  Kantonen  unterzeichnet  ist.  Sie  ist  auf  alle  Vergaben  an-  wendbar, die nach diesem Zeitpunkt öffentlich ausgeschrieben werden
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Jeder vertragschliessende Kanton kann diese Vereinbarung jederzeit
                            kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.  Inkrafttreten am 8. April 1994