Beschluss betreffend die Verteilung der Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung
                            1  Beschluss  vom 30. Juni 1981  betreffend die Verteilung der Betriebskosten der  Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für  Katastrophenfälle und Gewässerverschmutzung  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  8.  Oktober  1971  über  den  Schutz  der  Gewässer gegen Verunreinigung;  gestützt auf die Botschaft vom 7. No  vember 1969 und die Zusatzbotschaft  vom  1.  Mai  1970  betreffend  die  Gewä  hrung  eines  Verpflichtungskredites  für  die  Erstellung  einer  Alarmzentral  e,  von  Ölwehrstützpunkten  und  die  Beschaffung         von         Material         für         Katastrophenfälle         und  Gewässerverschmutzung;  gestützt  auf  das  Ausführungsgesetz  vom  22.  Mai  1974  zum  Bundesgesetz  vom    8.    Oktober    1971    über    den    Schutz    der    Gewässer    gegen  Verunreinigung;  in Erwägung:  Mit  Dekret  vom  1.  Juli  1970  hat  der  Grosse  Rat  die  fü  r  die  Anschaffung  des     Materials     und     der     Maschinen     für     die     Ausrüstung     der  Ölwehrstützpunkte notwendigen Kredite bewilligt.  Die   Zusatzbotschaft   vom   1.   Mai   1970   enthält   Vorschläge   für   die  Verteilung  der  Betriebskosten  der  Öl  wehrstützpunkte.  Diese  Vorschläge  wurden     vom     Grossen     Rat     gene  hmigt.     Nur     der     Modus     der  Kostenübernahme  für  nicht-ständiges  Personal,  die  Personalausbildung,  die       Mieten       der       Fahrzeuggaragen,       die       Haftpflicht-       und  Kaskoversicherungen  und  den  Fahrze  ugunterhalt  waren  nicht  vorgesehen.  Dieses Problem wurde du  rch Beschluss vom 24. Dezember 1971 geregelt.  Diese   Kosten   wurden,  nach   Abzug   der   Beiträge   der   Kantonalen  Gebäudeversicherungsanstalt  (KGVA),  zu  50  %  zu  Lasten  des  Kantons  und  zu  50  %  zu  Lasten  der  Gemeinde  n  aufgrund  der  Anzahl  der  Gebäude  aufgeteilt.  Das  Ausführungsgesetz  vo  vom 8. Oktober 1971 über den Schut  z der Gewässer gegen Verunreinigung  hat die Schaffung von Ölwehrstützpunkten bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   Brief   vom   22.   Februar   1980   gelangten   die   Ammänner   des  Sensebezirks  an  den  Staatsrat  mit  ei  nem  Antrag,  die  Betriebskosten  der  Ölwehrstützpunkte   nicht   aufgrund   der   Zahl   der   Gebäude   aufzuteilen,  sondern  aufgrund  der  Summe  der  Brandversicherungswerte  der  Gebäude  jeder  Gemeinde.  Der  Staatsrat  beschlos  s,  diesem  Gesuch  stattzugeben,  da  die   Verteilung   aufgrund   der   Anzahl   der   Gebäude   die   ländlichen  Gemeinden  benachteiligt.  Viele  Gebäude  dieser  Gemeinden,  man  denke  vor   allem   an   Ställe   und   Scheunen,   sind   nicht   mit   Anlagen   zur  Kohlenwasserstofflag  erung ausgerüstet.  Im  übrigen  gilt  der  Beschluss  vom  24.  Dezember  1971  unverändert.  Die  Telefonabonnementsgebühren  der  Alar  mzentrale  gehen,  nach  Abzug  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 % der Kosten, die den Beitrag der  KGVA ausmachen, zu 2/3 zu Lasten  des  Kantons  und  zu  1/3  zu  Lasten    der  angeschlossenen  Gemeinden.  Ebenso  verteilen  sich  die  Unterhalts  kosten  der  Telefonzentrale,  wobei  der  Brandversicherungswert der Gebäude al  s Grundlage zur Verteilung auf die  Gemeinden dient.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Betriebskosten  der  Alarmzentrale  für  Katastrophenfälle  gehen,  nach  Abzug  der  Beiträge  der  Gebäudeversicherung,  d.  h.  von  60  %,  zu  2/3  zu  Lasten des Kantons und zu 1/3 zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Brandversicherungswert der Ge  bäude dient als Rechnungsgrundlage  für die Verteilung auf die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Betriebskosten  der  Ölwehrstützp  unkte  gehen  zur  Hä  lfte  zu  Lasten  des Kantons und zur Hälfte zu Lasten aller Gemeinden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betriebskosten umfassen:  a)   die  Besoldung  des  nicht-ständigen  Personals,  das  die  Fahrzeuge  in  Ausbildungs- und Übungskursen bedient;  b)   die Miete für die Garagen, in denen die Fahrzeuge untergestellt sind;  c)   der  normale  Unterhalt  der  Fahrzeuge  und  die  laufenden  Reparaturen,  ausgenommen deren Ersetzung;  d)   die Haftpflicht- und Kaskov  ersicherungen der Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Die  Beiträge  der  Gebäudeversicherung  werden  von  den  Betriebskosten  vor der Verteilung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verteilung auf die Gemeinden de  s Kantons erfolgt auf der Grundlage  des  Brandversicherungswertes  der  Gebäude  auf  dem  Gebiet  von  jeder  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Raumplanungs-,  Umwelt-  und  Baudirektion  wird  über  ihr  Amt  für  Umwelt mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die   Finanzverwaltung   ist   mit   dem  Einziehen   der   Kostenanteile   der  Gemeinden beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1.   Januar 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.